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§ 34 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Landesrecht Saarland

VI. Abschnitt – Lesungen

Titel: Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: GO LT,SL
Gliederungs-Nr.: 1100-2
Normtyp: Gesetz

§ 34 GO LT – Erste Lesung

In der Ersten Lesung hat die oder der Einbringende die Grundsätze der Vorlage mündlich zu erläutern. In der Aussprache zur Ersten Lesung von Gesetzesvorlagen werden die Grundsätze der Vorlage möglichst unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Auswirkungen besprochen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/GO LT,SL - Landtagsgeschäftsordnung/§§ 33 - 37, VI. Abschnitt - Lesungen/
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