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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NJG,NI - Niedersächsisches Justizgesetz/§§ 1 - 31a, Erster Teil - Allgemeine Vorschriften/§§ 12 - 21, Viertes Kapitel - Sicherheits- und ordnungsrechtliche Befugnisse der Beschäftigten der Gerichte und Staatsanwaltschaften/
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§ 17 NJG
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG)
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG)
Landesrecht Niedersachsen
Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → Viertes Kapitel – Sicherheits- und ordnungsrechtliche Befugnisse der Beschäftigten der Gerichte und Staatsanwaltschaften
§ 17 NJG – Durchsuchung
1Die Durchsuchung männlicher Personen darf nur von Männern, die Durchsuchung weiblicher Personen nur von Frauen vorgenommen werden. 2Das gilt nicht für das Absuchen mittels technischer Geräte ohne unmittelbaren körperlichen Kontakt oder wenn die Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. 3Das Schamgefühl ist zu schonen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NJG,NI - Niedersächsisches Justizgesetz/§§ 1 - 31a, Erster Teil - Allgemeine Vorschriften/§§ 12 - 21, Viertes Kapitel - Sicherheits- und ordnungsrechtliche Befugnisse der Beschäftigten der Gerichte und Staatsanwaltschaften/
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