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Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NAbgG
Gliederungs-Nr.: 11110030000000
Normtyp: Gesetz


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 NAbgG – Erwerb und Verlust des Mandats

Erwerb und Verlust eines Mandats im Landtag richten sich nach den Vorschriften der Niedersächsischen Verfassung und des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes.




§ 2 NAbgG – Schutz der freien Mandatsausübung

(1) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat zu bewerben, es anzunehmen oder auszuüben.

(2) Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung um das Mandat sowie der Annahme und Ausübung des Mandats sind unzulässig.

(3) Eine Kündigung oder Entlassung wegen der Annahme oder Ausübung des Mandats ist unzulässig. Eine Kündigung ist im Übrigen nur aus wichtigem Grund zulässig. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Aufstellung des Bewerbers durch das dafür zuständige Organ der Partei oder mit der Einreichung des Wahlvorschlages. Er gilt ein Jahr nach dem Ausscheiden aus dem Landtag fort.




§ 3 NAbgG – Wahlvorbereitungsurlaub

Hat ein Arbeitnehmer seiner Benennung als Bewerber für ein Mandat zugestimmt, so ist ihm auf Verlangen innerhalb der letzten zwei Monate vor der Wahl der zur Vorbereitung seiner Wahl erforderliche Urlaub zu gewähren. Für die Zeit des Urlaubs hat er keinen Anspruch auf Lohn oder Gehalt.




§ 4 NAbgG – Berufs- und Betriebszeiten

(1) Die Mandatszeit ist nach ihrem Ende auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit auch insoweit anzurechnen, als der Abgeordnete nicht in seinem Beruf oder Betrieb tätig war.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Berechnung der Höhe von Leistungen, die nach der Berufs- oder Betriebszugehörigkeit bemessen werden, und nicht für Probezeiten.

(3) Absatz 1 gilt auch nicht für Zeiten einer praktischen Tätigkeit, die Voraussetzung für die Ausübung eines Berufs sind. Die Mandatszeit kann jedoch angerechnet werden, soweit sie der praktischen Tätigkeit vergleichbar war.




§ 5 NAbgG – Unvereinbarkeit

(1) Ein Beamter mit Dienstbezügen darf dem Landtag nicht angehören. Wird ein Beamter mit Dienstbezügen in den Landtag gewählt oder ein Abgeordneter zum Beamten mit Dienstbezügen ernannt, so hat der Präsident das Mandat für erloschen zu erklären. Dies gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ruhen oder eine ähnliche Regelung getroffen wird, wenn das Beamtenverhältnis beendet wird oder wenn der Abgeordnete sein Mandat niederlegt.

(2) Absatz 1 gilt auch für Beamte des Bundes und anderer Länder.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend

  1. 1.

    für Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,

  2. 2.

    für Angestellte juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Religionsgesellschaften,

  3. 3.

    für Angestellte von Kapitalgesellschaften, Vereinen, Verbänden oder Stiftungen, wenn zu mehr als 50 vom Hundert juristische Personen nach Nummer 2 Kapitaleigner oder Mitglieder sind, das Stiftungsvermögen bereitgestellt haben oder die Aufwendungen tragen.




§ 6 NAbgG – Grundentschädigung

(1) Die Abgeordneten des Landtages erhalten eine Grundentschädigung von monatlich 7 485,48 Euro. (1)

(2) Die Grundentschädigung wird am Ersten jedes Monats im Voraus gezahlt. Der Abgeordnete erhält sie erstmals für den Monat, in dem er das Mandat erwirbt. Letztmalig wird die Grundentschädigung für den Monat gewährt, in dem das Mandat endet. Für jeden Monat wird sie nur einmal gezahlt.

(3) Für den Präsidenten erhöht sich die Grundentschädigung auf 200 vom Hundert, für Vizepräsidenten auf 140 vom Hundert.

(4) Die Grundentschädigung nach Absatz 1 wird jeweils zum 1. Juli eines Jahres, beginnend mit dem 1. Juli 2023, an die Einkommensentwicklung angepasst, die vom Ende des vorvergangenen Kalenderjahres bis zum Ende des vergangenen Kalenderjahres eingetreten ist. Maßstab für die Anpassung ist die Veränderung des Nominallohnindexes für Niedersachsen. Die prozentuale Veränderung teilt das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) bis zum 2. Mai eines Jahres dem Präsidenten mit. Dieser veröffentlicht die Mitteilung des LSN als Drucksache. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn sie durch den Landtag bestätigt wird. Wird die Anpassung bestätigt, veröffentlicht der Präsident den neuen Betrag der Grundentschädigung im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt.

(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung über die Höhe der Grundentschädigung und der Aufwandsentschädigung der Abgeordneten ab dem 1. Juli 2023

Vom 5. Juli 2023 (Nds. GVBl. S. 169)

Aufgrund des § 6 Abs. 4 Satz 6 und des § 7 Abs. 1a Satz 3 des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes (NAbgG) in der Fassung vom 20. Juni 2000 (Nds. GVBl. S. 129), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2023 (Nds. GVBl. S. 119), wird Folgendes bekannt gemacht:

Nach § 6 Abs. 4 Sätze 1 und 5 NAbgG wird die Grundentschädigung jeweils zum 1. Juli eines Jahres an die Einkommensentwicklung angepasst, wenn der Landtag die Anpassung bestätigt. Nach § 7 Abs. 1a Sätze 1 und 3 NAbgG in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 5 NAbgG wird die Aufwandsentschädigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 NAbgG jeweils zum 1. Juli eines Jahres an die Preisentwicklung angepasst, wenn der Landtag die Anpassung bestätigt.

Das Landesamt für Statistik Niedersachsen hat der Präsidentin des Landtages nach § 6 Abs. 4 Satz 3 NAbgG mitgeteilt, dass sich der für die Anpassung der Grundentschädigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 NAbgG zugrunde zu legende Nominallohnindex für Niedersachsen im Jahr 2023 gegenüber dem Vorjahr um 2,0 % erhöht hat und dass sich die für die Anpassung der Aufwandsentschädigung nach § 7 Abs. 1a Satz 2 NAbgG zugrunde zu legenden Preise in Niedersachsen im Jahr 2023 gegenüber dem Vorjahr um 7,2 % erhöht haben. Der Landtag hat mit Beschluss vom 20. Juni 2023 die daraus folgende Anpassung der Grundentschädigung um 2,0 % und die daraus folgende Anpassung der Aufwandsentschädigung um 7,2 % bestätigt.

Ab dem 1. Juli 2023 beträgt die Grundentschädigung der Abgeordneten nach § 6 Abs. 1 NAbgG damit 7 635,19 Euro und die Aufwandsentschädigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 NAbgG 1 635,88 Euro.




