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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NAbgG,NI - Niedersächsisches Abgeordnetengesetz/§§ 30 - 33d, Fünfter Teil - Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen/
Dokument
§ 33b NAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
Landesrecht Niedersachsen
Fünfter Teil – Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen
§ 33b NAbgG – Veröffentlichung
Der Präsident veröffentlicht jährlich die nach § 33a Abs. 5 geprüften Rechnungen der Fraktionen als Drucksache.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NAbgG,NI - Niedersächsisches Abgeordnetengesetz/§§ 30 - 33d, Fünfter Teil - Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen/
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