(1) Urkundsbeamte der Geschäftsstelle sind die vom Senator für Justiz und Verfassung bestimmten Beamten.
(2) Beamte auf Widerruf des gehobenen und mittleren Dienstes können mit der selbstständigen Wahrnehmung von Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beauftragt werden.
(3) Mit der selbstständigen Wahrnehmung von Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle können widerruflich auch Angestellte beauftragt werden.
(4) Zuständig für die Beauftragung sind der Senator für Justiz und Verfassung und die von ihm bestimmten Stellen.
(1) Zur Beratung über Grundsatzangelegenheiten der Weiterbildung wird bei der Senatorin für Kinder und Bildung ein Landesausschuss für Weiterbildung errichtet.
(2) Der Landesausschuss berät die mit Weiterbildung befassten Senatsressorts sowie die Einrichtungen insbesondere hinsichtlich der
Koordinierung der weiterbildungspolitischen Aktivitäten des Landes und der Einrichtungen der Weiterbildung zur Schaffung und Aufrechterhaltung eines koordinierten Gesamtangebotes;
Grundsätze für eine Qualitätssicherung der Weiterbildungsangebote im Land Bremen;
Kriterien für die Anerkennung von Einrichtungen der Weiterbildung und den Erlass von Richtlinien für das Anerkennungsverfahren und
Errichtung von Einrichtungen der Weiterbildung durch das Land Bremen nach § 3 Absatz 4 .
Der Landesausschuss berät die Senatorin für Kinder und Bildung bezüglich der von ihr zu verantwortenden Weiterbildungsförderung.
(3) Dem Landesausschuss gehören an:
fünf Vertreterinnen und Vertreter anerkannter Einrichtungen der Weiterbildung oder ihrer gemeinsamen Interessenvertretung, davon mindestens eine oder einer aus Bremerhaven;
drei Vertreterinnen und Vertreter der Hochschulen des Landes Bremen, davon mindestens eine oder einer aus Bremerhaven;
zwei Vertreterinnen und Vertreter für die Schulen (Sekundarstufe II) im Lande Bremen, davon je eine oder einer aus den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven;
zwei Sachverständige aus der betrieblichen Weiterbildungspraxis;
zwei weitere Vertreterinnen und Vertreter von Weiterbildungsinteressen, die durch die in § 9 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 genannten Mitglieder des Landesausschusses für Weiterbildung nicht hinreichend vertreten sind. Sie dürfen nicht Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft, einer Deputation, der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven, des Magistrats der Stadt Bremerhaven oder des Senats des Landes Bremen sein;
jeweils eine von der Senatorin für Kinder und Bildung, der Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa, der Senatorin für Finanzen, dem Magistrat der Stadt Bremerhaven sowie der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport oder dem Senator für Kultur benannte Vertreterin oder ein benannter Vertreter und
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Regionaldirektion Niedersachsen-Bremen der Bundesagentur für Arbeit.
(4) Die Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 1, 2 und 4 werden durch die Deputation für Kinder und Bildung auf Vorschlag der Einrichtungen oder ihrer gemeinsamen Interessenvertretungen oder auf Vorschlag der Hochschulen gewählt. Die Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 3 entsendet die Senatorin für Kinder und Bildung oder der Magistrat der Stadt Bremerhaven. Die Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 5 werden durch die Deputation für Kinder und Bildung mit drei Viertel Mehrheit der Stimmen gewählt. Die Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 6 entsenden die jeweiligen Senatorinnen und Senatoren oder der Magistrat der Stadt Bremerhaven. Das Mitglied der Bundesagentur für Arbeit nach Absatz 3 Nummer 7 wird von diesem entsandt. Für jedes stimmberechtigte Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied gewählt oder entsandt.
(5) Zur fachlichen Beratung werden beim Landesausschuss folgende ständige Unterausschüsse eingerichtet:
ein Förderungsausschuss, zur Beratung der Weiterbildungsförderung der Senatorin für Kinder und Bildung;
ein Ausschuss für die Sicherung der Qualität in der Weiterbildung, zur Beratung von Fragen der Qualitätssicherung in der Weiterbildung und
ein Ausschuss für Grundsatzfragen und Innovation, zur Beratung aller die Weiterbildung im Grundsatz betreffenden Themen sowie innovativer Schwerpunkte und Entwicklungen.
