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§ 9 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Landesrecht Saarland

I. Abschnitt – Abgeordnete → 2. Titel – Akteneinsicht, Aktenabgabe, Geheimschutz

Titel: Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: GO LT,SL
Gliederungs-Nr.: 1100-2
Normtyp: Gesetz

§ 9 GO LT – Geheimschutzordnung

Der Landtag gibt sich eine Geheimschutzordnung. Die Präsidentin oder der Präsident ist ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zur Geheimschutzordnung zu erlassen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/GO LT,SL - Landtagsgeschäftsordnung/§§ 1 - 9, I. Abschnitt - Abgeordnete/§§ 4 - 9, 2. Titel - Akteneinsicht, Aktenabgabe, Geheimschutz/
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