§ 7 NAbgG – Aufwandsentschädigungen

(1) Die Abgeordneten erhalten eine pauschale Aufwandsentschädigung von 1 526,01 Euro monatlich. (1) Für den Präsidenten erhöht sich die Aufwandsentschädigung um 268 Euro, für Vizepräsidenten um 54 Euro und für Vorsitzende der ständigen Ausschüsse und ihrer Unterausschüsse sowie für Vorsitzende des Ausschusses für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes, der Kommission zu Fragen der Migration und Teilhabe, von Untersuchungsausschüssen, Enquete-Kommissionen und Sonderausschüssen um 107 Euro. § 6 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Aufwandsentschädigung nach Satz 1 erhöht oder ermäßigt sich mit Wirkung vom 1. Januar 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007 und vom 1. Januar 2008 jeweils entsprechend der Veränderung des Indexes der Preisentwicklung der Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Niedersachsen.

(1a) Die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 Satz 1 wird jeweils zum 1. Juli eines Jahres, beginnend mit dem 1. Juli 2023, an die Preisentwicklung angepasst, die vom Ende des vorvergangenen Kalenderjahres bis zum Ende des vergangenen Kalenderjahres eingetreten ist. Maßstab für die Anpassung ist die Veränderung einer gewogenen Maßzahl der Preisentwicklung in Niedersachsen, die sich zusammensetzt aus

  1. 1.

    der Abteilung "Wohnung, Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe" des Verbraucherpreisindexes für Niedersachsen mit einem Anteil von 25 vom Hundert,

  2. 2.

    der Abteilung "Möbel, Leuchten, Geräte und anderes Haushaltszubehör" des Verbraucherpreisindexes für Niedersachsen mit einem Anteil von 10 vom Hundert,

  3. 3.

    der Abteilung "Post und Telekommunikation" des Verbraucherpreisindexes für Niedersachsen mit einem Anteil von 10 vom Hundert,

  4. 4.

    der Abteilung "Verkehr" des Verbraucherpreisindexes für Niedersachsen mit einem Anteil von 20 vom Hundert,

  5. 5.

    der Abteilung "Gaststätten und Beherbergungsleistungen" des Verbraucherpreisindexes für Niedersachsen mit einem Anteil von 10 vom Hundert, und

  6. 6.

    dem gesamten Verbraucherpreisindex für Niedersachsen mit einem Anteil von 25 vom Hundert.

§ 6 Abs. 4 Sätze 3 bis 6 gilt entsprechend.

(2) Auf Antrag werden den Abgeordneten für die Beschäftigung von Personen zu ihrer Unterstützung bei der Wahrnehmung ihres Mandats die nachgewiesenen Kosten für einen Beschäftigungsumfang von bis zu 60 Wochenstunden in der Entgeltgruppe 9a Teil I der Anlage A zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) erstattet. Für den Fall der Beschäftigung höher eingruppierter Personen reduziert sich die Stundenzahl im Verhältnis des Entgelts der Stufe 5 der Entgeltgruppe 9a Teil I der Anlage A zum TV-L zu den Entgelten der Stufe 4 der jeweiligen Entgeltgruppe; das Umrechnungsergebnis ist auf halbe Stunden aufzurunden. Kosten für die Beschäftigung von Personen, die mit dem Abgeordneten verheiratet oder bis zum vierten Grad verwandt oder verschwägert sind oder waren, werden nicht erstattet. Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder Personen, die mit einem Abgeordneten in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, stehen Ehegatten gleich, auch hinsichtlich der Schwägerschaft.

(3) Soweit Abgeordnete regelmäßig verkehrende öffentliche Verkehrsmittel zu Fahrten innerhalb des Landes und zwischen Orten innerhalb des Landes sowie nach Berlin und Bonn benutzen, stellt sie das Land von den Kosten frei.

(4) Zu den Aufwandsentschädigungen gehört auch die Bereitstellung und Nutzung der gemeinsamen Informations- und Kommunikationseinrichtungen des Landtages.

(5) Der Präsident bestimmt das Nähere über die Leistungen und das Verfahren nach den Absätzen 2 bis 4. Er kann zulassen, dass die Landtagsverwaltung das Entgelt der Bürokräfte und die übrigen sich für sie aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Zahlungen errechnet und im Namen der Abgeordneten leistet.

(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung über die Höhe der Grundentschädigung und der Aufwandsentschädigung der Abgeordneten ab dem 1. Juli 2023

Vom 5. Juli 2023 (Nds. GVBl. S. 169)

Aufgrund des § 6 Abs. 4 Satz 6 und des § 7 Abs. 1a Satz 3 des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes (NAbgG) in der Fassung vom 20. Juni 2000 (Nds. GVBl. S. 129), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2023 (Nds. GVBl. S. 119), wird Folgendes bekannt gemacht:

Nach § 6 Abs. 4 Sätze 1 und 5 NAbgG wird die Grundentschädigung jeweils zum 1. Juli eines Jahres an die Einkommensentwicklung angepasst, wenn der Landtag die Anpassung bestätigt. Nach § 7 Abs. 1a Sätze 1 und 3 NAbgG in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 5 NAbgG wird die Aufwandsentschädigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 NAbgG jeweils zum 1. Juli eines Jahres an die Preisentwicklung angepasst, wenn der Landtag die Anpassung bestätigt.

Das Landesamt für Statistik Niedersachsen hat der Präsidentin des Landtages nach § 6 Abs. 4 Satz 3 NAbgG mitgeteilt, dass sich der für die Anpassung der Grundentschädigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 NAbgG zugrunde zu legende Nominallohnindex für Niedersachsen im Jahr 2023 gegenüber dem Vorjahr um 2,0 % erhöht hat und dass sich die für die Anpassung der Aufwandsentschädigung nach § 7 Abs. 1a Satz 2 NAbgG zugrunde zu legenden Preise in Niedersachsen im Jahr 2023 gegenüber dem Vorjahr um 7,2 % erhöht haben. Der Landtag hat mit Beschluss vom 20. Juni 2023 die daraus folgende Anpassung der Grundentschädigung um 2,0 % und die daraus folgende Anpassung der Aufwandsentschädigung um 7,2 % bestätigt.

Ab dem 1. Juli 2023 beträgt die Grundentschädigung der Abgeordneten nach § 6 Abs. 1 NAbgG damit 7 635,19 Euro und die Aufwandsentschädigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 NAbgG 1 635,88 Euro.




§ 8 NAbgG – Reisekostenentschädigung, Allgemeines

(1) Die Abgeordneten erhalten eine Reisekostenentschädigung nach den §§ 10 bis 12, wenn sie an folgenden Veranstaltungen teilnehmen:

  1. 1.

    Sitzungen des Landtages,

  2. 2.

    Sitzungen ihrer Fraktion (§ 9),

  3. 3.

