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§ 15 RettDG
Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport (Rettungsdienstgesetz - RettDG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Teil – Notfall- und Krankentransport → Erster Abschnitt – Genehmigungsverfahren

Titel: Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport (Rettungsdienstgesetz - RettDG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: RettDG
Gliederungs-Nr.: 2128-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 RettDG – Umfang der Genehmigung

(1) Die Genehmigung wird dem Unternehmer für seine Person und für die Ausübung von Notfalltransport, Arztbegleitetem Patiententransport oder Krankentransport im jeweiligen Betriebsbereich erteilt. Sie bestimmt den einzelnen Krankenkraftwagen unter Bezeichnung des amtlichen Kennzeichens entweder für Notfalltransport, Arztbegleiteten Patiententransport und Krankentransport. Die Genehmigung für Notfalltransport gestattet auch Arztbegleiteten Patiententransport und Krankentransport.

(2) Betriebsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das in der Genehmigungsurkunde festgesetzte Gebiet, innerhalb dessen der Unternehmer berechtigt und verpflichtet ist, Personen im Krankenkraftwagen zu befördern.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/RettDG,RP - Rettungsdienstgesetz/§§ 14 - 28, Dritter Teil - Notfall- und Krankentransport/§§ 14 - 20, Erster Abschnitt - Genehmigungsverfahren/