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§ 17 BremNatSchG
Bremisches Naturschutzgesetz (BremNatSchG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 3 – Allgemeine Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Titel: Bremisches Naturschutzgesetz (BremNatSchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremNatSchG
Gliederungs-Nr.: 790-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 BremNatSchG – Pflegepflicht (1)

(1) Die untere Naturschutzbehörde kann Eigentümer oder Nutzungsberechtigte, die ein Grundstück nicht ordnungsgemäß unter Berücksichtigung des Zwecks, dem das Grundstück seiner Bestimmung nach dient, instandhalten, zur standortgemäßen Pflege des Grundstücks verpflichten, sofern die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nachhaltig beeinträchtigt werden und die Pflege des Grundstücks angemessen und zumutbar ist.

(2) Ist im Falle von Absatz 1 Ersatzvornahme angeordnet worden und stellen die Kosten der Ersatzvornahme für den zur Pflege Verpflichteten eine besondere Härte dar, so kann die untere Naturschutzbehörde auf Antrag des Pflegepflichtigen von der Heranziehung zu den Kosten ganz oder teilweise absehen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 8. Mai 2010 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 42 des Gesetzes vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremNatSchG,HB - Naturschutzgesetz/§§ 11 - 17, Abschnitt 3 - Allgemeine Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen/
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