    Sitzungen des Präsidiums, des Ältestenrates und der Ausschüsse, an denen sie nicht nur als Zuhörer teilnehmen,

  4. 4.

    sonstige Veranstaltungen, Besprechungen und Besichtigungen, an denen sie auf Beschluss des Landtages oder mit Genehmigung des Präsidenten teilnehmen oder zu denen sie von Mitgliedern der Landesregierung oder deren Stellvertretern eingeladen wurden. Der Präsident kann die Genehmigung für bestimmte Gruppen von Fällen allgemein erteilen.

Findet eine geplante Veranstaltung nicht statt, so werden die dadurch entstehenden Kosten erstattet.

(2) Die Reisekostenentschädigung wird monatlich nachträglich gezahlt. Der Antrag ist spätestens bis zum Ende des auf das Jahr der jeweiligen Veranstaltung folgenden Jahres zu stellen. Der Präsident kann Vorschriften über das Verfahren, insbesondere über den Nachweis der Teilnahme und der Kosten, erlassen. Wenn in besonderen Fällen, namentlich bei Auslandsreisen, die Entschädigungen nach den §§ 10 bis 12 die tatsächlich entstandenen notwendigen Reisekosten nicht decken, kann der Präsident eine zusätzliche Entschädigung gewähren. Die Kosten einer Reiserücktrittskostenversicherung werden bei Auslandsreisen erstattet.

(3) Nehmen gewählte Bewerber um ein Landtagsmandat auf Einladung einer Fraktion an deren Sitzungen teil oder treten sie zur Bildung der künftigen Fraktion sowie zur Vorbereitung ihrer Fraktionsarbeit zusammen, so gelten Absatz 2 und die §§ 10 bis 12 entsprechend.




§ 9 NAbgG – Entschädigungspflichtige Fraktionssitzungen

(1) In jedem Kalenderjahr können 72 entschädigungspflichtige Fraktionssitzungen im Landesgebiet, in den angrenzenden deutschen Bundesländern, in Berlin oder in den Niederlanden (ausgenommen Gebiete in Übersee) stattfinden. An die Stelle einer Sitzung der gesamten Fraktion können mehrere Sitzungen von Teilen der Fraktion treten, wenn die Zahl der teilnehmenden Mitglieder insgesamt die Fraktionsstärke nicht übersteigt. Jeweils 24 der Fraktionssitzungen sollen zeitlich zusammenhängend mit Sitzungen des Landtages in Hannover stattfinden.

(2) Die Beschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für die Zeit zwischen der Neuwahl des Landtages oder dem Rücktritt der Landesregierung und der Bestätigung einer neuen Landesregierung. Der Präsident kann weitere Ausnahmen zulassen.




§ 10 NAbgG – Fahrkosten

(1) Ist ein Abgeordneter im eigenen Kraftfahrzeug zu einer Veranstaltung gemäß § 8 gefahren, die außerhalb seiner Wohngemeinde stattgefunden hat, so erhält er für jeden Kilometer der Fahrstrecke einen Entschädigungsbetrag, dessen Höhe im Haushaltsgesetz bestimmt wird. Für Hin- und Rückfahrt ist je einmal die kürzeste zumutbare Fahrstrecke zwischen der Wohnung des Abgeordneten und dem Ort der Veranstaltung zu Grunde zu legen. Hat ein Abgeordneter auf einer Fahrt mehrere Veranstaltungen gemäß § 8 aufgesucht, so ist die kürzeste zumutbare Fahrstrecke zwischen den Orten dieser Veranstaltungen hinzuzurechnen. Neben der Entschädigung nach Satz 1 werden erforderliche Parkgebühren erstattet.

(2) Hat ein Abgeordneter ein regelmäßig verkehrendes öffentliches Verkehrsmittel benutzt, so werden ihm die dadurch entstandenen tatsächlichen Kosten ersetzt. Kosten des Zu- und Abganges am Wohn- und Veranstaltungsort werden erstattet, soweit die Aufwendungen erforderlich waren; das Nähere bestimmt der Präsident. Bei der Benutzung anderer als der in Satz 1 genannten Verkehrsmittel werden die tatsächlich entstandenen Kosten bis zu dem Betrag, der nach Absatz 1 zu erstatten wäre, ersetzt.

(3) Legt ein Abgeordneter eine Strecke teils im eigenen Kraftfahrzeug, teils mit einem anderen Verkehrsmittel zurück, so ist die Entschädigung anteilig nach den Absätzen 1 und 2 zu berechnen.

(4) Hat ein Abgeordneter sich im Fall des Absatzes 1 von einem Kraftfahrer zum Ort der Veranstaltung fahren lassen, so erhält er für jeden Tag der Reise eine Aufwandsentschädigung von 21 Euro.




§ 11 NAbgG – Tagegeld

Ein Abgeordneter, der an Veranstaltungen gemäß § 8 teilgenommen hat, erhält als Aufwandsentschädigung ein Tagegeld. Dieses beträgt 15 Euro, bei mehrtägigen Reisen für jeden Tag der Reise 23 Euro.




§ 12 NAbgG – Übernachtungsgeld

(1) Hat ein Abgeordneter zwischen zwei aufeinander folgenden Tagen mit Veranstaltungen gemäß § 8 außerhalb seiner Wohngemeinde übernachtet, so erhält er ein Übernachtungsgeld.

(2) Hat ein Abgeordneter die Nacht vor einer Veranstaltung gemäß § 8 außerhalb seiner Wohngemeinde übernachtet, so erhält er ein Übernachtungsgeld, wenn er am Tage der Veranstaltung vor 7.00 Uhr von seiner Wohnung hätte abfahren müssen, um rechtzeitig zu der Veranstaltung zu erscheinen. Hat ein Abgeordneter die Nacht nach einer Veranstaltung gemäß § 8 außerhalb seiner Wohngemeinde verbracht, so erhält er ein Übernachtungsgeld, wenn er am Tage der Veranstaltung seine Wohnung nicht mehr vor 22.00 Uhr erreicht hätte.

(3) Das Übernachtungsgeld beträgt 19,94 Euro. Weist der Abgeordnete höhere Übernachtungskosten nach, so sind ihm diese zu erstatten. Der Präsident setzt einen Höchstbetrag fest.

(4) Hat ein Abgeordneter seine Hauptwohnung außerhalb der Region Hannover, so erhält er auf Antrag 75 vom Hundert der nachgewiesenen Kosten für eine ihm auf Dauer zur Verfügung stehende Unterkunft in der Region Hannover erstattet; in diesem Fall sind Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 zur Abgeltung von Übernachtungskosten in der Region Hannover ausgeschlossen. Der Präsident setzt einen Höchstbetrag fest und kann Näheres zu den Anforderungen an den Nachweis bestimmen.




§ 13 NAbgG – Leistungen für Krankheits-, Pflege- und Notfälle

(1) Die Abgeordneten erhalten einen auf die vom Landtag gewährte Entschädigung bezogenen Zuschuss zu den Kosten einer Krankenversicherung und einer Pflegeversicherung, wenn sie nicht

  1. 1.

    nach anderen Rechtsvorschriften einen Zuschuss zu den Beiträgen erhalten,

  2. 2.

