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§ 41 NJG
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Ordentliche Gerichtsbarkeit → Erstes Kapitel – Allgemeine Vorschriften

Titel: Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJG
Gliederungs-Nr.: 30000
Normtyp: Gesetz

§ 41 NJG – Ehrenamtliche Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer

(1) 1Bestellt ein Gericht eine ehrenamtliche Bewährungshelferin oder einen ehrenamtlichen Bewährungshelfer, so belehrt es sie oder ihn über die Aufgaben und verpflichtet sie oder ihn durch Handschlag zur gewissenhaften Durchführung der übertragenen Aufgaben. 2Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer erhält eine Bestellungsurkunde.

(2) Die Behörden des Landes sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit verpflichtet, ehrenamtliche Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

(3) 1Ehrenamtliche Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer erhalten eine Aufwandsentschädigung. 2Daneben werden notwendige Fahrtkosten in dem für ehrenamtliche Richterinnen und Richter vorgesehenen Umfang entsprechend § 5 JVEG sowie sonstige notwendige bare Auslagen entsprechend § 7 Abs. 1 JVEG ersetzt. 3Für die Festsetzung der Leistungen, die Geltendmachung und das Erlöschen der Ansprüche gelten die Vorschriften des Abschnitts 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NJG,NI - Niedersächsisches Justizgesetz/§§ 32 - 72, Zweiter Teil - Ordentliche Gerichtsbarkeit/§§ 32 - 42, Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften/
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