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Niedersächsisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG)
§ 7 NUVPG – Übergangsvorschriften
(1) Für Vorhaben, für die das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 5 des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 30. April 2007 (Nds. GVBl. S. 179), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 122), - im Folgenden: Niedersächsisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung 2007 (NUVPG 2007) - vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet wurde, sind die Vorschriften jenes Gesetzes über die Vorprüfung des Einzelfalls weiter anzuwenden.
(2) Verfahren, die Zulassungsentscheidungen für Vorhaben nach § 2 dienen, sind nach dem Niedersächsischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung 2007 zu Ende zu führen, wenn vor dem 16. Mai 2017
- 1.
das Verfahren zur Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen in der bis dahin geltenden Fassung des § 5 Abs. 1 UVPG in Verbindung mit § 7 NUVPG 2007 eingeleitet wurde oder
- 2.
(3) 1Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen nach § 2 sind nach dem Niedersächsischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung 2007 zu Ende zu führen, wenn vor dem 16. Mai 2017 der Untersuchungsrahmen nach § 14f Abs. 1 UVPG in der bis dahin geltenden Fassung in Verbindung mit § 11 Abs. 1 NUVPG 2007 festgelegt wurde. 2Verfahren nach Satz 1 sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen, wenn der Untersuchungsrahmen nach dem 15. Mai 2017 festgelegt wurde.
(4) Besteht nach Absatz 1 oder 2 eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und ist diese gemäß § 50 UVPG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 im Bebauungsplanverfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs (BauGB) durchzuführen, so gilt insoweit § 244 BauGB.
(5) 1Raumordnungsverfahren bei Vorhaben nach § 2, die vor dem 1. März 2010 begonnen worden sind, sind nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der ab dem 1. März 2010 geltenden Fassung zu Ende zu führen. 2 § 74 Abs. 10 Sätze 2 und 3 UVPG gilt entsprechend.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NUVPG,NI - Niedersächsisches Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=9494505,8