    Beiträge zahlen, für die nur der halbe Beitragssatz gilt, oder

  3. 3.

    Beiträge und Zuschläge nach gesetzlicher Vorschrift allein zu tragen haben.

Als Zuschuss ist jeweils die Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Beitrages zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung zu zahlen. Ist ein Abgeordneter bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert, so werden auch die aus eigenen Mitteln geleisteten Beiträge für Angehörige, die bei entsprechender Anwendung des § 10 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB V) über den Abgeordneten versichert wären, nach Satz 2 berücksichtigt. Bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Versicherte erhalten höchstens den Betrag, der sich bei Zugrundelegung der Hälfte des Beitragssatzes nach § 243 Satz 3 SGB V zuzüglich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a SGB V ergibt, und bei der Pflegeversicherung höchstens die Hälfte des Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung. § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) An Stelle des Zuschusses erhält ein Abgeordneter auf Antrag Beihilfe in entsprechender Anwendung des Beamtenrechts. Der Antrag ist binnen drei Monaten nach Beginn des Mandats zu stellen und für die Wahlperiode unwiderruflich. Bestand ein Anspruch auf Beihilfe nach Satz 1 oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften bereits am Tag vor dem Beginn des Mandats, so erhält der Abgeordnete Beihilfe nach Satz 1 auch ohne einen Antrag nach Satz 2; in diesem Fall kann er innerhalb der Frist des Satzes 2 beantragen, anstelle der Beihilfe den Zuschuss nach Absatz 1 zu erhalten. Der Antrag nach Satz 3 Halbsatz 2 ist für die Wahlperiode unwiderruflich. Nach § 5 SGB V pflichtversicherte Abgeordnete mit Anspruch auf Beihilfe erhalten Beihilfe für Aufwendungen, die ihnen für sich oder für nach § 10 SGB V familienversicherte Angehörige nach § 13 Abs. 2 SGB V entstehen. Die Höhe der Beihilfe nach Satz 5 bemisst sich nach den für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Bestimmungen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Abgeordnete, die nach anderen Vorschriften beihilfeberechtigt sind.

(4) Der Präsident kann Abgeordneten Ersatz für Sachschäden, die sie in Ausübung ihres Mandats erleiden, und in besonderen Notfällen Unterstützungen gewähren.




§ 14 NAbgG – Wegfall und Kürzung der Entschädigungen

(1) Für die Zeit, für die ein Abgeordneter eine Entschädigung als Mitglied des Bundestages oder des Europäischen Parlaments erhält, werden die Grundentschädigung, die Aufwandsentschädigungen nach § 7 Abs. 1 und die Leistungen nach § 13 nicht gewährt.

(2) Für die Zeit, in der ein Abgeordneter Amtsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis erhält, wird die Grundentschädigung nicht gewährt. Die Aufwandsentschädigung nach § 7 Abs. 1 vermindert sich für diese Zeit um 25 vom Hundert. Mitglieder der Landesregierung erhalten keine Reisekostenentschädigung (§§ 8 bis 12).

(2a) Erhält ein Abgeordneter neben der Grundentschädigung Dienstbezüge oder Arbeitslohn aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis im Sinne des § 5, so vermindert sich die Grundentschädigung um diese Dienstbezüge oder diesen Arbeitslohn.

(3) Erhält ein Abgeordneter neben der Grundentschädigung Versorgungsbezüge, Altersgeld oder Übergangsgeld aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis im Sinne des § 5 oder aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis, so vermindert sich die Grundentschädigung um 75 vom Hundert dieser Bezüge; dem Abgeordneten sind jedoch mindestens 25 vom Hundert der Grundentschädigung zu belassen. Entsprechendes gilt für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Ausnahme von Renten aus einer freiwilligen Pflichtversicherung auf Antrag gemäß § 1227 Abs. 1 Nr. 9 der Reichsversicherungsordnung, § 2 Abs. 1 Nr. 11 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 4 Abs. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches sowie für Bezüge aus einer Zusatzversorgung auf Grund eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 5; § 66 Abs. 1 Sätze 6 und 7, Abs. 3, 4 und 8 des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (NBeamtVG) ist sinngemäß anzuwenden. § 17 Abs. 1 Sätze 4 und 5 gilt entsprechend.




§ 15 NAbgG

(weggefallen)




§ 16 NAbgG – Übergangsgeld

(1) Scheidet ein Abgeordneter aus dem Landtag aus, so erhält er, wenn er dem Landtag mindestens ein volles Jahr angehört hat, ein Übergangsgeld.

(2) Wer gemäß § 7 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes aus dem Landtag ausgeschieden ist oder gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 des Landeswahlgesetzes seinen Sitz als Abgeordneter verloren hat, erhält das Übergangsgeld nicht.

(3) Als Übergangsgeld wird die Grundentschädigung nach § 6 über den Monat des Ausscheidens hinaus weitergezahlt. Das Übergangsgeld wird nach einer Mandatszeit von mindestens einem Jahr für drei Monate und mit jedem weiteren Jahr für einen weiteren Monat, jedoch höchstens für 12 Monate gewährt. Ein Rest von mehr als 182 Tagen gilt als ein Jahr.

(4) Hatte der ausgeschiedene Abgeordnete dem Landtag mehrmals mit Unterbrechungen angehört, so sind die Zeitabschnitte zusammenzurechnen. Die Zeit, die durch ein früheres Übergangsgeld abgegolten wurde, bleibt unberücksichtigt.

(5) Das Übergangsgeld kann auf Antrag in einer Summe ausgezahlt werden. Ergibt sich jedoch, dass ein Betrag nach § 17 nicht hätte gezahlt werden dürfen, so ist er zu erstatten.




§ 17 NAbgG – Kürzung und Wegfall des Übergangsgeldes

(1) Das Übergangsgeld ist um Einkünfte aus Dienst- und Amtsverhältnissen, aus selbständiger und sonstiger nichtselbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft sowie um Versorgungsbezüge, Altersgeld und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Ausnahme von Renten aus einer freiwilligen Pflichtversicherung auf Antrag gemäß § 1227 Abs. 1 Nr. 9 der Reichsversicherungsordnung, § 2 Abs. 1 Nr. 11 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 4 Abs. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches sowie um Bezüge aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu kürzen. § 66 Abs. 1 Sätze 6 und 7, Abs. 3, 4 und 8 NBeamtVG ist sinngemäß anzuwenden. Bei Einkünften aus einem Dienst- oder Amtsverhältnis sowie aus nichtselbstständiger Arbeit ist das monatliche Erwerbseinkommen, bei anderen Einkünften ein Zwölftel des Erwerbseinkommens des Kalenderjahres zu Grunde zu legen. Eine auf Grund des Versorgungsausgleichs vorgenommene Kürzung der Versorgungsbezüge, des Altersgeldes, der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Bezüge aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung bleibt unberücksichtigt. Die jährliche Sonderzuwendung für Angehörige des öffentlichen Dienstes oder entsprechende Leistungen auf Grund tariflicher Regelungen, Urlaubsgeld, ein Unfallausgleich und Aufwandsentschädigungen sind nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind auch Bezüge aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf.