Den ständigen Unterausschüssen gehören mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter aus Bremerhaven an. Bei der Zusammensetzung des Förderungsausschusses nehmen die Vertreterinnen und Vertreter der anerkannten Weiterbildungseinrichtungen bis zu 50 Prozent der Sitze ein.
(6) Die Dauer der Mitgliedschaft im Landesausschuss und in seinen ständigen Unterausschüssen beträgt drei Jahre. Die Mitglieder wirken jedoch bis zur Wahl oder Bestellung von neuen Mitgliedern weiter. Eine Ersatzwahl oder Ersatzbestellung gilt nur für den Rest der Amtsperiode.
(7) Der Landesausschuss wählt die ständigen Unterausschüsse. Er kann im Einzelfall weitere, nichtständige Ausschüsse bilden.
(8) Der Landesausschuss und die ständigen Unterausschüsse können Vertreterinnen und Vertreter des Landesausschusses für Berufsbildung, der Agentur für Arbeit Bremen-Bremerhaven sowie Sachverständige zu ihren Sitzungen hinzuziehen.
(9) Der Landesausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und bis zu zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Der Landesausschuss gibt seine Empfehlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Landesausschuss ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen worden ist. Die Sitzungen des Landesausschusses sind öffentlich. Das Nähere regelt der Landesausschuss durch seine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Deputation für Kinder und Bildung bedarf.
(10) Bei der Zusammensetzung des Landesausschusses und seiner Unterausschüsse ist darauf hinzuwirken, dass Frauen und Männer gleichmäßig berücksichtigt werden. Jede Organisation oder Einrichtung nach Absatz 3 soll in mindestens einem ständigen Unterausschuss vertreten sein.
Vom 12. Oktober 2004 (Brem.GBl. S. 523)
Zuletzt geändert durch Nummer 2c in Verbindung mit Anlage 3 der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Der Senat verkündet das nachstehend von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Inhaltsübersicht | §§ |
Abschnitt 1 | |
Allgemeine Vorschriften | |
Geltungsbereich | 1 |
Begriffsbestimmungen | 2 |
Abschnitt 2 | |
Bau und Betrieb von Seilbahnen | |
Genehmigung des Baus und Betriebs | 3 |
Genehmigungsverfahren | 4 |
Änderungsanzeige | 5 |
Genehmigung der technischen Planung | 6 |
Betriebseröffnung | 7 |
Enteignung | 8 |
Baubeschränkungen und Schutzmaßnahmen | 9 |
Benutzung öffentlicher Wege | 10 |
Weiterführungsgenehmigung | 11 |
Ordnungsmäßigkeit des Baus und des Betriebs | 12 |
Betriebsleitung | 13 |
Versicherungspflicht | 14 |
Mitteilungspflicht | 15 |
Allgemeine Aufsicht | 16 |
Widerruf der Genehmigung | 17 |
Anordnung der Beseitigung | 18 |
Zuständige Behörde | 19 |
Abschnitt 3 | |
Bußgeldvorschriften | |
Ordnungswidrigkeiten | 20 |
Abschnitt 4 | |
Übergangs- und Schlussvorschriften | |
In-Kraft-Treten | 21 |
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (ABl. EG Nr. L 106, S. 21).
(1) Dieses Gesetz gilt für Seilbahnen, die dem Personenverkehr dienen.
(2) Es gilt nicht für
(1) Seilbahnen sind Anlagen aus mehreren Bauteilen, die geplant, gebaut, montiert und in Betrieb genommen werden, um Personen zu befördern. Bei diesen Anlagen handelt es sich um
(2) Eine Anlage ist das an seinem Bestimmungsort errichtete, aus der Infrastruktur und den in Anhang I der Richtlinie 2000/9/EG aufgezählten Teilsystemen bestehende Gesamtsystem. Die Infrastruktur, die speziell für jede Anlage geplant und jeweils vor Ort errichtet wird, besteht aus der Linienführung, den Systemdaten sowie den für die Errichtung und Funktion der Anlage erforderlichen Stations- und Streckenbauwerken einschließlich der Fundamente.
(3) Ein Sicherheitsbauteil ist ein Grundbestandteil, eine Gruppe von Bestandteilen, eine Unterbaugruppe oder eine vollständige Baugruppe sowie jede Einrichtung, die zur Gewährleistung der Sicherheit Teil der Anlage und in der Sicherheitsanalyse ausgewiesen ist und deren Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit oder Gesundheit von Personen, seien es Fahrgäste, Betriebspersonal oder Dritte, gefährdet.
