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§ 7 BremLMG
Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 3 – Zulassung von Rundfunkprogrammen

Titel: Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLMG
Gliederungs-Nr.: 225-h-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 BremLMG – Zulassung, Antragsverfahren (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Die Veranstaltung von Rundfunk nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bedarf einer Zulassung; sie wird von der Landesanstalt auf schriftlichen Antrag erteilt.

(2) Der Antrag kann erst gestellt werden, wenn die Landesanstalt festgestellt hat, dass Übertragungskapazitäten für einen bestimmten Zeitumfang und für eine bestimmte Programmart zur Verfügung stehen werden. Die Feststellung wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt gemacht.

(3) In der Bekanntmachung wird eine Ausschlussfrist für die Antragstellung gesetzt, die mindestens drei Monate, für die Antragsteilung für die Zulassung als Fernsehveranstalter mindestens einen Monat, betragen muss. Die Frist kann nicht verlängert werden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremLMG 1993,HB - Bremisches Landesmediengesetz/§§ 7 - 16a, Abschnitt 3 - Zulassung von Rundfunkprogrammen/