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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/RDGZustV,BY - Rechtsdienstleistungszuständigkeitsverordnung/
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§ 2 RDGZustV
Verordnung zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (Rechtsdienstleistungszuständigkeitsverordnung - RDGZustV)
Verordnung zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (Rechtsdienstleistungszuständigkeitsverordnung - RDGZustV)
Landesrecht Bayern
§ 2 RDGZustV – Übernahme der Verfahren
Anhängige oder anhängig gewesene Verfahren werden von den nach § 1 zuständigen Stellen in der Lage fortgeführt, in der sie sich zum Zeitpunkt der Änderung der Zuständigkeit befinden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/RDGZustV,BY - Rechtsdienstleistungszuständigkeitsverordnung/
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