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§ 83 NJG
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Teil – Sozialgerichtsbarkeit

Titel: Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJG
Gliederungs-Nr.: 30000
Normtyp: Gesetz

§ 83 NJG – Landessozialgericht

(1) 1Das Landessozialgericht besteht als gemeinsames Landessozialgericht des Landes Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen. 2Es führt die Bezeichnung "Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen". 3Es hat seinen Sitz in Celle. 4In Bremen besteht eine Zweigstelle.

(2) Der Bezirk des Landessozialgerichts umfasst die Gebiete des Landes Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NJG,NI - Niedersächsisches Justizgesetz/§§ 82 - 87, Vierter Teil - Sozialgerichtsbarkeit/
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