Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument

Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Landesrecht Saarland
Titel: Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: GO LT,SL
Gliederungs-Nr.: 1100-2
Normtyp: Gesetz


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 GO LT – Anwesenheitsliste

(1) Für jede Sitzung des Landtages wird eine Anwesenheitsliste geführt, in die die Mitglieder des Landtages sich einzutragen haben. Versäumt ein Mitglied das Eintragen in die Anwesenheitsliste, so kann es sich mit Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten nachträglich eintragen.

(2) Vorzeitiges Verlassen der Sitzung des Landtages ist der Präsidentin oder dem Präsidenten mitzuteilen.

(3) Ist ein Mitglied verhindert, so hat es dies der Präsidentin oder dem Präsidenten spätestens bis zum Beginn der Sitzung mitzuteilen.




§ 2 GO LT – Befreiung von der Teilnahmepflicht an Plenarsitzungen

(1) Die Präsidentin oder der Präsident kann bis zu vier Wochen von der Teilnahmepflicht an Plenarsitzungen befreien. Die Befreiung ist dem Präsidium anzuzeigen. Über längere Befreiungen entscheidet das Präsidium. Auf unbestimmte Zeit kann von der Teilnahmepflicht nicht befreit werden.

(2) Einem Antrag einer Abgeordneten auf Befreiung von der Teilnahmepflicht innerhalb der gesetzlichen Mutterschutzfristen ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten stattzugeben.

(3) Zum Zwecke der Kinderbetreuung oder der Pflege von Angehörigen kann die Präsidentin oder der Präsident Abgeordnete auf Antrag für einzelne Plenarsitzungen von der Teilnahmepflicht befreien.




§ 3 GO LT – Drucksachen, Ausweise, Büchereibenutzung

(1) Die Abgeordneten erhalten von der Landtagsverwaltung die Landtagsdrucksachen und den Abgeordnetenausweis. Die Landtagsdrucksachen werden den Fraktionen grundsätzlich in elektronischer Form, auf Anforderung in angemessenem Umfang auch in schriftlicher Form zur Verfügung gestellt.

(2) Die Abgeordneten sind berechtigt, die Bücherei des Landtages nach der von der Präsidentin oder vom Präsidenten festgelegten Ordnung zu benutzen.




§ 3a GO LT – Verhaltensregeln für Abgeordnete

Die Abgeordneten unterliegen den Verhaltensregeln für Abgeordnete gemäß Anlage 1. Anlage 1 gilt als Bestandteil dieser Geschäftsordnung.




§ 4 GO LT – Akten

(1) Die Abgeordneten sind berechtigt, alle Akten einzusehen, die sich in der Verwahrung des Landtages oder einem seiner Ausschüsse befinden. Die Arbeiten des Landtages oder seiner Ausschüsse, insbesondere Vorsitz und Berichterstattung, dürfen dadurch nicht behindert werden.

(2) Akten über Abgeordnete können nur mit Genehmigung des betreffenden Mitglieds, die Kassenunterlagen des Landtages nur mit Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten eingesehen werden.

(3) Anderen Personen ist die Einsichtnahme in die allgemeinen Akten nur mit Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten gestattet.

(4) Zum Gebrauch außerhalb des Landtagsgebäudes werden Akten nur an die Vorsitzenden oder die mit der Berichterstattung beauftragten Ausschussmitglieder für ihre Arbeiten gegeben. Ausnahmen kann die Präsidentin oder der Präsident zulassen.

(5) Die Beschlussakten des Landtages können nur an Ort und Stelle eingesehen werden. Eine Abgabe dieser Akten zum Gebrauch innerhalb oder außerhalb des Landtagsgebäudes ist nicht zulässig.




§ 5 GO LT – Geheimsachen

(1) Dokumente, die nach Auffassung der herausgebenden Stelle im Hinblick auf das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder der Geheimhaltung bedürfen, werden in folgender Weise gekennzeichnet:

Landtag des Saarlandes Geheimsache

(unter Hinweis auf §§ 99 ff. des Strafgesetzbuches)

(2) Geheime Dokumente sind nur für die im Anschreiben angegebenen Empfänger bestimmt. Sie dürfen anderen Personen mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten nicht zugänglich gemacht werden. Werden Geheimdokumente Ausschüssen zugeleitet, dürfen sie nur in der Sitzung und längstens für deren Dauer ausgegeben werden.

(3) Ausnahmen von Absatz 2 kann die Präsidentin oder der Präsident zulassen. Sie oder er kann diese Befugnisse an Ausschussvorsitzende für den Bereich ihres Ausschusses übertragen. Bei Bewilligung von Ausnahmen sind die Grundsätze der Verschlusssachenanweisung zu beachten, insbesondere darf niemand über den Inhalt geheimer Dokumente umfassender oder früher unterrichtet werden, als dies aus Gründen der parlamentarischen Arbeit unerlässlich ist.

(4) Geheime Dokumente dürfen nur in den dafür bestimmten Räumen eingesehen oder bearbeitet werden.

(5) Bei geheimen Beratungen dürfen nur die Beschlüsse protokolliert werden. Der Ausschuss kann beschließen, dass die Beratungen dem wesentlichen Inhalt nach festgehalten werden.

(6) Über geheime Beratungen dürfen Aufzeichnungen nicht angefertigt werden. Die oder der Vorsitzende kann Ausnahmen für die Sitzung zulassen und hat dabei die Auflage zu machen, dass diese Aufzeichnungen am Ende der Sitzung vernichtet oder zur Aufbewahrung abgegeben werden.

(7) Für andere Gremien des Landtages gelten Absatz 2 Satz 3 und Absätze 3 und 5 entsprechend.




§ 6 GO LT – Vertrauliche Dokumente

(1) Dokumente, die nach Auffassung der herausgebenden Stelle keine Geheimsache darstellen, aber einer vertraulichen Behandlung bedürfen, werden in folgender Weise gekennzeichnet:

Landtag des Saarlandes Vertraulich

(2) Die Ausschüsse beschließen, welchen Beschränkungen diese Dokumente im Einzelfall unterliegen. Dabei sind die Grundsätze der Verschlusssachenanweisung zu beachten, insbesondere darf niemand über den Inhalt vertraulicher Dokumente umfassender oder früher unterrichtet werden, als dies aus Gründen der parlamentarischen Arbeit unerlässlich ist.

(3) Bei vertraulichen Beratungen kann der Ausschuss beschließen, dass nur die Beschlüsse protokolliert werden.

(4) Für andere Gremien des Landtages gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.




§ 7 GO LT – Sinngemäße Geltung

Die Bestimmungen über geheime und vertrauliche Dokumente gelten sinngemäß auch für geheime und vertrauliche Kenntnisse, die auf anderem Wege als durch Aushändigung von Dokumenten erlangt werden.




§ 8 GO LT – Kennzeichnung und Verwaltung der Verschlusssachen

(1) Dokumente, die dem Landtag zugeleitet werden und die der Geheimhaltung oder der vertraulichen Behandlung bedürfen, werden gemäß der Geheimschutzordnung gekennzeichnet.

(2) Geheime oder vertrauliche Dokumente werden nach der Verschlusssachenanweisung, der Geheimschutzordnung und ergänzenden Weisungen der Präsidentin oder des Präsidenten von der oder dem Geheimschutzbeauftragten der Verwaltung des Landtages verwaltet.




§ 9 GO LT – Geheimschutzordnung

Der Landtag gibt sich eine Geheimschutzordnung. Die Präsidentin oder der Präsident ist ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zur Geheimschutzordnung zu erlassen.




§ 10 GO LT – Bildung und Reihenfolge der Fraktionen

(1) Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Vorsitzenden und der Mitglieder sind der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.

(2) Fraktionslose Abgeordnete können sich als Gast einer Fraktion anschließen. Sie gelten in diesem Fall als Fraktionsmitglieder.

(3) Die Reihenfolge der Fraktionen richtet sich nach ihrer Stärke.




§ 11 GO LT – Ständige Ausschüsse

(1) Neben den durch die Verfassung oder das Gesetz über den Landtag des Saarlandes vorgeschriebenen Ausschüssen bildet der Landtag folgende ständige Ausschüsse:

  1. 1.

    Ausschuss für Haushalt und Finanzen

  2. 2.

    Ausschuss für Wissenschaft

  3. 3.

    Ausschuss für Inneres, Bauen und Sport

  4. 4.

    Ausschuss für Europa und Fragen des Interregionalen Parlamentarierrates

  5. 5.

    Ausschuss für Bildung, Kultur und Medien

  6. 6.

    Ausschuss für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit

  7. 7.

    Ausschuss für Wirtschaft, Innovation, Digitales, Energie und Grubensicherheit

  8. 8.

    Ausschuss für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar- und Verbraucherschutz

  9. 9.

    Ausschuss für Justiz, Verfassungs- und Rechtsfragen, Wahlprüfung, Datenschutz und Informationsfreiheit

sowie

  1. 10.

    einen Unterausschuss zur Prüfung der Haushaltsrechnung.

(2) Der Landtag kann weitere Ausschüsse bilden und Sachverständigenkommissionen berufen.

(3) Der Landtag, aber auch jeder Ausschuss kann aus seiner Mitte weitere Unterausschüsse mit bestimmten Aufträgen einsetzen, sich über ihre Verhandlungen berichten lassen und sie wieder auflösen.




§ 12 GO LT – Zusammensetzung der Ausschüsse

(1) Der Landtag bestimmt die Mitgliederzahl der Ausschüsse.

(2) Der Landtag bestimmt auf Vorschlag der Fraktionen die Ausschussmitglieder. Jedes Ausschussmitglied kann sich durch ein Mitglied seiner Fraktion vertreten lassen. Die Vertretung ist der oder dem Ausschussvorsitzenden anzuzeigen und in der Niederschrift zu vermerken.

(3) Die Fraktionen nennen der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich die von ihnen zu bestimmenden Ausschussvorsitzenden, deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie die Ausschussschriftführerinnen und -schriftführer.

(4) Die Vertretung eines Ausschussmitglieds durch ein Mitglied seiner Fraktion nach Absatz 2 Satz 2 kann durch Beschluss des Landtages ausgeschlossen oder auf vom Landtag zu bestimmende Stellvertretungen beschränkt werden.




§ 13 GO LT – Aufgaben der Ausschüsse

(1) Als vorbereitende Beschlussorgane des Landtages haben die Ausschüsse die Pflicht, dem Landtag bestimmte Beschlüsse zu empfehlen, die sich nur auf die ihnen überwiesenen Vorlagen oder mit diesen in unmittelbarem Sachzusammenhang stehenden Fragen beziehen dürfen. Sie können jedoch andere Sachverhalte aus ihrem Geschäftsbereich beraten. Weitergehende Rechte, die einzelnen Ausschüssen kraft Gesetzes in dieser Geschäftsordnung oder durch Beschluss des Landtages übertragen sind, bleiben unberührt.

(2) Einbringende aus der Mitte des Hauses können sechs Monate nach Überweisung der von ihnen eingebrachten Vorlage verlangen, dass der Ausschuss durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder das mit der Berichterstattung beauftragte Mitglied dem Landtag einen Bericht über den Stand der Beratungen erstattet. Der Bericht ist auf Verlangen der Einbringenden auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Landtages zu setzen.

