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§ 14 RBG
Radio-Bremen-Gesetz (RBG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Die Organe der Anstalt

Titel: Radio-Bremen-Gesetz (RBG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: RBG
Gliederungs-Nr.: 225-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 RBG – Arbeitsweise des Verwaltungsrats (1)

(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

(2) Der Verwaltungsrat wählt ein vorsitzführendes Mitglied und ein Mitglied für dessen Stellvertretung für die Dauer von vier Jahren. Das vorsitzführende Mitglied muss ein vom Rundfunkrat gewähltes Mitglied, die Stellvertretung ein von den Beschäftigten der Anstalt gewähltes Mitglied sein.

(3) Der Verwaltungsrat soll mindestens jeden zweiten Monat zusammentreten. Er ist einzuberufen, wenn drei seiner Mitglieder oder die Intendantin oder der Intendant dies beantragen.

(4) Der Verwaltungsrat tagt in nichtöffentlicher Sitzung. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder gefasst.

(5) Das vorsitzführende Mitglied des Rundfunkrats kann an den Sitzungen teilnehmen und ist anzuhören, soweit es dies wünscht.

(6) Die Mitglieder des Verwaltungsrats nehmen regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen zu betriebswirtschaftlichen, technischen, Datenschutz und medienrelevanten Themen teil. Sie sollen die konkreten Geschäftsabläufe der Anstalt kennen lernen.

(7) Das Nähere regelt die Satzung. In der Satzung können auch Fragen des Kostenersatzes und der der Zahlung von Entschädigungen an die Mitglieder geregelt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. März 2016 durch § 30 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 158). Zur weiteren Anwendung s. § 30 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 158).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/RBG 2008,HB - Radio-Bremen-Gesetz/§§ 7 - 18a, Abschnitt 2 - Die Organe der Anstalt/
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