(4) Die Betriebssicherheit ist gegeben, wenn die Anlage einschließlich ihrer Infrastruktur, ihrer Teilsysteme sowie ihrer Sicherheitsbauteile so geplant, gebaut und betrieben wird, dass
erfüllt sind.
(1) Der Bau und Betrieb einer Seilbahn bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde ( § 19 ). Dasselbe gilt für wesentliche Änderungen der Anlage. Wesentliche Änderungen einer Anlage sind solche, die die Betriebssicherheit berühren.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist ein Planfeststellungsverfahren nach dem Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetz vom 15. November 1976 (Brem.GBl. S. 243) in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen, wenn nach dem Bremischen Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 28. Mai 2002 (Brem.GBl. S. 103) in der jeweils geltenden Fassung eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen ist. Das gilt entsprechend bei einer wesentlichen Änderung der Anlage.
(3) Die Genehmigung wird erteilt, wenn
(4) Die Genehmigung wird vorbehaltlich der Planfeststellung (Absatz 2) oder der Genehmigung der technischen Planung ( § 6 ) und der Zustimmung zur Betriebseröffnung ( § 7 ) erteilt.
(5) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen und zeitlich befristet werden. Sie erlischt, wenn der Betrieb der Seilbahn dauerhaft eingestellt wird.
(1) Der Antrag auf Genehmigung ist bei der zuständigen Behörde einzureichen.
(2) Der Antrag muss über das Vorhaben und seine Durchführung, insbesondere in technischer und soweit erforderlich auch in wirtschaftlicher Hinsicht Aufschluss geben.
(3) Die zuständige Behörde hört die Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, sowie die Eigentümer und Erbbauberechtigten der benachbarten Grundstücke an, soweit sie durch das Vorhaben in ihren Belangen berührt werden.
(4) Die Genehmigung ist dem Seilbahnunternehmen schriftlich zu erteilen.
(5) Die Genehmigungsurkunde enthält
und die Sicherheitsanalyse und den entsprechenden Sicherheitsbericht ( Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/9/EG ) mit dem Antrag auf Genehmigung der technischen Planung vorzulegen.
(1) Die Unternehmerin oder der Unternehmer einer Seilbahn hat Änderungen der Anlage, die keiner Genehmigung nach § 3 Abs. 1 bedürfen, vor ihrer Ausführung der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind insbesondere der Austausch von Teilen oder Baugruppen gleicher Bauart.
(2) Mit der Änderung darf erst begonnen werden, wenn die zuständige Behörde zugestimmt oder innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige keinen Bescheid erteilt hat.
(3) Die zuständige Behörde kann sich die Zustimmung zur Betriebseröffnung vorbehalten.
(4) Zur Prüfung der technischen Unterlagen bei Seilbahnen hat die Unternehmerin oder der Unternehmer ein Gutachten von einer anerkannten sachverständigen Stelle vorzulegen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall hiervon Ausnahmen zulassen.
(1) Die Seilbahn darf erst gebaut werden, wenn die technische Planung von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist.
(2) Die Genehmigung wird erteilt, wenn
(3) Wird mit der Durchführung des Planes nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so entfällt die Genehmigungswirkung.
(1) Der Betrieb einer Seilbahn darf erst eröffnet werden, wenn die zuständige Behörde der Eröffnung zugestimmt hat.
(2) Die Zustimmung zur Eröffnung des Betriebs wird erteilt, wenn
(3) Für genehmigungspflichtige Änderungen der Anlage gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
Zum Bau einer Seilbahn und für Änderungen an bestehenden Anlagen, an deren Betrieb ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, kann nach den Bestimmungen des Enteignungsgesetzes für die Freie Hansestadt Bremen vom 5. Oktober 1965 (Brem.GBl. S. 129) in der jeweils geltenden Fassung enteignet werden.
(1) Längs der Trasse von Seilbahnen dürfen bauliche Anlagen nicht errichtet oder geändert werden, wenn dadurch die Betriebssicherheit der Seilbahn beeinträchtigt wird.
(2) In der Nähe einer Seilbahn dürfen Anpflanzungen aller Art und Zäune sowie Stapel, Haufen und ähnliche mit dem Erdboden nicht fest verbundene Gegenstände nicht angelegt oder geändert werden, wenn die Betriebssicherheit der Seilbahn dadurch beeinträchtigt wird.
