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§ 79 LHO
Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Landesrecht Hamburg

TEIL IV – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

Titel: Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

§ 79 LHO – Landeskassen, Verwaltungsvorschriften (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

(1) Die Aufgaben der Kassen bei der Annahme und der Leistung von Zahlungen für die Freie und Hansestadt Hamburg werden für alle Stellen innerhalb und außerhalb der Verwaltung von den Landeskassen wahrgenommen, soweit die für die Finanzen zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem Rechnungshof nichts anderes bestimmt.

(2) Die Landeshauptkasse nimmt die Aufgaben der Zentralkasse wahr.

(3) Die Kassen sollen nach dem Grundsatz der Einheitskassen aufgebaut sein. Das Nähere bestimmt die für die Finanzen zuständige Behörde. Sie regelt auch

  1. 1.
    die Einrichtung, den Zuständigkeitsbereich und das Verwaltungsverfahren der für Zahlungen und Buchungen zuständigen Stellen im Benehmen mit der zuständigen Behörde,
  2. 2.
    die Einrichtung der Bücher und Belege im Einvernehmen mit dem Rechnungshof.

(4) Die für die Finanzen zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof Vereinfachungen für die Buchführung und die Belegung der Buchungen allgemein und im Einzelfall anordnen oder zulassen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/LHO 1971,HH - Landeshaushaltsordnung/§§ 70 - 87, TEIL IV - Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung/
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