(2) Das Übergangsgeld entfällt von dem Monat an, für den ein ausgeschiedener Abgeordneter von neuem eine Grundentschädigung nach § 6 bezieht. Das gilt auch, sobald er eine entsprechende Entschädigung als Mitglied des Bundestages, des Europäischen Parlaments oder der Volksvertretung eines anderen deutschen Bundeslandes erhält.




§ 18 NAbgG – Voraussetzungen der Altersentschädigung

(1) Ein früherer Abgeordneter, der dem Landtag mindestens ein Jahr angehörte, erhält eine Altersentschädigung. Gehörte ein früherer Abgeordneter dem Landtag mehrmals mit Unterbrechungen an, so sind die Zeitabschnitte zusammenzurechnen.

(2) Wer gemäß § 7 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes aus dem Landtag ausgeschieden ist oder gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 des Landeswahlgesetzes seinen Sitz als Abgeordneter verloren hat, erhält die Altersentschädigung nicht.




§ 19 NAbgG – Zahlung der Altersentschädigung

(1) Die Altersentschädigung wird am Ersten jedes Monats im Voraus gezahlt, und zwar erstmals für den Monat, für den eine Grundentschädigung oder ein Übergangsgeld oder entsprechende Leistungen aus einer Mitgliedschaft im Bundestag, im Europäischen Parlament oder in der Volksvertretung eines anderen deutschen Bundeslandes nicht mehr gewährt werden, letztmalig für den Monat, in dem der Berechtigte stirbt.

(2) Die Altersentschädigung wird frühestens für den Monat gewährt, in dem der frühere Abgeordnete das 67. Lebensjahr vollendet. Für frühere Abgeordnete, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, tritt an die Stelle der Vollendung des 67. Lebensjahres die Vollendung des 65. Lebensjahres. Für frühere Abgeordnete, die nach dem 31. Dezember 1946 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, wird dieser Zeitpunkt wie folgt hinausgeschoben:

GeburtsjahrHinausschiebung um Monate
19471
19482
19493
19504
19515
19526
19537
19548
19559
195610
195711
195812
195914
196016
196118
196220
196322

Mit jedem über acht Jahre hinausgehenden Mandatsjahr bis zum 13. Mandatsjahr einschließlich entsteht der Anspruch auf Altersentschädigung ein Jahr früher. § 16 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend. Auf Antrag wird die Altersentschädigung vom Ersten des Monats der Antragstellung an, jedoch frühestens drei Jahre vor dem sich aus den Sätzen 1 bis 5 ergebenden Zeitpunkt gewährt.

(3) Die Altersentschädigung entfällt in den Monaten, für die der Berechtigte von neuem eine Grundentschädigung als Abgeordneter oder Übergangsgeld bezieht. Das gilt auch für die Monate, in denen er entsprechende Leistungen aus einer Mitgliedschaft im Bundestag, im Europäischen Parlament oder in der Volksvertretung eines anderen deutschen Bundeslandes erhält.

(4) § 56 Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 und 8, § 63 Abs. 4 und 5 NBeamtVG sind entsprechend anzuwenden.




§ 20 NAbgG – Höhe der Altersentschädigung

(1) Die Altersentschädigung beträgt für jedes Jahr der Mandatszeit 2,5 vom Hundert der Grundentschädigung nach § 6, die zur Zeit der Auszahlung der Altersentschädigung gewährt wird, insgesamt jedoch höchstens 71,75 vom Hundert der Grundentschädigung nach § 6. Zur Ermittlung der gesamten Mandatszeit sind etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners dreihundertfünfundsechzig umzurechnen. Der Altersentschädigungssatz ist auf drei Dezimalstellen auszurechnen. Dabei ist die dritte Dezimalstelle um eins zu erhöhen, wenn in der vierten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun verbleiben würde.

(2) Für jedes Jahr, in dem der frühere Abgeordnete das Amt des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten wahrgenommen hat, erhöht sich die nach Absatz 1 ermittelte Altersentschädigung um 2,5 vom Hundert des Vom-Hundert-Satzes, um den im jeweiligen Amtsjahr die Grundentschädigung des Präsidenten oder Vizepräsidenten gegenüber der Grundentschädigung der Abgeordneten erhöht war. Absatz 1 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) § 18 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Erhält der frühere Abgeordnete ein Ruhegehalt als früheres Mitglied der Landesregierung, so wird die Mandatszeit, soweit sie sich auf die Höhe dieses Ruhegehalts auswirkt, bei der Berechnung der Altersentschädigung nicht berücksichtigt.

(4a) Die Altersentschädigung vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden Monat, für den die Altersentschädigung vor dem in § 19 Abs. 2 Sätze 1 bis 5 genannten Zeitpunkt gewährt wird. In den Anrechnungsfällen des Absatzes 5 Sätze 1 bis 4 ist erst der nach der Anrechnung verbleibende Betrag der Altersentschädigung um den Betrag nach Satz 1 zu mindern. Die Kürzung nach Satz bleibt auch dann bestehen, wenn der frühere Abgeordnete dem Landtag nochmals angehört und dann den in § 19 Abs. 2 Sätze 1 bis 5 genannten Zeitpunkt erreicht hat; der Präsident kann Ausnahmen zulassen, wenn die vor dem in § 19 Abs. 2 Sätze 1 bis 5 genannten Zeitpunkt gewährte Altersentschädigung mit angemessener Verzinsung zurückgezahlt wird. (1)