(3) Die Eigentümerinnen und Eigentümer und Besitzerinnen und Besitzer von Grundstücken in der Nähe einer Seilbahn haben auf Anordnung der zuständigen Behörde die Beseitigung einer nach den Absätzen 1 und 2 bestehenden Beeinträchtigung zu dulden, auch wenn sie bereits bei In-Kraft-Treten des Gesetzes vorhanden ist.
(4) Das Seilbahnunternehmen hat den Eigentümerinnen und Eigentümern oder Besitzerinnen und Besitzern, die durch Baubeschränkungen nach Absatz 1 und durch Beseitigungsverfügungen nach Absatz 3 verursachten Aufwendungen und Schäden in Geld zu ersetzen.
(1) Wird durch eine Seilbahn ein öffentlicher Weg benutzt, hat der Betreiber dem Straßenbaulastträger den Mehraufwand zu erstatten, der ihm im Zusammenhang mit der Benutzung durch die Seilbahn entsteht.
(2) Erlischt das Recht zur Benutzung des öffentlichen Weges, hat derjenige, der die Seilbahn auf dem öffentlichen Weg betrieben hat, auf Verlangen des Wegebaulastträgers innerhalb einer angemessenen Frist die Seilbahnanlage zu entfernen und den Zustand des Weges entsprechend dem übrigen Weg herzustellen.
(1) Wer eine Seilbahn erwirbt, bedarf zur Weiterführung des Baus oder des Betriebs der Seilbahn der Genehmigung der zuständigen Behörde (Weiterführungsgenehmigung). Das Gleiche gilt für denjenigen, dem die wirtschaftliche Nutzung der Seilbahn überlassen wird.
(2) Die Weiterführungsgenehmigung wird erteilt, wenn
(3) Die für die Genehmigung und die Zustimmung zur Betriebseröffnung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.
Das Seilbahnunternehmen hat für den ordnungsgemäßen Bau und Betrieb, insbesondere die Betriebssicherheit, zu sorgen und die Anlage ordnungsgemäß zu unterhalten.
(1) Das Seilbahnunternehmen hat eine Betriebsleiterin oder einen Betriebsleiter und mindestens eine Person als Stellvertretung zu bestellen, welche die erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde besitzen. Die Betriebsleiterin oder der Betriebsleiter und in ihrer oder seiner Abwesenheit ihre oder seine Stellvertretung sind für den ordnungsgemäßen Betrieb, insbesondere die Betriebssicherheit, sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung der Anlage verantwortlich.
(2) Die Bestellung zur Betriebsleiterin oder zum Betriebsleiter oder zu ihrer oder seiner Stellvertretung bedarf der Bestätigung durch die zuständige Behörde. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Betriebsleiter oder Stellvertreter unzuverlässig ist oder wenn deren fachliche Eignung nicht nachgewiesen ist.
(3) Die Bestellung einer Betriebsleiterin oder eines Betriebsleiters entbindet das Seilbahnunternehmen nicht von der Verpflichtung nach § 12 .
(1) Das Seilbahnunternehmen ist verpflichtet, zur Erfüllung von Schadensersatzverpflichtungen, die durch den Betrieb der Seilbahn entstehen, einen Haftpflichtversicherungsvertrag mit einem zum Geschäftsbetrieb in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten oder einer Versicherungsgemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland anzugehören, welche die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen übernimmt (Versicherungspflicht). Die Vorschriften der §§ 158 b bis 158 k des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 35c des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert worden ist, über die Pflichtversicherung finden Anwendung.
(2) Die zur Erfüllung der Versicherungspflicht abgeschlossenen Vereinbarungen müssen die Verpflichtung des Versicherers enthalten, der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen, wenn
(1) Das Seilbahnunternehmen hat der zuständigen Behörde alle Vorkommnisse mitzuteilen, die für die Betriebssicherheit von Bedeutung sind. Ferner hat das Seilbahnunternehmen alle Veränderungen in den Personen, die das Unternehmen vertreten ( § 3 Abs. 3 Nr. 2 ), mitzuteilen und, soweit es sich um eine Gesellschaft handelt, auch alle Veränderungen in der Person einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters, ferner die Änderungen des Gesellschaftsvertrages und der Satzung. Die Mitteilungen haben unverzüglich zu erfolgen.
