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§ 8 NAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Entschädigung der Abgeordneten

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NAbgG
Gliederungs-Nr.: 11110030000000
Normtyp: Gesetz

§ 8 NAbgG – Reisekostenentschädigung, Allgemeines

(1) Die Abgeordneten erhalten eine Reisekostenentschädigung nach den §§ 10 bis 12, wenn sie an folgenden Veranstaltungen teilnehmen:

  1. 1.

    Sitzungen des Landtages,

  2. 2.

    Sitzungen ihrer Fraktion (§ 9),

  3. 3.

    Sitzungen des Präsidiums, des Ältestenrates und der Ausschüsse, an denen sie nicht nur als Zuhörer teilnehmen,

  4. 4.

    sonstige Veranstaltungen, Besprechungen und Besichtigungen, an denen sie auf Beschluss des Landtages oder mit Genehmigung des Präsidenten teilnehmen oder zu denen sie von Mitgliedern der Landesregierung oder deren Stellvertretern eingeladen wurden. Der Präsident kann die Genehmigung für bestimmte Gruppen von Fällen allgemein erteilen.

Findet eine geplante Veranstaltung nicht statt, so werden die dadurch entstehenden Kosten erstattet.

(2) Die Reisekostenentschädigung wird monatlich nachträglich gezahlt. Der Antrag ist spätestens bis zum Ende des auf das Jahr der jeweiligen Veranstaltung folgenden Jahres zu stellen. Der Präsident kann Vorschriften über das Verfahren, insbesondere über den Nachweis der Teilnahme und der Kosten, erlassen. Wenn in besonderen Fällen, namentlich bei Auslandsreisen, die Entschädigungen nach den §§ 10 bis 12 die tatsächlich entstandenen notwendigen Reisekosten nicht decken, kann der Präsident eine zusätzliche Entschädigung gewähren. Die Kosten einer Reiserücktrittskostenversicherung werden bei Auslandsreisen erstattet.

(3) Nehmen gewählte Bewerber um ein Landtagsmandat auf Einladung einer Fraktion an deren Sitzungen teil oder treten sie zur Bildung der künftigen Fraktion sowie zur Vorbereitung ihrer Fraktionsarbeit zusammen, so gelten Absatz 2 und die §§ 10 bis 12 entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NAbgG,NI - Niedersächsisches Abgeordnetengesetz/§§ 6 - 15, Zweiter Teil - Entschädigung der Abgeordneten/