(5) Hat der Berechtigte Einnahmen aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis im Sinne des § 5 oder aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis, so ist die Altersentschädigung um 75 vom Hundert des Betrages zu kürzen, um den die Summe aus der Altersentschädigung und den Einnahmen die Grundentschädigung nach § 6 übersteigt. Hat der Berechtigte neben den Einnahmen nach Satz 1 Versorgungsbezüge aus einem solchen Rechtsverhältnis, so sind diese den Einnahmen nach Satz 1 hinzuzurechnen. In den Fällen der Sätze 1 und 2 sind dem Berechtigten jedoch mindestens 25 vom Hundert der Altersentschädigung zu belassen. Zu den Versorgungsbezügen gehören auch Altersgeld, Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Ausnahme von Renten aus einer freiwilligen Pflichtversicherung auf Antrag gemäß § 1227 Abs. 1 Nr. 9 der Reichsversicherungsordnung, § 2 Abs. 1 Nr. 11 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 4 Abs. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches sowie Bezüge aus einer Zusatzversorgung auf Grund eines Arbeitsverhältnisses im Sinne von § 5; § 66 Abs. 1 Sätze 6 und 7, Abs. 3, 4 und 8 NBeamtVG ist sinngemäß anzuwenden. Hat der Berechtigte als früheres Mitglied des Europäischen Parlaments Versorgungsbezüge nach den Artikeln 13 bis 17 des Beschlusses 2005/684/EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (ABl. EU Nr. L 262 S. 1), so sind diese Versorgungsbezüge bei der Berechnung der nach Satz 1 vorzunehmenden Kürzung hinzuzurechnen. Hat der Berechtigte keine Einnahmen nach Satz 1, so ist die Altersentschädigung um 75 vom Hundert des Betrages zu kürzen, um den die Summe aus der Altersentschädigung und den Versorgungsbezügen nach den Artikeln 13 bis 17 des Beschlusses 2005/684/EG, Euratom die Grundentschädigung nach § 6 übersteigt. § 17 Abs. 1 Sätze 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 2 des Gesetzes vom 25. April 2002 (Nds. GVBl. S. 140) gilt Abs. 4a auch für die in Artikel II Abs. 4 des Gesetzes vom 30. November 1992 (Nds. GVBl. S. 311) genannten Fälle.




§ 20a NAbgG – Altersentschädigung bei Gesundheitsschäden

(1) Erleidet ein Abgeordneter einen Gesundheitsschaden, der seine Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigt, dass er sein Mandat und bei seinem Ausscheiden aus dem Landtag den Beruf, den er beim Erwerb seines Mandates ausübte, oder einen anderen zumutbaren Beruf nicht mehr ausüben kann, so erhält er auf Antrag unabhängig von den Voraussetzungen der §§ 18 und 19 Abs. 2 eine Altersentschädigung. § 19 Abs. 1 bleibt anwendbar. War die Zeit des Mandats im Niedersächsischen Landtag einschließlich einer Mandatszeit im Bundestag, im Europäischen Parlament oder in der Volksvertretung eines anderen deutschen Bundeslandes kürzer als 10 Jahre, so ist die daran fehlende Zeit bei der Berechnung der Altersentschädigung hinzuzurechnen.

(2) Erleidet ein früherer Abgeordneter, der die Voraussetzungen des § 18 erfüllt, einen Gesundheitsschaden im Sinne des Absatzes 1, so erhält er vom Monat der Antragstellung an eine Altersentschädigung unabhängig von den Voraussetzungen des § 19 Abs. 2.

(3) Ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 der Gesundheitsschaden infolge eines Unfalls bei Ausübung des Mandats eingetreten, so erhöht sich die Altersentschädigung um die Hälfte, höchstens jedoch auf 71,75 vom Hundert der Grundentschädigung.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für einen früheren Abgeordneten, der den Gesundheitsschaden oder den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat.

(5) Die Bestimmung des § 52 des Niedersächsischen Beamtengesetzes über den Übergang von Ansprüchen ist sinngemäß anzuwenden.

(6) Die Feststellung von Gesundheitsschäden im Sinne der Absätze 1 bis 3 trifft der Amtsarzt am Sitz des Landtages.




§ 21 NAbgG – Versorgungsabfindung

(1) Ein früherer Abgeordneter, der keinen Anspruch auf Altersentschädigung nach § 18 hat, erhält auf Antrag eine Versorgungsabfindung. Sie wird für jeden angefangenen Monat der Mandatszeit in Höhe des höchsten Beitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten gezahlt.

(2) Ein früherer Abgeordneter kann anstelle der Versorgungsabfindung auch beantragen, für die Dauer der Mitgliedschaft im Landtag nach Maßgabe des § 23 Abs. 2, 4 und 8 des Abgeordnetengesetzes des Bundes in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert zu werden.

(3) Ist im Fall des Absatzes 1 die Mandatszeit als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts anerkannt worden, so wird eine Versorgungsabfindung nicht gewährt.

(4) Hat ein früherer Abgeordneter eine Versorgungsabfindung erhalten oder ist seine Mandatszeit als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts anerkannt worden, so darf, wenn er danach nochmals dem Landtag angehört hat, die frühere Mandatszeit nicht mehr bei der Berechnung der Höhe der Altersentschädigung (§ 20) berücksichtigt werden. Der Präsident kann Ausnahmen zulassen, wenn die Versorgungsabfindung mit angemessener Verzinsung zurückgewährt oder die Anerkennung rückwirkend widerrufen wird.

(5) Hat ein früherer Abgeordneter bis zu seinem Tod keinen Antrag auf Versorgungsabfindung gestellt, können sein überlebender Ehegatte oder Lebenspartner oder, falls kein überlebender Ehegatte oder Lebenspartner vorhanden ist, die leiblichen oder die als Kind angenommenen Kinder einen Antrag nach Absatz 1 stellen.




§ 22 NAbgG – Leistungen im Todesfall

(1) Stirbt ein Abgeordneter, so werden die Beträge, die ihm nach den §§ 6 bis 14 noch zustanden, an seinen überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner, seine leiblichen Kinder und die von ihm an Kindes statt angenommenen Kinder gezahlt. Die in Satz 1 genannten Hinterbliebenen erhalten außerdem ein Überbrückungsgeld in Höhe der zweifachen Grundentschädigung nach § 6.

(2) Stirbt ein früherer Abgeordneter in der Zeit, für die ihm ein Übergangsgeld oder eine Altersentschädigung zusteht, so gilt Absatz 1 entsprechend. Als Überbrückungsgeld wird das Zweifache des Monatsbetrages des Übergangsgeldes oder der Altersentschädigung in der Höhe gewährt, die dem Verstorbenen zuletzt zustand.

(3) Wer von den in Absatz 1 genannten Hinterbliebenen die Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 erhält, bestimmt der Präsident.

(4) Sind keine Hinterbliebenen im Sinne des Absatzes 1 vorhanden, so kann der Präsident die Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 auch anderen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen bewilligen.




§ 23 NAbgG – Witwen- und Waisenentschädigung

(1) Stirbt ein Abgeordneter oder ein früherer Abgeordneter, so erhalten, wenn er die Voraussetzungen des § 18 erfüllt oder einen Anspruch auf Altersentschädigung nach § 20a hatte, sein überlebender Ehegatte oder Lebenspartner eine Witwenentschädigung und seine leiblichen und die von ihm als Kinder angenommenen Kinder eine Waisenentschädigung.

(2) Als Witwenentschädigung werden 55 vom Hundert der Altersentschädigung gezahlt, die sich aus den §§ 20 oder 20a ergeben würde. Als Waisenentschädigung erhält eine Halbwaise 12 vom Hundert, eine Vollwaise 20 vom Hundert dieser Altersentschädigung.