(3) Werden Vorlagen vom Landtag an mehrere Ausschüsse überwiesen, so ist ein Ausschuss als federführend zu bestimmen. Mitberatende Ausschüsse haben dem federführenden Ausschuss ihre Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zu übermitteln. Kommt zwischen dem federführenden und einem mitberatenden Ausschuss keine Vereinbarung über die Frist zustande, kann der federführende Ausschuss dem Landtag Bericht erstatten, auch wenn ihm keine Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses vorliegt.




§ 14 GO LT – Form und Einberufung der Ausschüsse

(1) Ausschüsse können einberufen werden

  1. a)

    in Form von persönlicher Anwesenheit aller Mitglieder, berichterstattender, anzuhörender und sonstiger als Gast teilnehmender Personen und

  2. b)

    in Form der Teilnahme von Mitgliedern sowie berichterstattender, anzuhörender und sonstiger als Gast teilnehmender Personen unter vollständiger oder teilweiser Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel.

Im Regelfall sind Ausschüsse in Form von Satz 1 Buchstabe a einzuberufen.

Die oder der Vorsitzende, bei Verhinderung die Stellvertretung, entscheidet im Einvernehmen mit der Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses, ob in begründeten Ausnahmefällen die Sitzung in Form von Satz 1 Buchstabe b einzuberufen ist.

(2) Die oder der Vorsitzende, bei Verhinderung die Stellvertretung, beruft den Ausschuss unter Angabe der Form und Tagesordnung ein. Der Ausschuss kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder Tagesordnungspunkte für die nächste Sitzung festsetzen.

(3) Der Ausschuss ist innerhalb einer Frist von einer Woche einzuberufen, wenn eine Fraktion oder ein Viertel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Tagesordnung bei der oder dem Vorsitzenden beantragt.

(4) Form, Ort und Zeit der Tagesordnung der Ausschusssitzungen sind der Regierung und dem Rechnungshof mitzuteilen.




§ 15 GO LT – Leitung der Ausschusssitzungen

Die oder der Vorsitzende, bei Verhinderung die Stellvertreterin oder der Stellvertreter, leitet die Sitzungen des Ausschusses. Sind beide verhindert, beauftragt der Ausschuss ein anderes Mitglied mit der Leitung der Sitzung.




§ 16 GO LT – Beschlussfähigkeit der Ausschüsse

Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder an der Sitzung teilnimmt.




§ 17 GO LT – Durchführung der Ausschusssitzungen

(1) Der Ausschuss kann jederzeit die Teilnahme jedes Mitglieds der Landesregierung verlangen, auch zum Zwecke ihrer Anhörung in einer öffentlichen Sitzung.

(2) Die Ausschüsse sollen andere Ausschüsse oder einzelne Abgeordnete zu ihren Beratungen hinzuziehen oder deren Stellungnahme einholen, wenn dies zweckmäßig ist.

(3) Die Beratungen der Ausschüsse sind grundsätzlich nicht öffentlich. Der Ausschuss kann beschließen, dass die Öffentlichkeit zugelassen wird. Die Öffentlichkeit einer Sitzung ist hergestellt, wenn der Presse und der Allgemeinheit, soweit erforderlich im Rahmen der Raumverhältnisse, die Teilnahme als Gast gestattet wird.

(4) Zur Information über einen Gegenstand seiner Beratung kann ein Ausschuss öffentliche Anhörungen von Sachverständigen, Interessenvertretungen und anderen Auskunftspersonen vornehmen. Bei überwiesenen Vorlagen ist der federführende Ausschuss auf Verlangen eines Viertels seiner Mitglieder dazu verpflichtet; bei nicht überwiesenen Gegenständen im Rahmen des § 13 Absatz 1 Satz 2 erfolgt eine Anhörung auf Beschluss des Ausschusses. Die Beschlussfassung ist nur zulässig, wenn ein entsprechender Antrag auf der Tagesordnung des Ausschusses steht.

(5) Der Ausschuss kann in eine allgemeine Aussprache mit den Auskunftspersonen eintreten, soweit dies zur Klärung des Sachverhalts erforderlich ist. Hierbei ist die Redezeit zu begrenzen. Der Ausschuss kann einzelne seiner Mitglieder beauftragen, die Anhörung durchzuführen; dabei ist jede im Ausschuss vertretene Fraktion zu berücksichtigen.

(6) Zur Vorbereitung einer öffentlichen Anhörung übermittelt der Ausschuss den Auskunftspersonen die Fragen oder Vorlagen, zu denen Auskunft gewünscht wird; er kann sie zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme auffordern.

(7) Ersatz von Auslagen an Sachverständige und Auskunftspersonen erfolgt entsprechend den für den Deutschen Bundestag geltenden Regelungen nur aufgrund von Ladungen durch Beschluss des Ausschusses mit Einwilligung der Präsidentin oder des Präsidenten.

(8) An den Ausschusssitzungen können Mitglieder des Landtages, die dem Ausschuss nicht angehören, als Gast teilnehmen. Ausnahmen kann der Landtag beschließen. Soweit es sich nicht um Mitglieder des Ausschusses handelt, haben teilnehmende Personen kein Rederecht, es sei denn, die oder der Vorsitzende erteilt ihnen im Benehmen mit der Mehrheit der Ausschussmitglieder das Wort.

(9) Berät ein Ausschuss, dessen Verhandlungen nicht vertraulich sind, über einen Antrag eines Mitglieds des Landtages, so kann das Mitglied, das nicht Mitglied des Ausschusses ist, mit beratender Stimme teilnehmen. In besonderen Fällen kann der Ausschuss auch andere Mitglieder des Landtages zu seinen Verhandlungen mit beratender Stimme hinzuziehen oder zulassen.

(10) Die Ausschüsse können für einen Beratungsgegenstand oder für Teile desselben die Geheimhaltung oder die Vertraulichkeit beschließen. Wird über ein geheimes oder vertrauliches Schriftstück, eine sonstige geheime oder vertrauliche Unterlage oder mündliche Mitteilung beraten, führt die oder der Vorsitzende die entsprechende Beschlussfassung unverzüglich in derselben Sitzung herbei. Soweit es sich um eine Sitzung in Form von § 14 Absatz 1 Buchstabe b handelt, ist diese sofort zu unterbrechen und unverzüglich in Form einer Sitzung nach § 14 Absatz 1 Buchstabe a einzuberufen.

(11) Bei Ausschusssitzungen, in denen die Teilnahme auf die ordentlichen Mitglieder und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter beschränkt ist, gilt Absatz 9 mit der Maßgabe, dass die Teilnahme an der Sitzung ausschließlich zum Zweck der Begründung des Antrages erfolgt.




§ 18 GO LT – Berichterstattung

(1) Ausschussberichte an den Landtag sind in der Regel mündlich zu erstatten. Dazu bestimmt der Ausschuss für jeden Beratungsgegenstand zu Beginn der Beratung eine Berichterstatterin oder einen Berichterstatter.

(2) Die Berichte müssen die Ansichten und den Antrag des federführenden Ausschusses sowie die Stellungnahmen der Minderheit und der beteiligten Ausschüsse enthalten. Sofern Informationssitzungen stattgefunden haben, sollen sie die wesentlichen Ansichten der angehörten Interessen- und Fachverbände wiedergeben.

(3) Beteiligte Ausschüsse können keine Anträge an den Landtag stellen.

(4) Der Landtag kann neben mündlicher Berichterstattung einen schriftlichen Bericht eines Ausschusses verlangen und hierzu den Gegenstand zurückverweisen.




§ 19 GO LT – Kurzbericht und Niederschrift über die Ausschusssitzungen

(1) Die Verantwortung für die Abfassung einer Sitzungsniederschrift trägt die Schriftführerin oder der Schriftführer. Die Niederschrift ist unverzüglich der Präsidentin oder dem Präsidenten vorzulegen. Sie muss enthalten: die Namen der teilnehmenden und der fehlenden Ausschussmitglieder, die Namen der sonst teilnehmenden Abgeordneten, die Namen der teilnehmenden Mitglieder der Regierung oder deren ständiger Bevollmächtigter, die Namen der teilnehmenden Sachverständigen, Auskunftspersonen und Interessenvertretungen, die gestellten Anträge und die Beschlüsse.

(2) Die oder der Vorsitzende hat alle Beschlüsse wörtlich zur Niederschrift zu geben. Soweit Beschlüsse Änderungsvorschläge enthalten, hat die oder der Vorsitzende auch die Gründe für die Änderung zu Protokoll zu geben.

(3) Die Niederschriften sind von der oder dem Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen. Sie werden der oder dem Vorsitzenden in elektronischer Form zugeleitet; autorisiert die oder der Vorsitzende die elektronische Fassung, sind sie zur Verteilung gemäß Absatz 4 freigegeben.

(4) Die Niederschriften sind zu vervielfältigen und an die Ausschussmitglieder, an die Fraktionsbüros und an die Regierung zu verteilen. Die Niederschriften öffentlicher Anhörungen werden im Internetangebot des Landtages zur Verfügung gestellt; die Anzuhörenden sind hierauf bei der Einladung hinzuweisen.

(5) Die Ausschusssekretärin oder der Ausschusssekretär verfasst einen Kurzbericht, der den Mitgliedern des Landtages und den Fraktionen elektronisch zu übermitteln ist. Der Kurzbericht soll den wesentlichen Inhalt der Sitzung wiedergeben.




§ 20 GO LT – Ausschusssitzungen außerhalb der Arbeitswochen

Außerhalb der Arbeitswochen finden grundsätzlich keine Ausschusssitzungen statt. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten.




§ 21 GO LT – Enquêtekommission

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Saarlandes fallen, kann der Landtag eine Enquêtekommission einsetzen, der neben Mitgliedern des Landtages auch andere Personen, die nicht Mitglieder des Landtages sind, angehören können.

(2) Die Mitgliederzahl der Enquêtekommission wird vom Landtag festgelegt. Die Zahl der Mitglieder des Landtages muss die Zahl der übrigen Kommissionsmitglieder übersteigen.

(3) Die Enquêtekommission hat einen schriftlichen Bericht so rechtzeitig vorzulegen, dass bis zum Ende der Wahlperiode eine Aussprache darüber im Landtag stattfinden kann. Sofern ein abschließender Bericht nicht erstattet werden kann, ist ein Zwischenbericht vorzulegen, auf dessen Grundlage der Landtag entscheidet, ob die Kommission ihre Arbeit fortsetzt oder einstellt.

(4) Die Vorschriften über die Ausschüsse finden sinngemäß Anwendung.




§ 22 GO LT – Zulässigkeit, Prüfung und Behandlung von Petitionen

(1) Petitionen an den Landtag überweist die Präsidentin oder der Präsident dem Ausschuss für Eingaben.

(2) Der Ausschuss sieht von einer sachlichen Prüfung der Petition ab und weist sie zurück,

  1. a)

    wenn ihre Behandlung einen Eingriff in ein schwebendes gerichtliches Verfahren oder die Nachprüfung einer richterlichen Entscheidung bedeuten würde,

  2. b)

    wenn der Landtag für die Behandlung der Petition sachlich oder örtlich unzuständig ist,

  3. c)

    wenn die Behandlung der Petition wegen Unleserlichkeit, Fehlens des Namens der Petentin oder des Petenten oder mangels eines Sinnzusammenhangs unmöglich ist.

