Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayAbgG,BY - Bayerisches Abgeordnetengesetz/Art. 5 - 27, Zweiter Teil - Entschädigung der Mitglieder des Bayerischen Landtags und Versorgung/Art. 23 - 27, 5. Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften/
Dokument
Art. 26 BayAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG)
Landesrecht Bayern
Zweiter Teil – Entschädigung der Mitglieder des Bayerischen Landtags und Versorgung → 5. Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften
Art. 26 BayAbgG – Verzicht, Übertragbarkeit
Ein Verzicht auf die Entschädigung nach Art. 5, auf die Kostenpauschale nach Art. 6 Abs. 2 sowie auf die Leistungen des 2. Abschnitts des Dritten Teils dieses Gesetzes mit Ausnahme des Übergangsgeldes nach Art. 11 ist unzulässig. Der Anspruch aus Art. 6 ist nicht übertragbar. Der Anspruch auf Entschädigung nach Art. 5 ist nur bis zur Hälfte übertragbar. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 850 ff. der Zivilprozessordnung.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayAbgG,BY - Bayerisches Abgeordnetengesetz/Art. 5 - 27, Zweiter Teil - Entschädigung der Mitglieder des Bayerischen Landtags und Versorgung/Art. 23 - 27, 5. Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=167899,29
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=167899,29
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.