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§ 23a NAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Entschädigung der früheren Abgeordneten und der Hinterbliebenen

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NAbgG
Gliederungs-Nr.: 11110030000000
Normtyp: Gesetz

§ 23a NAbgG – Versorgungsausgleich

(1) Für die Durchführung eines Versorgungsausgleichs gilt § 16 Abs. 1 und 3 Satz 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes entsprechend.

(2) § 69 Abs. 1 bis 3 und 5 NBeamtVG gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Monatsbetrag sich in gleichem Maß wie die nach dem Ende der Ehezeit eingetretenen allgemeinen Anpassungen der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) § 88 Abs. 6 NBeamtVG gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Beginns des Ruhestands der Beginn der Zahlung der Altersentschädigung tritt.

(4) Der Präsident bestimmt das Nähere über die Berechnung und das Verfahren eines Versorgungsausgleichs.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NAbgG,NI - Niedersächsisches Abgeordnetengesetz/§§ 16 - 24, Dritter Teil - Entschädigung der früheren Abgeordneten und der Hinterbliebenen/
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