(3) Der Ausschuss kann von einer sachlichen Prüfung der Petition absehen und sie zurückweisen,

  1. a)

    wenn sie sich gegen Verwaltungshandlungen richtet, gegen welche Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe eingelegt werden können,

  2. b)

    wenn ihr Inhalt einen Straftatbestand erfüllt,

  3. c)

    wenn es sich um Petitionen handelt, die gleichzeitig anderen Stellen vorgelegt wurden,

  4. d)

    wenn sie gegenüber einer bereits beschiedenen Petition kein neues Sachvorbringen enthält,

  5. e)

    wenn mit der Petition lediglich die Erteilung einer Rechtsauskunft begehrt wird.

(4) Der Ausschuss kann nach sachlicher Prüfung der Petition die Angelegenheit dem Landtag vortragen oder in folgender Weise über die Petition beschließen:

  1. a)

    der Ausschuss bestätigt die Stellungnahme der obersten Landesbehörde und erklärt die Petition für erledigt,

  2. b)

    der Ausschuss empfiehlt der obersten Landesbehörde bestimmte Maßnahmen oder bittet um nochmalige Prüfung der Angelegenheit,

  3. c)

    der Ausschuss erklärt die Petition wegen Rücknahme der Petition oder aus einem anderen Grunde für erledigt.

(5) Der Beschluss über die Petition wird der Petentin oder dem Petenten schriftlich mitgeteilt.

(6) Wenden sich mehr als 50 Personen mit einem identischen Anliegen an den Landtag und tritt eine Person oder Personengemeinschaft als Initiator auf (Sammelpetition), kann der Ausschuss im Einzelfall beschließen, dass die Mitteilung nach Absatz 5 durch Mitteilung an die als Urheber oder Vertrauensperson der Petition in Erscheinung tretende Person oder an die erste unterzeichnende Person der Petition ersetzt wird.

(7) Gehen zu einem Anliegen mehr als 50 Eingaben gleichen Inhalts ein (Massenpetition), kann der Ausschuss im Einzelfall beschließen, dass die Mitteilung nach Absatz 5 durch eine Pressemitteilung oder öffentliche Bekanntmachung ersetzt wird.

(8) Mindestens vierteljährlich sind die Beschlüsse des Ausschusses in einer Übersicht dem Landtag zur Bestätigung vorzulegen. Beschlüsse müssen auf Antrag einer Fraktion oder von fünfzehn Abgeordneten im Landtag besprochen werden.

(9) Der Landtag kann von der Regierung über die Art der Erledigung von Petitionen, die ihr überwiesen worden sind, innerhalb einer bestimmten Frist Auskunft verlangen.

(10) Abgeordnete und Bedienstete des Landtages dürfen Tatsachen, die ihnen bei der Behandlung einer Petition bekannt geworden sind, nur insoweit verwerten oder offenbaren, als nicht schutzwürdige öffentliche oder private Interessen, insbesondere Gründe der Staatssicherheit oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse dem entgegenstehen. Personalakten werden vertraulich behandelt. Der Petentin oder dem Petenten oder einer oder einem Bevollmächtigten kann Auskunft über die voraussichtliche Dauer oder den Stand des Petitionsverfahrens erteilt werden.




§ 23 GO LT – Verfahren vor dem Ausschuss für Eingaben

(1) Abgeordnete, die eine Petition für eine Petentin oder einen Petenten überreicht haben, sind auf ihr Verlangen zu deren Behandlung im Ausschuss zu hören.

(2) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse über Petitionen kann der Ausschuss die Stellungnahme eines anderen Ausschusses oder einer obersten Landesbehörde einholen.




§ 24 GO LT – Überweisung als Material

Der Ausschuss für Eingaben kann eine Petition an einen anderen Ausschuss als Material überweisen.




§ 25 GO LT – Jahresbericht

Der Ausschuss für Eingaben soll mindestens jährlich dem Landtag mündlich berichten.




§ 26 GO LT – Sinngemäße Anwendung der Geschäftsordnungsvorschriften

Für die Arbeit der Ausschüsse finden im Übrigen die allgemeinen Bestimmungen dieser Geschäftsordnung sinngemäß Anwendung.




§ 27 GO LT – Leitung der Sitzung

(1) Die Präsidentin oder der Präsident beruft die Sitzungen des Landtages ein; sie oder er eröffnet, leitet und schließt sie.

(2) Will die Präsidentin oder der Präsident als Mitglied des Landtages sprechen, so muss sie oder er den Vorsitz abgeben.

(3) Vor Erledigung der Tagesordnung kann die Sitzung nur durch einen Beschluss des Landtages auf Vorschlag einer Fraktion oder auf Antrag von mindestens fünf Abgeordneten geschlossen werden.




§ 28 GO LT – Zeit und Tagesordnung

(1) Zeitpunkt, Tagesordnung und Reihenfolge der Tagesordnungspunkte jeder Sitzung werden unter Berücksichtigung der Vorstellungen der Fraktionen im Erweiterten Präsidium festgelegt, es sei denn, dass der Landtag vorher darüber beschließt oder die Präsidentin oder der Präsident sie nach Absatz 5 selbstständig festsetzt.

(2) Im Erweiterten Präsidium wird zur Vorbereitung der Beratungen vereinbart, zu welchen Tagesordnungspunkten auf eine Aussprache verzichtet werden soll. Sofern eine Fraktion abweichend von dieser Vereinbarung eine Aussprache beabsichtigt, teilt sie dies der Präsidentin oder dem Präsidenten umgehend, spätestens jedoch 24 Stunden vor Beginn der Sitzung mit.

(3) Anträge zur Tagesordnung der nächsten Sitzung des Landtages sind am Tag der Sitzung des Erweiterten Präsidiums bis spätestens 12.00 Uhr schriftlich bei der Präsidentin oder dem Präsidenten einzureichen.

(4) Anträge, die sich auf vom Erweiterten Präsidium festgesetzte Tagesordnungspunkte beziehen, sind spätestens bis 17.00 Uhr am Tag vor der Sitzung des Landtages bei der Präsidentin oder dem Präsidenten einzureichen.

(5) Die Präsidentin oder der Präsident setzt selbstständig den Zeitpunkt und die Tagesordnung der nächsten Sitzung fest, wenn der Landtag sie oder ihn dazu ermächtigt hat oder wegen Beschlussunfähigkeit oder aus einem anderen Grunde nicht entscheiden konnte.

(6) Wird die Einberufung des Landtages nach Artikel 68 Satz 3 der Verfassung verlangt, so muss der Antrag einen Vorschlag zur Tagesordnung enthalten.

(7) In dringenden Fällen kann die Präsidentin oder der Präsident eine Sitzung anberaumen oder nachträglich die Tagesordnung erweitern. Bei Eröffnung der Sitzung ist die Genehmigung des Landtages hierzu einzuholen.




§ 29 GO LT – Verteilung und Änderung der Tagesordnung

(1) Die Tagesordnung wird an die Abgeordneten verteilt und der Regierung zugeleitet.

(2) Beratungsgegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, dürfen nur beraten werden, wenn der Antrag auf Beratung vor Eintritt in die Tagesordnung gestellt worden ist und der Landtag der Erweiterung der Tagesordnung zugestimmt hat.

(3) Der Landtag kann die Reihenfolge der Beratungsgegenstände ändern und die Beratung gleichartiger oder verwandter Gegenstände miteinander verbinden.

(4) Der Landtag kann Beratungsgegenstände von der Tagesordnung absetzen. Die Absetzung darf gegen den Widerspruch des oder der Einbringenden nur erfolgen, wenn dieser oder diese das Wort zur Begründung der Vorlage erhalten hat.

(5) Der Beschluss auf Absetzung kann nur auf Antrag einer Fraktion oder von mindestens fünf Abgeordneten gefasst werden. Die Aussprache über diesen Antrag geht der weiteren Beratung des Gegenstandes vor.




§ 30 GO LT – Formvorschrift

(1) Anträge auf Beschlussfassung müssen die Einleitungsformel tragen: "Der Landtag wolle beschließen:".

(2) Der Landtag kann den Antrag einem Ausschuss überweisen.




§ 31 GO LT – Verteilung der Vorlagen

(1) Alle Vorlagen werden an die Abgeordneten verteilt und der Regierung zugeleitet.

(2) Die Vorlagen gelten als verteilt, wenn sie den Abgeordneten durch Post, Boten oder auf elektronischem Weg zugeleitet oder während der Sitzung des Landtages auf ihre Plätze gelegt worden sind. Die Vorlagen gelten außerhalb der Sitzungen auch dann als verteilt, wenn sie in die Fächer der Fraktionen oder der Abgeordneten eingelegt worden sind.




§ 32 GO LT – Begriff und Grundsätze

(1) Soweit nicht ein Fall von § 43 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über den Landtag des Saarlandes vorliegt, werden Gesetzesvorlagen grundsätzlich in zwei Lesungen, alle anderen Vorlagen in einer Lesung erledigt.

(2) Jede Lesung umfasst Begründung beziehungsweise Berichterstattung, Aussprache und Abstimmung.

(3) Vorlagen können bis zur Schlussabstimmung an einen Ausschuss überwiesen werden.

(4) Vorlagen können bis zur Schlussabstimmung zurückgezogen werden. Die Rücknahme wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten den Abgeordneten und der Regierung mitgeteilt.




§ 33 GO LT – Fristen

(1) Die Lesungen beginnen frühestens am fünften Tage nach der Verteilung der Drucksachen; dabei wird der Tag der Verteilung nicht eingerechnet. Die Fristen gelten auch dann als gewahrt, wenn infolge technischer Schwierigkeiten oder aus zufälligen Gründen einzelne Abgeordnete eine Drucksache erst nach der allgemeinen Verteilung erhalten.

(2) Die Zweite und die Dritte Lesung beginnen frühestens am zweiten Tage nach der vorangegangenen Lesung.

(3) Der Landtag kann durch Beschluss die Fristen der Absätze 1 und 2 verkürzen oder aufheben; die zur Verabschiedung einer Gesetzesvorlage erforderlichen Lesungen sollen jedoch nicht in einer Sitzung und nicht am selben Tage stattfinden.




§ 34 GO LT – Erste Lesung

In der Ersten Lesung hat die oder der Einbringende die Grundsätze der Vorlage mündlich zu erläutern. In der Aussprache zur Ersten Lesung von Gesetzesvorlagen werden die Grundsätze der Vorlage möglichst unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Auswirkungen besprochen.




§ 35 GO LT – Weitere Grundsätze

(1) Mit Annahme der Gesetzesvorlage in Erster Lesung und mit ihrer Annahme in Zweiter Lesung kann der Landtag die Überweisung an einen Ausschuss beschließen.

(2) Wird die Vorlage in Erster Lesung oder Zweiter Lesung abgelehnt, so unterbleibt eine weitere Lesung.




§ 36 GO LT – Abweichungen vom Grundsatz zweier Lesungen

Eine Dritte Lesung ist durchzuführen, wenn sie vor der Schlussabstimmung über eine Gesetzesvorlage in Zweiter Lesung von einer Fraktion oder mindestens fünf Abgeordneten beantragt wird.




