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§ 12 SparkG
Bremisches Sparkassengesetz
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Verwaltung der Sparkassen

Titel: Bremisches Sparkassengesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: SparkG,HB
Gliederungs-Nr.: 762-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 SparkG – Aufgaben des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat beaufsichtigt die Geschäftsführung des Vorstandes, bestimmt die Richtlinien der Geschäftspolitik und erlässt die in der Satzung vorgesehenen Geschäftsanweisungen.

(2) Der Verwaltungsrat beschließt insbesondere über:

  1. 1.
    Errichtung und Auflösung von Zweigstellen,
  2. 2.
    Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, Festlegung der Anstellungsbedingungen, Anstellung und Entlassung der Mitglieder des Vorstandes,
  3. 3.
    Feststellung des Stellenplanes,
  4. 4.
    Feststellung des Jahresabschlusses, Verteilung des Bilanzgewinns, Entlastung des Vorstandes,
  5. 5.
    Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken; dies gilt nicht für den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken, die zur Vermeidung von Verlusten im Falle der Zwangsversteigerung erworben werden oder erworben worden sind,
  6. 6.
    über die sonstigen Angelegenheiten, für die seine Zuständigkeit vorgeschrieben ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/SparkG,HB - Sparkassengesetz/§§ 9 - 20, Abschnitt 2 - Verwaltung der Sparkassen/
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