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§ 4 NUVPG
Niedersächsisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) 
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NUVPG
Gliederungs-Nr.: 28200
Normtyp: Gesetz

§ 4 NUVPG – Zentrales Internetportal (zu § 20 UVPG)

(1) 1Für den Aufbau und Betrieb des zentralen Internetportals des Landes nach § 20 UVPG, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2, ist das für Umweltverträglichkeitsprüfungen allgemein zuständige Ministerium (Fachministerium) oder die von diesem bestimmte Behörde zuständig. 2Das Fachministerium macht die Internetadresse des zentralen Internetportals des Landes im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt und gibt sie auf seiner Internetseite an.

(2) 1Die zuständigen Behörden haben das zentrale Internetportal des Landes auch für Bekanntgaben nach § 5 Abs. 2 UVPG zu verwenden, wenn festgestellt wurde, dass

  1. 1.

    eine UVP-Pflicht nicht besteht oder

  2. 2.

    eine UVP-Pflicht besteht, die Bekanntgabe aber nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 4 UVPG mit der Bekanntmachung nach § 19 UVPG verbunden wird.

2Satz 1 gilt für Vorhaben nach § 2 entsprechend.

(3) Das Fachministerium oder die von diesem nach Absatz 1 Satz 1 bestimmte Behörde ist nur für den Aufbau und Betrieb des Internetportals des Landes, nicht aber für den Inhalt der dort zugänglich gemachten Informationen verantwortlich.

(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung

  1. 1.

    in Bezug auf Vorhaben nach § 2 zu bestimmen, dass Vorschriften einer Verordnung nach § 20 Abs. 4 UVPG entsprechend anzuwenden sind, und

  2. 2.

    in Bezug auf Bekanntgaben nach Absatz 2 die Art und Weise der Zugänglichmachung sowie die Dauer der Speicherung der bekannt gegebenen Dokumente zu regeln.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NUVPG,NI - Niedersächsisches Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz/
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