§ 37 GO LT – Abänderungsanträge

(1) Abänderungsanträge müssen schriftlich gestellt werden. Sie sind zu verlesen, wenn sie bis zur Beratung noch nicht verteilt sind. Bei Beratung einer Vorlage im Ausschuss können Abänderungsanträge auch mündlich gestellt werden.

(2) Abänderungsanträge zu Gesetzesvorlagen können erst nach der Ersten Lesung und bis zum Beginn der Schlussabstimmung gestellt werden.

(3) Der Landtag kann die Schlussabstimmung aussetzen, bis die zur Vorlage beschlossenen Änderungen verteilt sind.




§ 38 GO LT – Worterteilung und Wortmeldung

(1) Ein Mitglied des Landtages darf nur das Wort ergreifen, wenn die Präsidentin oder der Präsident es ihm erteilt hat.

(2) Ein Mitglied, das zur Sache sprechen will, muss sich schriftlich zu Wort melden; sonstige Wortmeldungen können mündlich erfolgen.

(3) Die Rednerin oder der Redner kann kurze Zwischenbemerkungen zulassen. Im Anschluss an einen Debattenbeitrag kann die Präsidentin oder der Präsident das Wort zu einer Zwischenbemerkung pro Fraktion von höchstens drei Minuten erteilen. Auf jede Zwischenbemerkung darf die Rednerin oder der Redner jeweils bis zu drei Minuten antworten. Eine Anrechnung der Rededauer auf die Fraktionsredezeiten entfällt. Zwischenfragen und Zwischenbemerkungen sind sowohl zu einer Zwischenbemerkung selbst als auch zu ihrer Beantwortung unzulässig. Zwischenbemerkungen zu Debattenbeiträgen von Rednerinnen oder Rednern der eigenen Fraktion sind ebenfalls unzulässig; die Möglichkeit von Zwischenbemerkungen zu Debattenbeiträgen von Mitgliedern der Landesregierung bleibt hiervon für alle Fraktionen unberührt.




§ 39 GO LT – Reihenfolge der Redner

(1) Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt die Redereihenfolge. Maßgebend für die Reihenfolge sind die sachgemäße Erledigung und die zweckmäßige Gestaltung der Beratung, die Rücksicht auf die verschiedenen Parteirichtungen und auf die Stärke der Fraktionen; insbesondere soll nach der Rede eines Mitglieds der Landesregierung eine abweichende Meinung zu Wort kommen.

(2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller und die Berichterstatterin oder der Berichterstatter können zum Schluss der Aussprache das Wort verlangen.




§ 40 GO LT – Worterteilung zur Geschäftsordnung

(1) Zur Geschäftsordnung wird das Wort nach pflichtgemäßem Ermessen der Präsidentin oder des Präsidenten erteilt.

(2) Bemerkungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf die geschäftsordnungsmäßige Behandlung der zur Beratung stehenden Gegenstände oder den Geschäftsplan des Hauses beziehen und nicht länger als fünf Minuten dauern.




§ 41 GO LT – Persönliche Bemerkungen

(1) Zu einer persönlichen Bemerkung im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Beratung wird das Wort erst nach Schluss oder Vertagung der Aussprache, jedoch vor der Abstimmung erteilt. Der Redner oder die Rednerin darf nicht zur Sache sprechen, sondern nur Äußerungen in Bezug auf ihre oder seine Person zurückweisen oder eigene Ausführungen richtigstellen.

(2) Eine persönliche Bemerkung darf nur mit Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten länger als fünf Minuten dauern.




§ 42 GO LT – Abgabe von Erklärungen

Zu einer tatsächlichen oder persönlichen Erklärung, die nicht im Zusammenhang mit einem Gegenstand der Beratung steht, kann die Präsidentin oder der Präsident außerhalb der Tagesordnung das Wort erteilen. Die Erklärung ist ihr oder ihm auf Verlangen vorher schriftlich vorzulegen. Die Redezeit soll fünf Minuten nicht überschreiten.




§ 43 GO LT – Reden

(1) Die Rede erfolgt grundsätzlich in freiem Vortrag. Dabei können Aufzeichnungen benutzt werden. Zitate sind kenntlich zu machen. Im Wortlaut vorbereitete Reden dürfen nur verlesen werden, wenn die Präsidentin oder der Präsident einwilligt.

(2) Vor dem Verlesen von Reden ist je eine Ausfertigung der Präsidentin oder dem Präsidenten und dem Stenografischen Dienst zu übergeben. Ausnahmen hiervon kann die Präsidentin oder der Präsident bei Vorliegen wichtiger Gründe zulassen.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident hat die Rednerin oder den Redner zu mahnen, wenn diese oder dieser ohne ihre oder seine Einwilligung eine im Wortlaut vorbereitete Rede verliest. Nach einer weiteren Mahnung soll sie oder er ihr oder ihm das Wort entziehen.




§ 44 GO LT – Redezeit

(1) Der Landtag gibt sich eine Redezeitordnung unter Berücksichtigung der Stärke der Fraktionen. Bringt eine Fraktion Gesetzesvorlagen oder Initiativanträge ein, können zusätzliche Redezeitanteile vorgesehen werden. In der Redezeitordnung ist zu regeln, ob und in welchem Umfang die Fraktionen Redezeitkontingente untereinander austauschen können. Die Redezeitordnung ist als Anlage zur Geschäftsordnung zu veröffentlichen. In begründeten Ausnahmefällen kann das Präsidium eine Abweichung von der Redezeitordnung beschließen.

(2) Überschreitet ein Mitglied des Landtages die Redezeit, entzieht ihm die Präsidentin oder der Präsident nach zweimaliger Mahnung das Wort. Ist einem Mitglied des Landtages das Wort entzogen worden, darf es ihm zu Ausführungen über denselben Beratungsgegenstand nicht mehr erteilt werden. Ausführungen, die ein Mitglied des Landtages nach Entzug des Wortes macht, werden nicht in den Sitzungsbericht aufgenommen.




§ 45 GO LT – Aussprache

(1) Die Präsidentin oder der Präsident eröffnet über jeden Beratungsgegenstand die Aussprache.

(2) Ergreift ein Mitglied der Regierung außerhalb der Tagesordnung das Wort, so muss die Präsidentin oder der Präsident darüber die Aussprache eröffnen, wenn eine Fraktion oder mindestens fünf Abgeordnete es beantragen. Anträge zur Sache dürfen dabei nicht gestellt werden.




§ 46 GO LT – Beenden der Aussprache

(1) Der Landtag kann die Aussprache vertagen oder schließen. Der Antrag auf Vertagung oder Schluss der Aussprache muss von einer Fraktion oder mindestens fünf Abgeordneten gestellt werden.

(2) Wird dem Antrag auf Schluss der Aussprache widersprochen, so ist eine Abstimmung erst zulässig, wenn der oder die Widersprechende das Wort erhalten hat. Die Redezeit beträgt in diesem Falle fünf Minuten.

(3) Auch in einer Aussprache zur Geschäftsordnung oder über die Feststellung der Tagesordnung ist ein Antrag auf Schluss der Aussprache zulässig.




§ 47 GO LT – Feststellung der Beschlussfähigkeit

Wird unmittelbar vor Eröffnung einer Abstimmung oder einer Wahl die Beschlussfähigkeit angezweifelt, so wird ausgezählt. Ergibt sich, dass die zur Beschlussfähigkeit erforderliche Zahl der Abgeordneten nicht anwesend ist, stellt die Präsidentin oder der Präsident fest, dass das Haus beschlussunfähig ist. Bei Beschlussunfähigkeit unterbricht die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung oder hebt sie auf.




§ 48 GO LT – Fragestellung bei Abstimmungen

(1) Nach Schluss der Aussprache eröffnet die Präsidentin oder der Präsident die Abstimmung. Sie oder er stellt durch Befragen des Hauses fest, wer dafür ist, wer dagegen ist oder wer sich der Stimme enthält.

(2) Über die Fassung der Fragen kann das Wort zur Geschäftsordnung verlangt werden. Bei Widerspruch gegen die vorgeschlagene Fassung entscheidet der Landtag.

(3) Auf Antrag ist vor der Abstimmung die Frage nochmals bekannt zu geben.




§ 49 GO LT – Unterbrechung der Abstimmung

Die Abstimmung über einen Beratungsgegenstand kann nur durch eine Abstimmung über einen Geschäftsordnungsantrag, der das Abstimmungsverfahren selbst betrifft, unterbrochen werden.




§ 50 GO LT – Abstimmung über Abänderungsanträge

Anträge auf Abänderung oder Ergänzung des Wortlauts einer Vorlage können nur dann zur Abstimmung gestellt werden, wenn die sich daraus ergebende neue Fassung der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich vorliegt.




§ 51 GO LT – Verfahren bei namentlicher Abstimmung

Zur namentlichen Abstimmung werden nach einem Klingelzeichen und, falls erforderlich, nach einer kurzen Pause die Namen der Abgeordneten aufgerufen. Die Aufgerufenen haben mit Ja oder Nein zu antworten oder zu erklären, dass sie sich der Stimme enthalten. Vor Auszählung der Stimmen stellt die Präsidentin oder der Präsident fest, ob alle anwesenden Abgeordneten zur Stimmabgabe aufgerufen worden sind.




§ 52 GO LT – Erklärung zur Abstimmung

Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied des Landtages das Recht, seine von dem Beschluss der Mehrheit abweichende Stimmabgabe kurz schriftlich zu begründen. Diese Begründung ist spätestens am ersten Werktag nach der Sitzung der Präsidentin oder dem Präsidenten zu übermitteln. Das Mitglied kann die Aufnahme der Begründung in den Sitzungsbericht, nicht aber ihre Verlesung vor dem Landtag verlangen.




§ 53 GO LT – Schriftliche Wahl

Bei schriftlicher Wahl erläutert die Präsidentin oder der Präsident vorher den Stimmzettel und das Verfahren.




§ 54 GO LT – Inhalt des Sitzungsberichtes

Über jede Sitzung des Landtages wird ein Bericht angefertigt. Er enthält die Inhaltsübersicht, die Wiedergabe alles Gesprochenen nach kurzschriftlicher Aufnahme, die Ergebnisse der namentlichen Abstimmung, Angaben über Beginn, etwaige Unterbrechungen und Schluss der Sitzung.




§ 55 GO LT – Durchsichtsrecht der Rednerin oder des Redners

(1) Jede Rednerin und jeder Redner erhält eine Niederschrift der eigenen Ausführungen zur Durchsicht und kann notwendige Berichtigungen vornehmen.

(2) Berichtigungen dürfen den Sinn des Gesprochenen nicht ändern. Wird die Berichtigung beanstandet und keine Einigung mit der Rednerin oder dem Redner erzielt, ist die Entscheidung der Präsidentin oder des Präsidenten einzuholen. Die Präsidentin oder der Präsident kann die Entscheidungsbefugnis einer Schriftführerin oder einem Schriftführer übertragen.

