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§ 2 BremNatSchG
Bremisches Naturschutzgesetz (BremNatSchG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Bremisches Naturschutzgesetz (BremNatSchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremNatSchG
Gliederungs-Nr.: 790-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 BremNatSchG – Allgemeine Pflicht (1)

Jeder hat sich so zu verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden. Insbesondere

  1. 1.
    sind Eingriffe in Natur und Landschaft auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken,
  2. 2.
    dürfen Natur und Landschaft nicht verunreinigt oder verunstaltet werden,
  3. 3.
    sind die Lebensgrundlagen für die Tier- und Pflanzenwelt zu erhalten und
  4. 4.
    darf der Naturgenuss anderer in der freien Natur nicht beeinträchtigt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 8. Mai 2010 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 42 des Gesetzes vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremNatSchG,HB - Naturschutzgesetz/§§ 1 - 3a, Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften/
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