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§ 6 MFG
Gesetz zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen (MFG)
Landesrecht Niedersachsen

II. Abschnitt – Maßnahmen zur Steigerung der fachlichen Leistungsfähigkeit

Titel: Gesetz zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen (MFG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: MFG
Gliederungs-Nr.: 77100010000000
Normtyp: Gesetz

§ 6 MFG – Förderung der beruflichen Bildung

Das Land gewährt Zuschüsse für die Durchführung anerkannter überbetrieblicher Kurse, Lehrgänge und für sonstige Maßnahmen, die der Förderung der beruflichen Bildung der in kleinen und mittleren Unternehmen tätigen Personen, insbesondere auch der dort tätigen Frauen, dienen. Hierzu gehören auch die Errichtung, Erweiterung und Ausstattung von überbetrieblichen Einrichtungen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/MFG,NI - MittelstandsförderungsG/§§ 6 - 10, II. Abschnitt - Maßnahmen zur Steigerung der fachlichen Leistungsfähigkeit/
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