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§ 12 FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO)
Bundesrecht

Erster Teil – Gerichtsverfassung → Abschnitt I – Gerichte

Titel: Finanzgerichtsordnung (FGO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FGO
Gliederungs-Nr.: 350-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 FGO – Geschäftsstelle

1Bei jedem Gericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. 2Sie wird mit der erforderlichen Anzahl von Urkundsbeamten besetzt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/FGO - Finanzgerichtsordnung/§§ 1 - 39, Erster Teil - Gerichtsverfassung/§§ 1 - 13, Abschnitt I - Gerichte/