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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NBauO,NI - Niedersächsische Bauordnung/§§ 10 - 16a, Dritter Teil - Allgemeine Anforderungen an Baumaßnahmen und bauliche Anlagen/
Dokument
§ 13 NBauO
Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
Landesrecht Niedersachsen
Dritter Teil – Allgemeine Anforderungen an Baumaßnahmen und bauliche Anlagen
§ 13 NBauO – Schutz gegen schädliche Einflüsse
1Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch chemische, physikalische oder biologische Einflüsse, insbesondere Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche oder tierische Schädlinge, Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. 2Das Baugrundstück muss für die bauliche Anlage entsprechend geeignet sein.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NBauO,NI - Niedersächsische Bauordnung/§§ 10 - 16a, Dritter Teil - Allgemeine Anforderungen an Baumaßnahmen und bauliche Anlagen/
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