(2) Das Seilbahnunternehmen hat der zuständigen Behörde auf deren besondere Anforderung Betriebsberichte zu übersenden.
(1) Die zuständige Behörde hat darüber zu wachen, dass die für den Bau und den Betrieb der Seilbahnen geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden.
(2) Die zuständige Behörde kann die im Interesse der Betriebssicherheit, des Schutzes der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft vor Gefahren sowie erheblichen Nachteilen oder Belästigungen, des Schutzes des Landschaftsbildes oder sonst zur Durchführung der Aufsicht erforderlichen Anordnungen treffen. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sie oder eine von ihr beauftragte Stelle von dem Seilbahnunternehmen Auskunft verlangen sowie die Anlage besichtigen und prüfen.
Die zuständige Behörde kann die Genehmigung insbesondere dann widerrufen, wenn
Die zuständige Behörde kann bei Vorliegen der in § 17 genannten Voraussetzungen die völlige oder teilweise Beseitigung der Anlage anordnen.
(1) Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau.
(2) Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten nach Absatz 1 auf nachgeordnete Behörden zu übertragen.
(3) Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau ist zuständig für die Benennung von Stellen im Sinne von Artikel 16 der Richtlinie 2000/9/EG , die ihren Sitz in der Freien Hansestadt Bremen haben.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Behörde, die für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig ist.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Vom 16. April 1999 (Brem.GBl. S. 67)
Der nach § 2 Abs. 3 und 4 der Grundbuchordnung vorzulegende Auszug und andere Angaben aus dem amtlichen Verzeichnis bedürfen keiner Beglaubigung, wenn sie maschinell hergestellt sind und ein ausreichender Schutz gegen die Vorlage von nicht von der zuständigen Behörde hergestellten oder von verfälschten Auszügen und Angaben besteht.
Bei den Amtsgerichten Bremen, Bremen-Blumenthal und Bremerhaven sind die Grundbücher in maschineller Form als automatisierte Datei anzulegen. Die einzelnen maschinell geführten Grundbücher treten mit ihrer Freigabe ( § 128 Abs. 1 Satz 1 der Grundbuchordnung ) an die Stelle der bisher in Papierform geführten Grundbücher.
(1) Das maschinell geführte Grundbuch soll durch Umstellung ( § 70 der Grundbuchverfügung ) angelegt werden.
(2) Die Anlegung und Freigabe des maschinell geführten Grundbuchs nach § 128 Abs. 1 Satz 2 der Grundbuchordnung wird dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen, soweit die Anlegung durch Umstellung erfolgt.
(1) Zur Datenverarbeitung im Auftrag der Amtsgerichte Bremen, Bremen-Blumenthal und Bremerhaven wird eine zentrale Grundbuchspeicherstelle für die Freie Hansestadt Bremen errichtet.
(2) Die zentrale Grundbuchspeicherstelle wird beim Landeseigenbetrieb Justiz-Dienstleistungen Bremen betrieben.
(1) Die Grundbuchämter führen das kleine bremische Siegel mit dem grossen bremischen Wappen.
(2) Die Umschrift lautet bei elektronisch erzeugten Dienstsiegeln im oberen Halbkreis: "Freie Hansestadt Bremen" und im unteren Halbkreis "Amtsgericht".
Zuständige Behörde für die Genehmigung der Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens ist der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen.
(1) Ein Ersatzgrundbuch in Papierform soll angelegt werden, wenn die Vornahme von Eintragungen in das maschinell geführte Grundbuch länger als einen Monat nicht erfolgen kann.
(2) Bei der Übernahme neuer Eintragungen aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch nach § 141 Abs. 2 Satz 2 der Grundbuchordnung ist die Speicherung des Schriftzuges von Unterschriften nicht notwendig. Die aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch übernommene Eintragung ist mit dem Vermerk abzuschließen: "aus dem Ersatzgrundbuch übernommen und freigegeben am/zum...". Das Ersatzgrundbuch ist zu schließen. In der Aufschrift ist folgender Schließungsvermerk einzutragen: "Nach Wiederherstellung des maschinell geführten Grundbuchs geschlossen am/zum...". § 70 Abs. 2 Satz 2 der Grundbuchverfügung gilt entsprechend.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.