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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/DSchG,NI - Denkmalschutzgesetz/§§ 36 - 41, Neunter Teil - Schluss- und Übergangsvorschriften/
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§ 37 DSchG
Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz
Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz
Landesrecht Niedersachsen
Neunter Teil – Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 37 DSchG – Finanzausgleich
Die Verwaltungskosten, die den Landkreisen und Gemeinden durch die Ausführung dieses Gesetzes entstehen, werden im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs gedeckt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/DSchG,NI - Denkmalschutzgesetz/§§ 36 - 41, Neunter Teil - Schluss- und Übergangsvorschriften/
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