(3) § 19 Abs. 1, 3 und 4 gilt für die Witwen- und Waisenentschädigung entsprechend. § 20 Abs. 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass bei der Anwendung der Sätze 1 und 6 dieser Vorschrift anstelle der Grundentschädigung

  1. 1.

    für Witwen ein Betrag von 80 vom Hundert,

  2. 2.

    für Halbwaisen ein Betrag von 16 vom Hundert und

  3. 3.

    für Vollwaisen ein Betrag von 27 vom Hundert

der Grundentschädigung anzusetzen ist.

(4) § 28 Abs. 2, § 29 Abs. 1 und 2, § 31 Abs. 1 und § 73 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 und 3 NBeamtVG sind entsprechend anzuwenden.




§ 23a NAbgG – Versorgungsausgleich

(1) Für die Durchführung eines Versorgungsausgleichs gilt § 16 Abs. 1 und 3 Satz 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes entsprechend.

(2) § 69 Abs. 1 bis 3 und 5 NBeamtVG gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Monatsbetrag sich in gleichem Maß wie die nach dem Ende der Ehezeit eingetretenen allgemeinen Anpassungen der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) § 88 Abs. 6 NBeamtVG gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Beginns des Ruhestands der Beginn der Zahlung der Altersentschädigung tritt.

(4) Der Präsident bestimmt das Nähere über die Berechnung und das Verfahren eines Versorgungsausgleichs.




§ 24 NAbgG – Leistungen für Krankheits-, Pflege- und Notfälle, Unterstützungen

(1) § 13 Abs. 1, 2 Sätze 1, 3, 5 und 6 und Abs. 3 gilt entsprechend für Empfänger von Alters-, Witwen- oder Waisenentschädigung, wenn die Leistungen, außer in den Fällen des § 20a, auf einer mindestens achtjährigen Mitgliedschaft im Landtag beruhen, sowie für Bezieher von Übergangsgeld. An die Stelle des Beginns des Mandats nach § 13 Abs. 2 Satz 3 tritt der Zeitpunkt des erstmaligen Bezugs der in Satz 1 genannten Leistungen. Ein Rest von mehr als 182 Tagen gilt als ein Jahr. Gehörte ein früherer Abgeordneter dem Landtag mehrmals mit Unterbrechungen an, so sind diese Zeitabschnitte zusammenzurechnen. Bei der entsprechenden Anwendung von § 13 Abs. 1 Satz 4 tritt der Beitragssatz nach § 241 SGB V an die Stelle des Beitragssatzes nach § 243 Satz 3 SGB V. Ein Zuschuss zu den Kosten einer Pflegeversicherung wird nicht gewährt. Der Antrag auf Gewährung von Beihilfe an Stelle des Zuschusses zu den Kosten einer Krankenversicherung oder auf Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten einer Krankenversicherung anstelle der Gewährung von Beihilfe ist vom Empfänger jeweils binnen drei Monaten nach dem erstmaligen Bezug der in Satz 1 genannten Leistungen zu stellen. Der Antrag ist unwiderruflich.

(2) Der Präsident kann früheren Abgeordneten und Hinterbliebenen einmalige oder laufende Unterstützungen, auch als Darlehen, bewilligen, wenn ein besonderer Notfall vorliegt oder wenn ein angemessenes Einkommen fehlt.




§ 25 NAbgG – Überprüfung der Entschädigungen

(1) Der Präsident hat die Angemessenheit der in diesem Gesetz festgelegten Entschädigungen zu Beginn einer Wahlperiode durch eine Kommission überprüfen zu lassen. Darüber hinaus prüft die Kommission die Angemessenheit der Entschädigungen bei Bedarf.

(2) Die Kommission wird vom Präsidenten im Benehmen mit dem Präsidium berufen. Die Mitglieder der Kommission dürfen nicht dem Landtag angehören.

(3) Der Präsident legt die Berichte der Kommission mit einem eigenen Vorschlag vor.




§ 26 NAbgG

(weggefallen)




§ 27 NAbgG – Sicherung der Unabhängigkeit der Abgeordneten

(1) Auf die Grundentschädigung kann nicht verzichtet werden. Die Ansprüche nach den §§ 7 bis 13 sind nicht übertragbar. Im Übrigen gelten für Ansprüche nach diesem Gesetz die §§ 850 bis 850k der Zivilprozessordnung und § 400 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.

(2) Abgeordnete dürfen niemandem Zuwendungen mit Rücksicht auf ihr Mandat machen.

(3) Abgeordneten dürfen mit Rücksicht auf ihr Mandat keine anderen als die in diesem Gesetz vorgesehenen Zuwendungen gemacht werden. Insbesondere darf einem Abgeordneten eine Vergütung aus einem Dienst- oder Werkverhältnis nur gewährt werden, soweit sie dem Wert einer vom Abgeordneten tatsächlich erbrachten und mit seinem Mandat nicht zusammenhängenden Tätigkeit entspricht. Besondere Dienste, die der Abgeordnete seiner Fraktion leistet, dürfen vergütet werden.

(4) Wer eine nach Absatz 2 oder nach Absatz 3 verbotene Zuwendung empfängt, hat sie oder, falls dies nicht möglich ist, ihren Wert an das Land abzuführen. Soweit für die Zuwendung öffentliche Abgaben entrichtet worden sind, werden diese vom Wert der Zuwendung abgezogen. Der Präsident des Landtages macht den Anspruch durch Verwaltungsakt geltend. Als Zuwendung im Sinne des Satzes 1 gilt nicht:

  1. 1.

    eine Sachzuwendung, durch die einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird,

  2. 2.

    die Gewährung freien Eintritts zu Veranstaltungen, wenn die Teilnahme der Ausübung des Mandats dient oder der Abgeordnete damit lediglich einer repräsentativen Verpflichtung nachkommt.

(5) In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sind die Zuwendungsempfänger, die Zuwendenden und die an der Zuwendung und an der Entrichtung der Abgaben nach Absatz 4 Satz 2 Beteiligten zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet; § 93 Abs. 1 bis 6, die §§ 102 bis 104 und § 328 der Abgabenordnung gelten entsprechend.

(6) Tätigkeiten vor Übernahme des Mandats, Tätigkeiten neben dem Mandat sowie Tätigkeiten, die nach dem Ende der Mandatszeit aufgrund einer vertraglichen oder gesetzlichen Berechtigung fortgesetzt werden dürfen, sind nach Maßgabe der Verhaltensregeln (§ 27a) anzuzeigen und zu veröffentlichen, wenn diese Tätigkeiten auf für die Ausübung des Mandats bedeutsame Interessenverknüpfungen hinweisen können. Satz 1 gilt für Einkünfte neben dem Mandat entsprechend. Werden anzeigepflichtige Tätigkeiten oder Einkünfte nicht angezeigt, kann das Präsidium des Landtages ein Ordnungsgeld bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen Grundentschädigung festsetzen. Der Präsident des Landtages macht das Ordnungsgeld durch Verwaltungsakt geltend. Absatz 1 bleibt unberührt. Das Nähere bestimmen die Verhaltensregeln nach § 27a.