(3) Berichtigungen dürfen nicht vorgenommen werden, wenn dadurch Zurufe oder Ausführungen anderer unverständlich werden, es sei denn, dass alle Betroffenen mit der Berichtigung einverstanden sind. In diesem Falle können unverständlich gewordene Zurufe und Teile von Ausführungen gestrichen oder geändert werden.

(4) Gibt die Rednerin oder der Redner die Niederschrift der eigenen Ausführungen nicht bis zu der von der Präsidentin oder vom Präsidenten festgesetzten Stunde zurück, wird die Übertragung in der Fassung gedruckt, in der sie vorliegt.

(5) Die Niederschrift darf vor der Durchsicht durch die Rednerin oder den Redner außer der Präsidentin oder dem Präsidenten niemand vorgelegt werden, wenn nicht die Rednerin oder der Redner zustimmt.




§ 56 GO LT – Fragestunde

(1) Jedes Mitglied des Landtages ist berechtigt, in der Fragestunde bis zu zwei Mündliche Anfragen an die Regierung zu richten. Die Fragestunde soll zu Beginn jeder Sitzung stattfinden. Die Dauer der Fragestunde darf sechzig Minuten nicht überschreiten.

(2) Die Anfragen müssen schriftlich, spätestens am dritten Arbeitstag vor dem Tag, an dem die Fragestunde stattfindet, bis 12.00 Uhr der Präsidentin oder dem Präsidenten in dreifacher Ausfertigung eingereicht werden.

(3) Die Anfragen müssen kurz und präzise gefasst sein und eine kurze Beantwortung ermöglichen. Sie dürfen keine Begründung enthalten und höchstens in zwei Fragen unterteilt sein. Die Regierung soll die Anfragen kurz und präzise beantworten. Die Antwort der Regierung ist ohne Beratung zur Kenntnis zu nehmen. Anträge sind unzulässig. Die Regierung kann die Beantwortung von Anfragen ablehnen.

(4) Anfragen, die den Erfordernissen dieser Vorschrift nicht entsprechen, kann die Präsidentin oder der Präsident zurückgeben.

(5) Die Reihenfolge der Anfragen in der Fragestunde wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten festgelegt.

(6) Die Fragestellerin oder der Fragesteller ist berechtigt, bis zu sechs Zusatzfragen zu stellen. Stellt sie oder er weniger als sechs Zusatzfragen, so überlässt die Präsidentin oder der Präsident das Stellen der restlichen Fragen anderen Abgeordneten. Die ordnungsgemäße Abwicklung der Fragestunde darf durch Zusatzfragen nicht gefährdet werden. Zusatzfragen müssen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Anfrage stehen, dürfen keine Feststellungen oder Wertungen enthalten und nicht in mehrere Fragen unterteilt sein.

(7) In der Fragestunde unerledigt gebliebene Anfragen werden schriftlich beantwortet und in die Sitzungsniederschrift aufgenommen.




§ 57 GO LT – Aktuelle Aussprache

(1) Eine Fraktion oder mindestens fünf Abgeordnete können über eine bestimmt bezeichnete Frage, für die ein aktueller Anlass vorliegt und die von allgemeinem Interesse ist, eine Aussprache beantragen. Der Antrag ist schriftlich bei der Präsidentin oder beim Präsidenten spätestens 24 Stunden vor Beginn der nächsten Landtagssitzung einzureichen. Ein aktueller Anlass liegt vor, wenn die Frist nach § 28 Absatz 2 wegen nachträglich eingetretener Umstände nicht eingehalten werden kann.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident setzt die Aussprache auf die Tagesordnung, wenn sie oder er den Antrag für zulässig hält; ist dies nicht der Fall, unterbreitet sie oder er den Antrag dem Landtag zu Beginn der nächsten Sitzung.

(3) Die Dauer der Aussprache darf sechzig Minuten nicht überschreiten. Die von den Mitgliedern der Regierung in Anspruch genommene Redezeit bleibt unberücksichtigt. Die Redezeit beträgt fünf Minuten. Die Anzahl der Redebeiträge richtet sich nach der Stärke der Fraktionen. Soweit der Fraktion, die die Aussprache beantragt hat, nach ihrer Stärke nur ein Redebeitrag zusteht, erhält sie zur Begründung einen zusätzlichen Redebeitrag. Das Verlesen von Erklärungen und Reden ist unzulässig. Anträge zur Sache können nicht gestellt werden.




§ 58 GO LT – Anfragen

(1) Jedes Mitglied des Landtages kann mit Anfragen von der Regierung über bestimmt bezeichnete Tatsachen Auskunft verlangen. Die Anfragen sind der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich einzureichen. Sie dürfen höchstens neun Einzelfragen beinhalten und sollen nur Ausführungen im notwendigen Umfang enthalten. Die Präsidentin oder der Präsident kann sie zurückweisen, wenn sie diesen Anforderungen nicht entsprechen.

(2) Die Anfragen werden an die Mitglieder des Landtages verteilt. Die Präsidentin oder der Präsident übermittelt die Anfragen der Regierung zur schriftlichen Beantwortung. Die Antwort der Regierung wird an die Mitglieder verteilt.

(3) Antwortet die Regierung innerhalb einer Frist von einem Monat nicht, wird dies dem die Anfrage stellenden Mitglied mitgeteilt. Auf dessen Antrag wird die Anfrage auf die Tagesordnung der nächsten Landtagssitzung gesetzt. Der Tagesordnungspunkt entfällt, wenn die Landesregierung spätestens 21 Stunden vor Beginn der Sitzung des Landtages antwortet.




§ 59 GO LT – Große Anfragen

(1) Große Anfragen können nur von einer Fraktion oder mindestens fünf Abgeordneten gestellt werden. Sie sind kurz und bestimmt zu fassen und der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich einzureichen. Die Anfragen werden an die Abgeordneten verteilt und von der Präsidentin oder vom Präsidenten der Regierung mit der Aufforderung übermittelt, zu erklären, ob und wann sie zur Antwort bereit ist.

(2) Große Anfragen werden schriftlich beantwortet, es sei denn, die mündliche Beantwortung wird bereits in der Großen Anfrage gewünscht. Eine schriftliche Antwort der Regierung wird an die Abgeordneten verteilt.

(3) Über die Antwort der Regierung findet eine Aussprache statt, wenn dies von einer Fraktion oder mindestens fünf Abgeordneten beantragt wird. Wird die Anfrage mündlich beantwortet, so erhalten die Anfragenden auf Verlangen das Wort zur Begründung.

(4) Im Anschluss an die Aussprache kann der Landtag auf Antrag einen Beschluss fassen. Der Landtag kann die Beschlussfassung auf die nächste Sitzung vertagen.

(5) Lehnt die Regierung es ab, die Große Anfrage überhaupt oder innerhalb der nächsten sechs Monate zu beantworten, wird dies den Anfragenden mitgeteilt. Auf deren Antrag wird die Anfrage auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt. Nachdem einer der Anfragenden das Wort erhalten hat, beschließt der Landtag, ob er von der Regierung Antwort verlangt.




§ 60 GO LT – Dringlichkeitsanfrage

Wird vor Eintritt in die Tagesordnung bei der Präsidentin oder beim Präsidenten eine Große Anfrage als dringlich eingebracht (Dringlichkeitsanfrage), wird dies dem Landtag bekannt geben. Erklärt sich die Regierung auf Befragen zur sofortigen Beantwortung bereit, ist vor Erledigung der Tagesordnung gemäß § 59 Absatz 3 bis 5 zu verfahren. Lehnt die Regierung die sofortige Beantwortung ab, wird das weitere Verfahren durch § 59 bestimmt.




§ 61 GO LT – Diskontinuität

Alle Vorlagen gelten mit Ablauf der Wahlperiode als erledigt. Noch vorliegende Eingaben werden von dem neuen Landtag übernommen.




§ 62 GO LT – Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.




Anlage 1 GO LT – Verhaltensregeln für Mitglieder des Landtages des Saarlandes

zur Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes

§ 1
Anzeigepflicht

(1) Ein Mitglied des Landtages ist verpflichtet, der Präsidentin oder dem Präsidenten aus der Zeit vor seiner Mitgliedschaft im Landtag schriftlich anzuzeigen:

  1. 1.

    die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit,

  2. 2.

    Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines sonstigen Gremiums einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens,

  3. 3.

    Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines sonstigen Gremiums einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts.

(2) Ein Mitglied des Landtages ist zusätzlich verpflichtet, der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich die folgenden Tätigkeiten und Verträge, die während der Mitgliedschaft im Landtag ausgeübt oder aufgenommen werden beziehungsweise wirksam sind, anzuzeigen:

  1. 1.

    entgeltliche Tätigkeiten neben dem Mandat, die selbstständig oder im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses ausgeübt werden; darunter fallen zum Beispiel die Fortsetzung einer vor der Mitgliedschaft ausgeübten Berufstätigkeit sowie Beratungs-, Vertretungs-, Gutachter-, publizistische und Vortragstätigkeiten; die Anzeigepflicht entfällt für die Tätigkeit als Mitglied der Landesregierung;

  2. 2.

    Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder sonstigen Gremiums einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens;

  3. 3.

    Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines sonstigen Gremiums einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts;

  4. 4.

    Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes oder eines sonstigen leitenden oder beratenden Gremiums eines Vereins, Verbandes oder einer ähnlichen Organisation sowie einer Stiftung;

  5. 5.

    das Bestehen beziehungsweise der Abschluss von Vereinbarungen, wonach dem Mitglied des Landtages während oder nach Beendigung der Mitgliedschaft bestimmte Tätigkeiten übertragen oder Vermögensvorteile zugewendet werden sollen;

  6. 6.

    Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften, wenn dadurch ein wesentlicher wirtschaftlicher Einfluss auf ein Unternehmen begründet wird. Die Grenzen der Anzeigepflicht legt die Präsidentin oder der Präsident in den gemäß Absatz 4 zu erlassenden Ausführungsbestimmungen fest.

(3) Bei einer Tätigkeit und einem Vertrag, die gemäß Absatz 2 Nummer 1 bis 5 anzeigepflichtig sind, ist auch die Höhe der jeweiligen Einkünfte anzugeben. Zugrunde zu legen sind hierbei die für eine Tätigkeit zu zahlenden Bruttobeträge unter Einschluss von Entschädigungs-, Ausgleichs- und Sachleistungen.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident erlässt im Amtsblatt des Saarlandes zu veröffentlichende Ausführungsbestimmungen über Inhalt und Umfang der Anzeigepflicht, nachdem sie oder er dem Präsidium und den Fraktionsvorsitzenden Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.

(5) Die Anzeigepflicht umfasst nicht die Mitteilung von Tatsachen über Dritte, für die die oder der Abgeordnete gesetzliche Zeugnisverweigerungsrechte oder Verschwiegenheitspflichten geltend machen kann. Die Präsidentin oder der Präsident kann in diesen Fällen in den Ausführungsbestimmungen festlegen, dass die Anzeigepflicht so zu erfüllen ist, dass die in Satz 1 genannten Rechte nicht verletzt werden. Hierzu kann sie oder er insbesondere vorsehen, dass statt der Angaben zum Auftraggeber eine Branchenbezeichnung anzugeben ist.

