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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NJG,NI - Niedersächsisches Justizgesetz/§§ 32 - 72, Zweiter Teil - Ordentliche Gerichtsbarkeit/§§ 32 - 42, Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften/
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§ 40 NJG
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG)
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG)
Landesrecht Niedersachsen
Zweiter Teil – Ordentliche Gerichtsbarkeit → Erstes Kapitel – Allgemeine Vorschriften
§ 40 NJG – Zuständigkeit für die Beglaubigung amtlicher Unterschriften zum Zwecke der Legalisation
Für die Beglaubigung amtlicher Unterschriften auf gerichtlichen und notariellen Urkunden zum Zwecke der Legalisation ist die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts und die Präsidentin oder der Präsident des Amtsgerichts, für eine weitere Beglaubigung das Justizministerium zuständig.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NJG,NI - Niedersächsisches Justizgesetz/§§ 32 - 72, Zweiter Teil - Ordentliche Gerichtsbarkeit/§§ 32 - 42, Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften/
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