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§ 37 DSchG
Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz
Landesrecht Niedersachsen

Neunter Teil – Schluss- und Übergangsvorschriften

Titel: Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz
Normgeber: Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung: DSchG,NI
Gliederungs-Nr.: 22510010000000
Normtyp: Gesetz

§ 37 DSchG – Finanzausgleich

Die Verwaltungskosten, die den Landkreisen und Gemeinden durch die Ausführung dieses Gesetzes entstehen, werden im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs gedeckt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/DSchG,NI - Denkmalschutzgesetz/§§ 36 - 41, Neunter Teil - Schluss- und Übergangsvorschriften/
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