(6) Anzeigen nach den Verhaltensregeln sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag des Saarlandes sowie nach Eintritt von Änderungen oder Ergänzungen während der Wahlperiode der Präsidentin oder dem Präsidenten einzureichen.

§ 2
Rechtsanwälte

(1) Mitglieder des Landtages, die gegen Entgelt gerichtlich oder außergerichtlich für das Saarland auftreten, haben der Präsidentin oder dem Präsidenten die Übernahme der Vertretung anzuzeigen.

(2) Mitglieder des Landtages, die gegen Entgelt zur Besorgung fremder Angelegenheiten gerichtlich oder außergerichtlich gegen das Saarland auftreten, haben der Präsidentin oder dem Präsidenten die Übernahme der Vertretung anzuzeigen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei gerichtlichem oder außergerichtlichem Auftreten, insbesondere für oder gegen landesunmittelbare Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts.

§ 3
Veröffentlichung

Die Angaben gemäß § 1 Absatz 1 bis 3 werden auf den Internetseiten des Landtages veröffentlicht. Regelmäßige monatliche beziehungsweise jährliche Einkünfte werden als solche gekennzeichnet. Werden innerhalb eines Kalenderjahres unregelmäßige Einkünfte zu einer Tätigkeit angezeigt, wird die Jahressumme gebildet und mit der Jahreszahl veröffentlicht.

§ 4
Spenden

(1) Ein Mitglied des Landtages hat über Geldspenden und geldwerte Zuwendungen aller Art (Spenden), die ihm für seine politische Tätigkeit zur Verfügung gestellt werden, gesondert Rechnung zu führen.

(2) Spenden sind unter Angabe des Namens und der Anschrift der Spenderin oder des Spenders sowie der jeweiligen Spendenhöhe der Präsidentin oder dem Präsidenten anzuzeigen.

(3) Spenden sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten unter Angabe ihrer Höhe und Herkunft auf den Internetseiten des Landtages zu veröffentlichen.

(4) Für Spenden an ein Mitglied des Landtages findet § 25 Absatz 2 und 4 des Parteiengesetzes entsprechende Anwendung.

(5) Geldwerte Zuwendungen aus Anlass der Wahrnehmung interparlamentarischer oder internationaler Beziehungen gelten nicht als Spenden im Sinne dieser Vorschrift; sie sind jedoch entsprechend Absatz 2 anzuzeigen und nach Maßgabe von Absatz 3 zu veröffentlichen.

(6) Geldwerte Zuwendungen, die ein Mitglied des Landtages als Gastgeschenk in Bezug auf sein Mandat erhält, müssen der Präsidentin oder dem Präsidenten angezeigt und ausgehändigt werden; das Mitglied kann beantragen, das Gastgeschenk gegen Bezahlung des Gegenwertes an die Landeskasse zu behalten. Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn der materielle Wert des Gastgeschenks einen Betrag nicht übersteigt, der in den Ausführungsbestimmungen der Präsidentin oder des Präsidenten festgelegt wird (§ 1 Absatz 4).

(7) Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet im Benehmen mit dem Präsidium über die Verwendung angezeigter Gastgeschenke und rechtswidrig angenommener Spenden.

§ 5
Hinweise auf Mitgliedschaft

Hinweise auf die Mitgliedschaft im Landtag in beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten sind unzulässig.

§ 6
Interessenverknüpfung im Ausschuss

Wirkt ein Mitglied des Landtages in einem Ausschuss an der Beratung oder Abstimmung über einen Gegenstand mit, an welchem es selbst oder ein anderer, für den es gegen Entgelt tätig ist, ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse hat, so hat es diese Interessenverknüpfung zuvor gemäß § 22 Absatz 3 des Abgeordnetengesetzes dem Ausschuss offenzulegen.

§ 7
Rückfrage

In Zweifelsfragen ist das Mitglied des Landtages verpflichtet, sich durch Rückfragen bei der Präsidentin oder beim Präsidenten über den Inhalt seiner Pflichten nach diesen Verhaltensregeln zu vergewissern.

§ 8
Verfahren

(1) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Mitglied des Landtages seine Pflichten nach den Verhaltensregeln verletzt hat, holt die Präsidentin oder der Präsident zunächst dessen Stellungnahme ein und leitet eine Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ein. Sie oder er kann von dem betroffenen Mitglied ergänzende Auskünfte zur Erläuterung und Aufklärung des Sachverhalts verlangen und die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Fraktion, der dieses Mitglied angehört, um Stellungnahme bitten.

(2) Ergibt sich nach der Überzeugung der Präsidentin oder des Präsidenten, dass ein minder schwerer Fall beziehungsweise leichte Fahrlässigkeit vorliegt (zum Beispiel Überschreitung von Anzeigefristen), wird das betreffende Mitglied ermahnt. Ansonsten teilt die Präsidentin oder der Präsident das Ergebnis der Überprüfung dem Präsidium und den Vorsitzenden der Fraktionen mit. Das Präsidium stellt nach Anhörung des betroffenen Mitglieds fest, ob ein Verstoß gegen die Verhaltensregeln vorliegt. Die Feststellung des Präsidiums, dass ein Mitglied des Landtages seine Pflichten nach den Verhaltensregeln verletzt hat, wird unbeschadet weiterer Sanktionen nach § 23 des Abgeordnetengesetzes als Drucksache veröffentlicht. Die Feststellung, dass eine Verletzung nicht vorliegt, wird auf Wunsch des Mitglieds des Landtages veröffentlicht.

(3) Bestehen Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung gegen ein Mitglied des Präsidiums oder gegen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden einer Fraktion, nimmt das betroffene Mitglied des Landtages an Sitzungen im Rahmen dieses Verfahrens nicht teil. Anstelle einer oder eines betroffenen Fraktionsvorsitzenden wird die Stellvertreterin oder der Stellvertreter gemäß Absatz 1 angehört und gemäß Absatz 2 unterrichtet. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Präsidentin oder der Präsident ihre oder seine Pflichten nach den Verhaltensregeln verletzt hat, hat die Stellvertretung nach den Vorschriften der Absätze 1 und 2 zu verfahren.

(4) Das Präsidium kann gegen das Mitglied des Landtages, das seine Anzeigepflicht verletzt hat, nach erneuter Anhörung ein Ordnungsgeld nach § 23 Absatz 2 des Abgeordnetengesetzes festsetzen. Die Höhe des Ordnungsgeldes bemisst sich nach der Schwere des Einzelfalles und nach dem Grad des Verschuldens.

(5) In Fällen des § 22 Absatz 2 des Abgeordnetengesetzes leitet die Präsidentin oder der Präsident nach Anhörung des betroffenen Mitglieds eine Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ein. Dabei ist bei der Prüfung auf Vorliegen einer angemessenen Gegenleistung im Sinne des § 22 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes auf die Verkehrsüblichkeit abzustellen; hilfsweise ist entscheidend, ob Leistung und Gegenleistung offensichtlich außer Verhältnis stehen. Maßnahmen nach diesem Absatz setzen voraus, dass der Erhalt der Zuwendung oder des Vermögensvorteils nicht länger als drei Jahre zurückliegt. Die Präsidentin oder der Präsident kann von dem Mitglied ergänzende Auskünfte zur Erläuterung und Aufklärung des Sachverhalts verlangen und die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Fraktion, der dieses Mitglied angehört, um Stellungnahme bitten. Ergibt sich nach der Überzeugung der Präsidentin oder des Präsidenten, dass eine unzulässige Zuwendung nach § 22 Absatz 2 des Abgeordnetengesetzes vorliegt, teilt sie oder er das Ergebnis der Überprüfung dem Präsidium und den Vorsitzenden der Fraktionen mit. Das Präsidium stellt nach Anhörung des betroffenen Mitglieds fest, ob ein Verstoß gegen § 22 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes vorliegt. Die Präsidentin oder der Präsident macht den Anspruch gemäß § 22 Absatz 2 des Abgeordnetengesetzes im Wege eines Verwaltungsaktes geltend. Die Feststellung, dass ein Mitglied des Landtages seine Pflichten nach dem Abgeordnetengesetz verletzt hat, wird unbeschadet weiterer Sanktionen nach § 22 des Abgeordnetengesetzes als Drucksache veröffentlicht. Die Feststellung, dass eine Verletzung nicht vorliegt, wird auf Wunsch des Mitglieds des Landtages veröffentlicht. Absatz 3 gilt entsprechend.




Anlage 2 GO LT – Geheimschutzordnung des Landtages des Saarlandes

zur Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Diese Geheimschutzordnung gilt für Verschlusssachen, die innerhalb des Landtages entstehen oder dem Landtag, seinen Ausschüssen, dem Präsidium oder Mitgliedern des Landtages zugeleitet werden.

(2) Für die Landtagsverwaltung gilt die Verschlusssachenanweisung für die Behörden des Saarlandes in der jeweils gültigen Fassung, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

§ 2
Verantwortung und Zuständigkeit

Die Präsidentin oder der Präsident ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Geheimschutzordnung verantwortlich. Sie oder er kann Aufgaben nach der Geheimschutzordnung ganz oder teilweise auf Beamte der Landtagsverwaltung übertragen.

§ 3
Begriff der Verschlusssache

(1) Verschlusssache (VS) ist alles, was im staatlichen Interesse durch besondere Sicherheitsmaßnahmen vor Unbefugten geheim gehalten werden muss. Dies gilt unabhängig von der Darstellungsform (zum Beispiel für Schriftstücke, Zeichnungen, Karten, Fotokopien, Lichtbildmaterial, Lochstreifen, Magnetspeicher, Bauwerke, Geräte und technische Einrichtungen sowie das gesprochene Wort).

(2) Zwischenmaterial, das im Zusammenhang mit einer VS anfällt (Vorentwürfe, Stenogramme, Tonträger, Kohlepapier, Schablonen, Folien, Fehldrucke, Löschpapier und Farbbänder) ist ebenfalls VS im Sinn von Absatz 1.

§ 4
Grundsätze

(1) Über VS ist Verschwiegenheit zu wahren. VS dürfen nicht an Unbefugte weitergegeben werden.

(2) Jeder, dem eine VS anvertraut oder zugänglich gemacht worden ist, trägt ohne Rücksicht darauf, wie die VS zu seiner Kenntnis oder in seinen Besitz gelangt ist, die persönliche Verantwortung für ihre sichere Aufbewahrung und vorschriftsmäßige Behandlung sowie für die Geheimhaltung ihres Inhalts gemäß den Bestimmungen dieser Geheimschutzordnung.

(3) Erörterungen über VS in Gegenwart Unbefugter und in der Öffentlichkeit sind zu unterlassen.

(4) Über VS dürfen keine Telefongespräche geführt werden. Telefongespräche mit VS-VERTRAULICH oder VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuftem Inhalt dürfen ausnahmsweise geführt werden, wenn die sonstige Erledigung der Angelegenheit einen unvertretbaren Zeitverlust bedeuten würde; in diesem Falle sind die Gespräche so weit wie möglich so zu führen, dass der Sachverhalt Dritten nicht verständlich wird.

(5) Niemand darf sich dadurch zur Preisgabe von VS an Unbefugte verleiten lassen, dass diese sich über den Vorgang unterrichtet zeigen.

(6) Die Pflicht zur Geheimhaltung gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Landtag.

