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§ 11 MFG
Gesetz zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen (MFG)
Landesrecht Niedersachsen

III. Abschnitt – Maßnahmen zur Verbesserung der Kapitalversorgung

Titel: Gesetz zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen (MFG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: MFG
Gliederungs-Nr.: 77100010000000
Normtyp: Gesetz

§ 11 MFG – Finanzierungshilfen

Für die Gründung selbstständiger kleiner und mittlerer Unternehmen und die Anpassung an strukturelle Veränderungen zur Steigerung der Leistungskraft und Wettbewerbsfähigkeit gewährt das Land Finanzierungshilfen und Bürgschaften. Die Vergabe der Mittel kann von der Durchführung einer Betriebsberatung oder der Vorlage eines Gutachtens durch Dritte abhängig gemacht werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/MFG,NI - MittelstandsförderungsG/§§ 11 - 13, III. Abschnitt - Maßnahmen zur Verbesserung der Kapitalversorgung/
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