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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayAbgG,BY - Bayerisches Abgeordnetengesetz/Art. 5 - 27, Zweiter Teil - Entschädigung der Mitglieder des Bayerischen Landtags und Versorgung/Art. 23 - 27, 5. Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften/
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Art. 27 BayAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG)
Landesrecht Bayern
Zweiter Teil – Entschädigung der Mitglieder des Bayerischen Landtags und Versorgung → 5. Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften
Art. 27 BayAbgG – Verwendung im öffentlichen Dienst
Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinn dieses Gesetzes ist eine Verwendung im Sinn des Art. 83 Abs. 5 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayAbgG,BY - Bayerisches Abgeordnetengesetz/Art. 5 - 27, Zweiter Teil - Entschädigung der Mitglieder des Bayerischen Landtags und Versorgung/Art. 23 - 27, 5. Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften/
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