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§ 19 RettDG
Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport (Rettungsdienstgesetz - RettDG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Teil – Notfall- und Krankentransport → Erster Abschnitt – Genehmigungsverfahren

Titel: Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport (Rettungsdienstgesetz - RettDG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: RettDG
Gliederungs-Nr.: 2128-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 RettDG – Auflagen, Anordnungen im Einzelfall

(1) Die Genehmigung kann mit Auflagen versehen werden, die

  1. 1.

    die dem Unternehmer obliegende Betriebs- und Beförderungspflicht sowie die Einsatzbereitschaft und die Einsatzzeiten näher bestimmen,

  2. 2.

    ordnungsgemäße gesundheitliche und hygienische Verhältnisse einschließlich einer sachgerechten Entseuchung, Entwesung und Dekontamination im Unternehmen zum Ziel haben,

  3. 3.

    die Zusammenarbeit der Unternehmer untereinander und mit den für den Rettungsdienst zuständigen Stellen insbesondere bei Notfalltransporten regeln,

  4. 4.

    den Unternehmer verpflichten, die Beförderungsaufträge und deren Abwicklung zu erfassen und die Aufzeichnung auf bestimmte Zeit aufzubewahren.

(2) Die Genehmigung ist dem Unternehmer für die Dauer von höchstens vier Jahren zu erteilen.

(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen treffen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/RettDG,RP - Rettungsdienstgesetz/§§ 14 - 28, Dritter Teil - Notfall- und Krankentransport/§§ 14 - 20, Erster Abschnitt - Genehmigungsverfahren/