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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/MFG,NI - MittelstandsförderungsG/§§ 6 - 10, II. Abschnitt - Maßnahmen zur Steigerung der fachlichen Leistungsfähigkeit/
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§ 6 MFG
Gesetz zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen (MFG)
Gesetz zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen (MFG)
Landesrecht Niedersachsen
II. Abschnitt – Maßnahmen zur Steigerung der fachlichen Leistungsfähigkeit
§ 6 MFG – Förderung der beruflichen Bildung
Das Land gewährt Zuschüsse für die Durchführung anerkannter überbetrieblicher Kurse, Lehrgänge und für sonstige Maßnahmen, die der Förderung der beruflichen Bildung der in kleinen und mittleren Unternehmen tätigen Personen, insbesondere auch der dort tätigen Frauen, dienen. Hierzu gehören auch die Errichtung, Erweiterung und Ausstattung von überbetrieblichen Einrichtungen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/MFG,NI - MittelstandsförderungsG/§§ 6 - 10, II. Abschnitt - Maßnahmen zur Steigerung der fachlichen Leistungsfähigkeit/
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