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§ 31 BremKrhG
Bremisches Krankenhausgesetz (BremKrhG)
Landesrecht Bremen

Sechster Abschnitt – Qualitätssicherung

Titel: Bremisches Krankenhausgesetz (BremKrhG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremKrhG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 31 BremKrhG – Qualitätsstandards, Qualitätsbeauftragte oder Qualitätsbeauftragter

(1) Die Krankenhäuser sind verpflichtet, bei der Behandlung aller Patientinnen und Patienten die aus den Weiterbildungsordnungen der Ärztekammer Bremen und der Psychotherapeutenkammer Bremen folgenden Qualitätsmerkmale und die Qualitätsvorgaben nach § 135a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie die Qualitätsvorgaben nach diesem Gesetz einzuhalten. Bei der Behandlung sind die im jeweiligen Fachgebiet vorauszusetzenden Fähigkeiten sowie die dort zu erwartenden Kenntnisse und Fertigkeiten (Facharztstandard) anzuwenden.

(2) Jedes Krankenhaus hat mindestens eine Qualitätsbeauftragte oder einen Qualitätsbeauftragten zu bestellen. Aufgabe der Qualitätsbeauftragten ist die Weiterentwicklung der Qualitätssicherung, die Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die gesetzlichen Vorschriften zur Qualitätssicherung sowie die Unterstützung der Klinikleitung bei deren Umsetzung nach den wissenschaftlichen Vorgaben.

(3) Die zuständige Behörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung,

  1. 1.

    weitere Maßnahmen der Qualitätssicherung, Qualitätsmerkmale und -indikatoren (Qualitätsstandards nach diesem Gesetz) zur Umsetzung der Ziele nach § 2 Absatz 1, soweit sich diese aus anerkannten fachlichen Standards oder Leitlinien begründen lassen und

  2. 2.

    das Nähere zum Verfahren der Überprüfung der Qualitätsstandards

zu regeln.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremKrhG,HB - Bremisches Krankenhausgesetz/§§ 31 - 32, Sechster Abschnitt - Qualitätssicherung/
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