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§ 4 NHZG
Niedersächsisches Hochschulzulassungsgesetz (NHZG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Hochschulzulassungsgesetz (NHZG)
Normgeber: Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung: NHZG,NI
Gliederungs-Nr.: 22220030000000
Normtyp: Gesetz

§ 4 NHZG – Zulassungsbeschränkungen

(1) Auf der Grundlage der jährlichen Aufnahmekapazität werden für Studiengänge oder Teilstudiengänge einer Hochschule semester- oder studienabschnittsweise örtliche Zulassungsbeschränkungen für das Semester oder das Studienjahr festgelegt, wenn die erwartete Zahl der Einschreibungen die Aufnahmekapazität überschreitet oder in den Fällen des Artikels 6 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages ein Zulassungsschutz erforderlich ist. Eine Zulassungsbeschränkung wird durch die Zahl der höchstens zu besetzenden Studienplätze (Zulassungszahl) bestimmt.

(2) Zulassungszahlen sind ferner für alle Studiengänge festzusetzen, für die die Stiftung die Hochschulen nach Artikel 2 Abs. 1 Nr. 1 und Artikel 4 des Staatsvertrages bei der Durchführung der Zulassungsverfahren unterstützt.

(3) Die Zulassungszahl kann die Aufnahmekapazität um bis zu 15 vom Hundert übersteigen, wenn

  1. 1.

    die Hochschule die entsprechende Überlast tragen will oder

  2. 2.

    mehr als 75 vom Hundert der zu vergebenden Studienplätze mit Bewerberinnen und Bewerbern zu besetzen sind, die die Voraussetzungen des Artikels 8 Abs. 3 Satz 1 des Staatsvertrages erfüllen und bereits einen Zulassungsbescheid für den betreffenden Studiengang an dieser Hochschule erlangt haben.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist die Überlast im nächsten Studienjahr auszugleichen.

(4) Sind in den Fällen des Artikels 6 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages im Haushaltsplan des Landes gemäß Artikel 12 Abs. 1 Nrn. 7 und 8 des Staatsvertrages für die jeweilige Hochschule die Zulassungszahlen für die Studiengänge durch eine verbindliche Erläuterung festgesetzt werden, so sind diese maßgeblich.

(5) Für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Zulassung zum Studium außerhalb des Verfahrens der Studienplatzvergabe regelt die Hochschule durch Ordnung Form und Inhalt der Antragstellung, insbesondere die dem Antrag beizufügenden Unterlagen, sowie Ausschlussfristen, innerhalb derer der Antrag bei der Hochschule eingegangen sein muss. In der Ordnung kann bestimmt werden, dass der Antrag elektronisch zu stellen ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NHZG,NI - Hochschulzulassungsgesetz/