§ 5
Geheimhaltungsgrade

VS sind je nach dem Schutz, dessen sie bedürfen, in folgende Geheimhaltungsgrade einzustufen:

  1. 1.

    STRENG GEHEIM,

    wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann.

  2. 2.

    GEHEIM,

    wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden, ihren Interessen oder ihrem Ansehen schweren Schaden zufügen kann.

  3. 3.

    VS-VERTRAULICH,

    wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen oder das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann.

  4. 4.

    VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH,

    wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen oder das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann.

§ 6
Bestimmung und Änderung der Geheimhaltungsgrade

(1) Die herausgebende Stelle bestimmt den Geheimhaltungsgrad der VS. Er ist auch für die Behandlung innerhalb des Landtages verbindlich.

(2) Bei VS, die innerhalb des Landtages entstehen, sind herausgebende Stellen:

  • die Präsidentin oder der Präsident

  • die Ausschüsse und

  • weitere von der Präsidentin oder vom Präsidenten ermächtigte Stellen. Für die Einstufungen durch diese Stellen gelten die Absatz 3 bis 7.

(3) Von Einstufungen in einen Geheimhaltungsgrad ist nur der notwendige Gebrauch zu machen. Der Geheimhaltungsgrad einer VS richtet sich nach ihrem Inhalt und nicht nach dem Geheimhaltungsgrad des Vorgangs, zu dem sie gehört oder auf den sie sich bezieht. Ein Schriftstück mit VS-Anlagen ist mindestens so hoch einzustufen wie die am höchsten eingestufte Anlage. Ist es wegen seiner Anlagen eingestuft oder höher eingestuft, so ist darauf zu vermerken, dass es ohne Anlagen nicht mehr als VS zu behandeln oder niedriger einzustufen ist.

(4) Innerhalb der Gesamteinstufung einer VS können deutlich feststellbare Teile, zum Beispiel Teilpläne, Abschnitte, Kapitel oder Nummern niedriger oder nicht eingestuft werden.

(5) Die herausgebende Stelle hat den Geheimhaltungsgrad einer VS zu ändern oder aufzuheben, sobald die Gründe für die bisherige Einstufung weggefallen sind. Von der Änderung oder Aufhebung hat die herausgebende Stelle, soweit seit der Herausgabe der VS nicht mehr als dreißig Jahre vergangen sind, alle Empfängerinnen und Empfänger der VS schriftlich zu benachrichtigen.

(6) Ist die Einstufung einer VS von einem bestimmten Zeitpunkt ab oder mit dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses nicht mehr oder nicht mehr in dem ursprünglichen Umfang erforderlich, so ist dies auf der VS zu bestimmen.

(7) Der Geheimhaltungsgrad VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH ist nach dreißig Jahren aufgehoben, sofern auf der VS nichts anderes bestimmt ist. Die Frist beginnt am 1. Januar des auf die Einstufung folgenden Jahres.

§ 7
Kennzeichnung und Vervielfältigung von VS

(1) Die Kennzeichnung von VS, die innerhalb des Landtages entstehen, und die Vervielfältigung (Kopien, Abdrucke, Abschriften, Auszüge usw.) aller VS erfolgen ausschließlich durch die Landtagsverwaltung.

(2) Liegt gemäß § 9 Absatz 1 ein Geheimhaltungsbeschluss vor, so hat die Landtagsverwaltung dies auf der VS zu vermerken.

§ 8
Kenntnis von und Zugang zu VS

(1) Zugang zu VS können die Mitglieder des mit VS befassten Ausschusses und die oder der Vorsitzende und im Verhinderungsfall die stellvertretende oder der stellvertretende Vorsitzende jeder im Ausschuss vertretenen Fraktion erhalten. Gleiches gilt für das Präsidium, wenn es mit einer VS befasst wird. Darüber hinaus können auf Vorschlag ihrer oder ihres Fraktionsvorsitzenden weitere Abgeordnete bei unabweisbarem Bedarf Zugang zu VS erhalten. Besteht ein Geheimhaltungsbeschluss im Sinn des § 353b Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuches (StGB) bezüglich der VS nicht, so kann Zugang nur gewährt und Kenntnis nur gegeben werden, wenn die oder der Abgeordnete unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet worden ist.

(2) Die Entscheidung über den Zugang zu VS sowie die förmliche Verpflichtung nach Absatz 1 erfolgen durch die Präsidentin oder den Präsidenten. Die Entscheidungen sind aktenkundig zu machen.

(3) Den Bediensteten der Fraktionen dürfen VS nur zugänglich gemacht oder zur Kenntnis gegeben werden, wenn sie im Auftrag einer oder eines im Sinne des Absatz 1 Satz 1 und 2 Berechtigten handeln und wenn sie nach den Regelungen für die Sicherheitsüberprüfung überprüft sowie von der Präsidentin oder dem Präsidenten zum Zugang zu VS schriftlich ermächtigt und unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind.

(4) Für Beamte der Landtagsverwaltung genügt die Sicherheitsüberprüfung und die schriftliche Ermächtigung. Für die sonstigen Bediensteten der Landtagsverwaltung ist zusätzlich erforderlich, dass sie unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind.

(5) Weiteren Personen dürfen VS außerhalb einer Sitzung des Landtages oder eines Ausschusses nur mit Zustimmung der herausgebenden Stelle zugänglich gemacht oder zur Kenntnis gegeben werden, wenn sie sicherheitsüberprüft und unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind.

§ 9
Behandlung von VS in Ausschüssen

(1) Über VS darf erst beraten werden, wenn ein Beschluss auf Geheimhaltung gemäß § 17 Absatz 10 der Geschäftsordnung gefasst ist. Auf Verlangen von einem Drittel seiner Mitglieder fordert der Ausschuss, dass die herausgebende beziehungsweise zuleitende Stelle den Geheimhaltungsgrad begründet. Die herausgebende Stelle ist vom Ergebnis der Beschlussfassung über die Geheimhaltung unverzüglich zu unterrichten. Der Geheimhaltungsbeschluss darf nur mit Zustimmung der herausgebenden Stelle aufgehoben werden. Einer oder einem Abgeordneten, die oder der nicht gemäß § 8 Absatz 1 und 2 Zugang zu der VS erhalten kann, darf keine Kenntnis von der VS oder den Beratungen hierüber gegeben werden. Der Geheimhaltungsbeschluss verpflichtet sämtliche Mitglieder des Landtages zur Verschwiegenheit.

(2) Bei Beratungen über VS ist gemäß § 5 der Geschäftsordnung zu verfahren.

(3) Die Niederschrift über die Beratungen von VS wird vom Ausschuss entsprechend ihrem Inhalt in einen Geheimhaltungsgrad nach § 5 eingestuft und ist entsprechend als VS zu behandeln. Hierüber ist gemäß Absatz 1 Satz 1 zu beschließen. Die oder der Vorsitzende legt die Zahl der Exemplare fest. Die Niederschrift darf außer von den Mitgliedern und Beauftragten der Landesregierung nur von Abgeordneten eingesehen werden, die gemäß § 8 Absatz 1 und 2 Zugang zu der VS erhalten können.

(4) Stellt sich erst im Laufe oder nach dem Abschluss der Beratungen heraus, dass die Beratungen als VS zu bewerten sind, so kann der Ausschuss die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen nachträglich beschließen.

§ 10
Behandlung von VS im Plenum

Für die Behandlung von VS im Plenum des Landtages gilt § 9 entsprechend.

§ 11
Aufbewahrung, Sicherung, Verwaltung, Beförderung, Archivierung und Vernichtung der VS

(1) Alle dem Landtag zugehenden oder im Landtag entstehenden VS sind der VS-Registratur zuzuleiten. Aufbewahrung, Sicherung, Verwaltung, Beförderung, Archivierung und Vernichtung der VS erfolgen durch die Landtagsverwaltung.

(2) VS der Geheimhaltungsgrade STRENG GEHEIM und GEHEIM dürfen nur in einem von der Präsidentin oder vom Präsidenten bestimmten Raum eingesehen und bearbeitet werden. Alle Verschlusssachen einschließlich Notizen, Ablichtungen etc. sind vor Verlassen des Raumes der VS-Registratur zu übergeben. Die Notizen und Ablichtungen sind nach Abschluss der Beratungen von der VS-Registratur zu vernichten, es sei denn, dass eine weitere Verwahrung ausdrücklich verlangt wird.

(3) Die Einsichtnahme in VS ist aktenkundig zu machen.

(4) VS sind unter Verschluss aufzubewahren. Dies ist nicht notwendig, wenn sie in Räumen aufbewahrt werden, zu denen Unbefugte keinen Zugang haben.

(5) Tonträger sind nach bestimmungsgemäßer Auswertung sofort zu löschen. Von einer Löschung kann mit Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten abgesehen werden.

§ 12
Weitergabe von VS innerhalb des Landtages

(1) STRENG GEHEIM und GEHEIM eingestufte VS dürfen nur von der VS-Registratur ausgehändigt werden. Eine Weitergabe ist unzulässig.

(2) STRENG GEHEIM und GEHEIM eingestufte VS sind in einem VS-Quittungsbuch nachzuweisen.

(3) VS-VERTRAULICH eingestufte VS können gegen Quittung an zum Empfang berechtigte Personen von Hand zu Hand oder mittels Einschaltung von Botinnen oder Boten der Landtagsverwaltung weitergegeben werden. Bei Weitergabe ist die VS-Registratur unverzüglich in Kenntnis zu setzen; die Quittung ist ihr auszuhändigen.

(4) VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestufte VS werden ohne Quittung weitergegeben.

§ 13
Mitnahme von VS

(1) Die Mitnahme von VS der Geheimhaltungsgrade STRENG GEHEIM und GEHEIM aus den Räumen des Landtags ist unzulässig (vgl. § 11 Absatz 2).

(2) VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH dürfen aus den Räumen des Landtages nur mitgenommen werden, soweit dies aus Gründen der parlamentarischen Arbeit zwingend notwendig ist. Bei der Mitnahme von VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH ist für die ununterbrochene sichere Aufbewahrung zu sorgen. Derartige VS dürfen in der Öffentlichkeit nicht gelesen werden.

(3) Es ist unzulässig, VS in Kraftwagen zurückzulassen, sie in Hotelsafes oder in Gepäckschließfächer und dgl. zu verwahren. Bei Aufenthalten im Ausland ist die VS nach Möglichkeit bei den deutschen Vertretungen aufzubewahren.

§ 14
Mitteilungspflicht

Wird einem Mitglied des Landtages bekannt, oder schöpft es Verdacht, dass eine VS verloren gegangen ist, dass Unbefugte von einer VS Kenntnis erhalten haben oder dass Geheimschutzvorschriften verletzt wurden, so hat es die Präsidentin oder den Präsidenten oder die Geheimschutzbeauftragte oder den Geheimschutzbeauftragten des Landtages unverzüglich zu unterrichten.

§ 15
Inkrafttreten

Diese Geheimschutzordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten alle Geheimschutzregelungen, die sich Ausschüsse des Landtages gegeben haben, außer Kraft.




