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/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/GO LT,SL - Landtagsgeschäftsordnung/§§ 33 - 37, VI. Abschnitt - Lesungen/
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§ 34 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Landesrecht Saarland
VI. Abschnitt – Lesungen
§ 34 GO LT – Erste Lesung
In der Ersten Lesung hat die oder der Einbringende die Grundsätze der Vorlage mündlich zu erläutern. In der Aussprache zur Ersten Lesung von Gesetzesvorlagen werden die Grundsätze der Vorlage möglichst unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Auswirkungen besprochen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/GO LT,SL - Landtagsgeschäftsordnung/§§ 33 - 37, VI. Abschnitt - Lesungen/
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