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§ 7 MFG
Gesetz zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen (MFG)
Landesrecht Niedersachsen

II. Abschnitt – Maßnahmen zur Steigerung der fachlichen Leistungsfähigkeit

Titel: Gesetz zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen (MFG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: MFG
Gliederungs-Nr.: 77100010000000
Normtyp: Gesetz

§ 7 MFG – Förderung der Unternehmensberatung

(1) Das Land fördert die Unternehmensberatung durch Zuschüsse für:

  1. 1.
    die Beratung von kleinen und mittleren Unternehmen auf den Gebieten der Betriebswirtschaft und der Betriebstechnik,
  2. 2.
    die Fortbildung von Unternehmensberaterinnen und Unternehmensberatern,
  3. 3.
    Einrichtungen der Unternehmensberatung,
  4. 4.
    die Erarbeitung von Unterlagen für die Einzel- und die Gruppenberatung,
  5. 5.
    Bildung und Tätigkeit von Arbeitskreisen zum Austausch fachlicher Erfahrungen.

(2) Gefördert werden nur solche Vorhaben, die nicht bereits anderweitig Zuschüsse erhalten. Bei Vorliegen eines besonderen strukturpolitischen Interesses sind Ausnahmen möglich.

(3) Die Förderung kann über die Selbsthilfeorganisationen der Wirtschaft oder über Leitstellen nach § 44 Abs. 3 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung abgewickelt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/MFG,NI - MittelstandsförderungsG/§§ 6 - 10, II. Abschnitt - Maßnahmen zur Steigerung der fachlichen Leistungsfähigkeit/
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