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Bremisches Krankenhausgesetz (BremKrhG)
Achter Abschnitt – Datenschutz
§ 41 BremKrhG – Datenverarbeitung im Auftrag
(1) Der oder die Verantwortliche nach § 38 Absatz 2 darf die Verarbeitung von Patientendaten einem Auftragsverarbeiter insbesondere übertragen, wenn
- 1.
Störungen im Betriebsablauf insbesondere in der Patientenversorgung sonst nicht vermieden werden können, oder
- 2.
die Datenverarbeitung dadurch erheblich kostengünstiger gestaltet werden kann, oder
- 3.
die Datenverarbeitung vom Krankenhaus nicht oder nur mit einem großen Aufwand geleistet werden könnte, oder
- 4.
Patientenakten oder ähnliche Unterlagen in Papierform einzuscannen und zu digitalisieren sind.
(2) Der Auftragsverarbeiter hat die Datenschutzbestimmungen dieses Gesetzes und die nach § 203 Strafgesetzbuch geltende Schweigepflicht einzuhalten. Die Ausgestaltung der Datenverarbeitung durch den Auftragsverarbeiter regelt Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/679.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremKrhG,HB - Bremisches Krankenhausgesetz/§§ 36 - 43, Achter Abschnitt - Datenschutz/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=9727332,42
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