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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NJG,NI - Niedersächsisches Justizgesetz/§§ 1 - 31a, Erster Teil - Allgemeine Vorschriften/§ 31a, Sechstes Kapitel - Neutralität/
Dokument
§ 31a NJG
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG)
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG)
Landesrecht Niedersachsen
Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → Sechstes Kapitel – Neutralität
§ 31a NJG – Neutrales Auftreten im Dienst
Wer in einer Verhandlung oder bei einer anderen Amtshandlung, bei deren Wahrnehmung Beteiligte, Zeuginnen oder Zeugen, Sachverständige oder Zuhörerinnen oder Zuhörer anwesend sind, ihr oder ihm obliegende oder übertragene richterliche oder staatsanwaltliche Aufgaben wahrnimmt, darf keine sichtbaren Symbole oder Kleidungsstücke tragen, die eine religiöse, weltanschauliche oder politische Überzeugung zum Ausdruck bringen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NJG,NI - Niedersächsisches Justizgesetz/§§ 1 - 31a, Erster Teil - Allgemeine Vorschriften/§ 31a, Sechstes Kapitel - Neutralität/
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