Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/GO LT,SL - Landtagsgeschäftsordnung/§§ 47 - 53, VIII. Abschnitt - Wahlen und Abstimmungen/
Dokument
§ 48 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Landesrecht Saarland
VIII. Abschnitt – Wahlen und Abstimmungen
§ 48 GO LT – Fragestellung bei Abstimmungen
(1) Nach Schluss der Aussprache eröffnet die Präsidentin oder der Präsident die Abstimmung. Sie oder er stellt durch Befragen des Hauses fest, wer dafür ist, wer dagegen ist oder wer sich der Stimme enthält.
(2) Über die Fassung der Fragen kann das Wort zur Geschäftsordnung verlangt werden. Bei Widerspruch gegen die vorgeschlagene Fassung entscheidet der Landtag.
(3) Auf Antrag ist vor der Abstimmung die Frage nochmals bekannt zu geben.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/GO LT,SL - Landtagsgeschäftsordnung/§§ 47 - 53, VIII. Abschnitt - Wahlen und Abstimmungen/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=185974,50
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=185974,50
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.