Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/SparkG,HB - Sparkassengesetz/§§ 9 - 20, Abschnitt 2 - Verwaltung der Sparkassen/
Dokument
§ 17 SparkG
Bremisches Sparkassengesetz
Bremisches Sparkassengesetz
Landesrecht Bremen
Abschnitt 2 – Verwaltung der Sparkassen
§ 17 SparkG – Mitarbeiter
Die bei der Sparkasse tätigen Angestellten und Arbeiter sind Mitarbeiter der Sparkasse. Sie werden vom Vorstand angestellt; das Nähere regelt die Satzung.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/SparkG,HB - Sparkassengesetz/§§ 9 - 20, Abschnitt 2 - Verwaltung der Sparkassen/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=145799,22
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=145799,22
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.