Anlage 3 GO LT – Vereinbarung über die Unterrichtung des Landtages durch die Landesregierung

zur Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes

Die Landesregierung unterrichtet den Landtag rechtzeitig vor dem Abschluss von Staatsverträgen und anderen wichtigen Vereinbarungen von erheblicher politischer, einschließlich finanzieller Bedeutung über

  • deren Gegenstand

  • die Interessenlage der Vertragspartner

  • den wesentlichen Gang der Beratungen

  • die beabsichtigte Haltung der Landesregierung.

Die Unterrichtung soll wie bisher in schriftlicher Form an die Fraktionen erfolgen.

Die Landesregierung unterrichtet den Landtag durch die jeweilige Fachministerin oder den jeweiligen Fachminister im jeweils zuständigen Ausschuss über folgende Bundesratsangelegenheiten:

  • Gesetzentwürfe zur Änderung des Grundgesetzes

  • Gesetze oder Gesetzesänderungen von herausragender landespolitischer Bedeutung, die nach Auffassung der Landesregierung wesentliche Interessen des Saarlandes unmittelbar berühren

  • beschlossene Gesetzesanträge der Landesregierung, mit denen Kompetenzen des Landes an den Bund abgegeben werden sollen. Die Unterrichtung erstreckt sich insbesondere auf

  • den Gegenstand des Gesetzentwurfs

  • die Interessen des Landes

  • den wesentlichen Gang der Beratung und

  • die grundsätzlich beabsichtigte Haltung der Landesregierung zum Gesetzentwurf.

Die Landesregierung unterrichtet den Landtag über die Ergebnisse der Ministerpräsidentenkonferenzen sowie der Fachministerkonferenzen von erheblicher politischer, einschließlich finanzieller Bedeutung, soweit eine Unterrichtung nicht wegen der berechtigten Forderung eines Beteiligten nach Vertraulichkeit oder wegen einer sich aus der Natur der Sache ergebenden Vertraulichkeit ausgeschlossen ist. Im Interesse einer möglichst flexiblen Form der Berichterstattung wird hierfür kein allgemeines Verfahren festgelegt. Die Unterrichtung soll vielmehr im jeweils zuständigen Landtagsausschuss im Einzelfall erfolgen, soweit ein Interesse geäußert wird.

Landtag und Landesregierung sind sich einig, dass diese Vereinbarung die verfassungsrechtlichen Zuständigkeiten der Landesregierung insbesondere in Bundesratsangelegenheiten unberührt lässt, wobei die Landesregierung davon ausgeht, dass der Landtag für die jeweiligen tatsächlichen und verfahrensökonomischen Möglichkeiten der Unterrichtung Verständnis haben wird.




Anlage 4 GO LT – Redezeitordnung

zur Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes

Gemäß § 44 der Geschäftsordnung gibt sich der Landtag des Saarlandes nachfolgende Redezeitordnung:

  1. 1.

    Grundsätze

    1. a)

      Für jeden Punkt der Tagesordnung, für den eine Aussprache stattfinden soll, gilt eine

      Gesamtredezeit von 60 Minuten,

      die wie folgt aufgeteilt wird (Grundredezeitmodul):

      -für die SPD-Landtagsfraktion 23 Minuten,
      -für die CDU-Landtagsfraktion 16 Minuten,
      -für die AfD-Landtagsfraktion 6 Minuten,
      -für die Landesregierung *) 15 Minuten.

      Bei Überschreiten der Redezeit von 15 Minuten durch Mitglieder der Landesregierung wird allen Fraktionen jeweils eine Zusatzredezeit in Höhe der Überschreitung gewährt.

      Diese Regelungen gelten auch im Modulverfahren (siehe unten c).

    2. b)

      Werden mehrere Tagesordnungspunkte in einer gemeinsamen Aussprache beraten, so gilt für das Thema das einfache Grundredezeitmodul.

    3. c)

      Das Erweiterte Präsidium kann individuell für einzelne Tagesordnungspunkte Ausnahmen für die Höhe der Gesamtredezeit beschließen (sog. Modulverfahren). **)

    4. d)

      Zusätzlich zu ihrem Redezeitkontingent erhalten

      • alle Fraktionen für die Begründung einer selbst eingebrachten Gesetzesvorlage einen Redezeitbonus von 5 Minuten,

      • die Oppositionsfraktionen für die Begründung eines Antrages als Erstinitiative (sog. Initiativanträge) zusätzlich einen Redezeitbonus von 4 Minuten. (Die Landesregierung ist hiervon ausgenommen.)

      Die für die Begründung von Gesetzentwürfen oder Initiativanträgen in Anspruch genommene Redezeit geht zulasten des Redezeitkontingents des Einbringers (der Fraktion beziehungsweise der Landesregierung).

    5. e)

      Initiativanträge sind Anträge, die während der Sitzung des Erweiterten Präsidiums eingebracht werden oder bis zur Sitzung des Erweiterten Präsidiums (Erstellung des Tagesordnungsentwurfs) bei der Landtagsverwaltung eingegangen sind. Soweit in der Sitzung des Erweiterten Präsidiums von Oppositionsfraktionen Anträge zum gleichen Thema gestellt werden, die in einer gemeinsamen Aussprache beraten werden sollen, bedarf es für die Festlegung des einmalig zustehenden Redezeitbonus der Verständigung der Antragsteller. Wird diese Absprache nicht getroffen, wird der Bonus zwischen den antragstellenden Oppositionsfraktionen gleichmäßig geteilt.

    6. f)

      Zur Begründung korrespondierender Anträge, die nach Erstellung des Tagesordnungsentwurfs von den Fraktionen eingebracht werden können, wird kein Bonus gewährt. Auch die Begründung korrespondierender Anträge geht zulasten des der jeweiligen Fraktion zustehenden Redezeitkontingents.

    7. g)

      Der Redezeitbonus steht bei der Einbringung von Anträgen/Gesetzen durch mehrere Fraktionen nur der/den antragstellenden Fraktion/-en zu. Tritt eine weitere Fraktion bei, bedarf eine mögliche Aufteilung des Bonus der Verständigung zwischen der/den antragstellenden Fraktionen und der beigetretenen Fraktion. Welche der antragstellenden Fraktionen den Redezeitbonus oder Teile davon in Anspruch nimmt, entscheiden die antragstellenden Fraktionen durch interfraktionelle Verständigung und teilen dies der Präsidentin oder dem Präsidenten rechtzeitig vor der Plenarsitzung mit.

    8. h)

      Die für die Berichterstattung durch Ausschussvorsitzende in Anspruch genommenen Redezeiten bleiben von einer Anrechnung auf die Zeitkontingente der jeweiligen Fraktion ausgenommen.

    9. i)

      Der Redezeitbonus bleibt auch bei Anwendung des Modulverfahrens (Multiplizierung des Redezeitkontingents um einen bestimmten Faktor) unverändert

      • bei 4 Minuten für die Begründung eines Antrags einer Oppositionsfraktion,

      • bei 5 Minuten für die Begründung eines Gesetzentwurfs einer Fraktion.

    10. j)

      Über die Rednerreihenfolge entscheidet die sitzungsleitende Präsidentin oder der sitzungsleitende Präsident nach den Kriterien des § 39 der Geschäftsordnung unabhängig von der Reihenfolge des Eingangs der Wortmeldungen.

  2. 2.

    Aktuelle Aussprache

    Die Redezeit bei der Aktuellen Aussprache beträgt für jeden Redebeitrag

    max. 5 Minuten.

    Die Anzahl der Redebeiträge wird nach der Stärke der Fraktionen wie folgt festgelegt:

    -für die SPD-Landtagsfraktion
    max. 7 Beiträge d. h. 35 Minuten
    -für die CDU-Landtagsfraktion
    max. 4 Beiträge d. h. 20 Minuten
    -für die AfD-Landtagsfraktion
    max. 1 Beitrag d. h. 5 Minuten

    Die AfD-Landtagsfraktion erhält bei eigener Antragstellung einen zusätzlichen Redebeitrag von 5 Minuten zur Begründung der von ihr beantragten Aktuellen Aussprache.

    Die Redezeit der Landesregierung ist von einer zeitlichen Beschränkung ausgenommen.

    Eine Überlassung von Redezeitbeiträgen zwischen den Koalitionsfraktionen beziehungsweise den Oppositionsfraktionen ist zulässig.

  3. 3.

    Einzelfragen

    • Eine gegenseitige Inanspruchnahme von Redezeiten zwischen Landesregierung und der die Landesregierung tragenden Fraktion oder umgekehrt findet nicht statt.

    • Die Übertragung von Redezeiten zwischen den Koalitionsfraktionen beziehungsweise zwischen den Oppositionsfraktionen ist zulässig.

    • Die von einer Fraktion bei einem Tagesordnungspunkt nicht in Anspruch genommenen Redezeiten verfallen; das Gleiche gilt für nicht in Anspruch genommene Teilredebeiträge innerhalb der aktuellen Aussprache.

    • Die von einer Rednerin oder einem Redner zugelassenen Zwischenbemerkungen und die Antwort darauf werden nicht auf die Redezeit der Rednerin oder des Redners angerechnet.

    • Die für die Haushaltsberatungen (2. Lesung) festgelegten Redezeiten gelten grundsätzlich nur für den jeweiligen Einzelplan. Nicht in Anspruch genommene Redezeiten können sowohl bei einem anderen Einzelplan verwendet als auch im Vorgriff auf eine folgende Einzelplanberatung in Anspruch genommen werden.

    Eine gegenseitige Inanspruchnahme von Redezeiten zwischen Fraktionen ist zugelassen. Redezeiten können jedoch nicht auf den nächsten Debattentag übertragen werden.

*)

auf freiwilliger Basis

**)

halbes Grundredezeitmodul:

-für die
SPD-Landtagsfraktion11,5 Minuten
-für die
CDU-Landtagsfraktion8 Minuten
-für die
AfD-Landtagsfraktion3 Minuten
-für die Landesregierung 7,5 Minuten
   30 Minuten

doppeltes Grundredezeitmodul:

-für die
SPD-Landtagsfraktion46 Minuten
-für die
CDU-Landtagsfraktion32 Minuten
-für die
AfD-Landtagsfraktion12 Minuten
-für die Landesregierung 30 Minuten
   120 Minuten



Anlage 5 GO LT – Lobbyregister

zur Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes

§ 1
Öffentliche Liste

Die Präsidentin oder der Präsident führt eine öffentliche Liste, in der alle Verbände, die Interessen gegenüber dem Landtag oder der Landesregierung vertreten, eingetragen werden.

§ 2
Anhörung

Eine Anhörung von Vertreterinnen oder Vertretern der in § 1 genannten Verbände findet nur statt, wenn sich diese in die Liste eingetragen und dabei folgende Angaben gemacht haben:

  • Name und Sitz des Verbandes,

  • Zusammensetzung von Vorstand und Geschäftsführung,

  • Interessenbereich des Verbandes,

  • Mitgliederzahl,

  • Namen der Verbandsvertreterinnen und Verbandsvertreter sowie

  • Anschrift der Geschäftsstelle.

§ 3
Rechtsanspruch

Die Eintragung in die Liste begründet keinen Rechtsanspruch auf Anhörung.

§ 4
Veröffentlichung

Die Liste ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten jährlich im Amtsblatt des Saarlandes zu veröffentlichen.