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/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/GO LT,SL - Landtagsgeschäftsordnung/§§ 47 - 53, VIII. Abschnitt - Wahlen und Abstimmungen/
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§ 49 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Landesrecht Saarland
VIII. Abschnitt – Wahlen und Abstimmungen
§ 49 GO LT – Unterbrechung der Abstimmung
Die Abstimmung über einen Beratungsgegenstand kann nur durch eine Abstimmung über einen Geschäftsordnungsantrag, der das Abstimmungsverfahren selbst betrifft, unterbrochen werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/GO LT,SL - Landtagsgeschäftsordnung/§§ 47 - 53, VIII. Abschnitt - Wahlen und Abstimmungen/
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