§ 27a NAbgG – Verhaltensregeln

Der Landtag gibt sich Verhaltensregeln, die insbesondere Bestimmungen enthalten müssen über

  1. 1.

    die Fälle einer Pflicht zur Anzeige von Tätigkeiten nach § 27 Abs. 6 Satz 1,

  2. 2.

    die Fälle einer Pflicht zur Anzeige der Art und Höhe der Einkünfte neben dem Mandat oberhalb festgelegter Mindestbeträge,

  3. 3.

    die Veröffentlichung von Angaben im Handbuch des Landtages und im Internet und

  4. 4.

    das Verfahren sowie die Befugnisse und Pflichten des Präsidiums und des Präsidenten des Landtages bei Entscheidungen nach § 27 Abs. 6.




§ 27b NAbgG – Überprüfung auf Tätigkeit oder politische Verantwortung für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

(1) Abgeordnete können beim Präsidenten schriftlich die Überprüfung auf eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit oder politische Verantwortung für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik beantragen.

(2) Eine Überprüfung findet ohne Zustimmung des betroffenen Abgeordneten statt, wenn der Geschäftsordnungsausschuss des Landtages das Vorliegen von Anhaltspunkten für den hinreichenden Verdacht einer solchen Tätigkeit oder Verantwortung festgestellt hat.

(3) Die Überprüfung in den Fällen der Absätze 1 und 2 obliegt dem Geschäftsordnungsausschuss des Landtages. Er berichtet dem Landtag über seine Feststellungen. Die Berichte sind als Landtagsdrucksachen zu veröffentlichen.

(4) Das Verfahren zur Feststellung einer Tätigkeit oder Verantwortung für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik legt der Landtag in Richtlinien fest.




§ 28 NAbgG – Professoren

(1) Durch § 5 wird nicht ausgeschlossen, dass ein Professor an einer Hochschule, der in den Landtag gewählt wird, weiterhin in seinem bisherigen Aufgabenbereich wissenschaftlich forscht oder Doktoranden oder Habilitanden betreut. Für diese Tätigkeiten darf ein angemessenes Entgelt vereinbart werden, das jedoch ein Drittel der Dienstbezüge, die aus dem Professorenamt zu zahlen wären, nicht übersteigen darf.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Professor an einer niedersächsischen Hochschule in den Bundestag gewählt wird.




§ 29 NAbgG – Mitglieder der Volksvertretungen anderer Länder

Die §§ 2 bis 4 gelten auch für Mitglieder der Volksvertretungen anderer deutscher Bundesländer und für Bewerber um eine solche Mitgliedschaft.




§ 30 NAbgG – Fraktionen

(1) Abgeordnete können sich unter den in der Geschäftsordnung für den Landtag näher geregelten Voraussetzungen zu Fraktionen zusammenschließen. Fraktionen sind mit eigenen parlamentarischen Rechten und Pflichten ausgestattete Vereinigungen von Abgeordneten. Die Geschäftsordnung bestimmt das Nähere über die parlamentarischen Rechte und Pflichten der Fraktionen.

(2) Die Fraktionen dienen der politischen Willensbildung im Landtag. Sie helfen den Mitgliedern, ihre parlamentarische Tätigkeit auszuüben und zur Verfolgung gemeinsamer Ziele aufeinander abzustimmen. Sie können mit Fraktionen anderer Parlamente zusammenarbeiten und die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit unterrichten.

(3) Fraktionen können am allgemeinen Rechtsverkehr teilnehmen und unter ihrem Namen klagen und verklagt werden.




§ 31 NAbgG – Zuschüsse an Fraktionen zur Deckung des allgemeinen Bedarfs

(1) Die Fraktionen erhalten monatliche Zuschüsse zur Deckung ihres allgemeinen Bedarfs. Der Zuschuss besteht aus einem Grundbetrag in Höhe von monatlich 77 025 Euro. Der Grundbetrag erhöht sich um einen Betrag von 2 700 Euro für jedes Fraktionsmitglied und jeden Gast sowie um weitere 800 Euro je Mitglied und Gast für Fraktionen, die nicht die Landesregierung tragen. Der Präsident legt dem Landtag jährlich nach Anhörung der Fraktionen und unter Berücksichtigung der Rechnungslegung der Fraktionen, der Preisentwicklung und der Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst einen Vorschlag zur Anpassung der Zuschüsse vor.

(2) Die Zuschüsse werden am Ersten jeden Monats im Voraus gewährt. Die Fraktionen erhalten sie für jeden Monat, in dem sie als solche bestehen. Bildet sich in dem Monat, in dem das Bestehen einer Fraktion endet, eine neue Fraktion aus Abgeordneten derselben Partei, so erhält die neue Fraktion den Zuschuss für diesen Monat nur insoweit, als er den Zuschuss, der der bisherigen Fraktion für diesen Monat zustand, übersteigt. Ändert sich im Laufe eines Monats die Zahl der Mitglieder oder Gäste einer Fraktion, so wird der Zuschuss für diesen Monat nach der höheren Zahl berechnet.

(2a) Den Fraktionen werden für jeden Untersuchungsausschuss, für jeden Sonderausschuss und für jede Enquete-Kommission während des Zeitraums von der Einsetzung bis zur Vorlage des Berichts, längstens bis zum Ende der Wahlperiode, die nachgewiesenen Personal- und Gutachterkosten bis zu einem Höchstbetrag in Höhe des Entgelts einer in der Endstufe der Entgeltgruppe 13 TV-L beschäftigten Person erstattet.

(3) Die Fraktionen dürfen die Zuschüsse nur zur Wahrnehmung ihrer parlamentarischen Aufgaben und nicht für Zwecke der Parteien verwenden.

(4) Die Fraktionen dürfen aus den Zuschüssen nach Absatz 1 Rücklagen bilden, auch über die Wahlperiode hinaus, bis zur Höhe von insgesamt 40 vom Hundert des Zwölffachen ihres monatlichen Zuschusses nach Absatz 1.




§ 32 NAbgG – Weitere Leistungen an Fraktionen

Der Haushaltsplan kann vorsehen, dass die Fraktionen neben den Zuschüssen nach § 31 Sach- und Dienstleistungen erhalten. § 31 Abs. 3 gilt entsprechend.




§ 33 NAbgG – Buchführung

Die Fraktionen haben über ihre Einnahmen und Ausgaben nach Maßgabe des § 33a Abs. 3 Buch zu führen. Bis zum 31. Dezember 2017 aus den Zuschüssen beschaffte oder vom Landtag überlassene bewegliche Sachen im Wert von mehr als 410 Euro, ab dem 1. Januar 2018 im Wert von mehr als 800 Euro, sind zu kennzeichnen und in einem besonderen Nachweis aufzuführen. Wird von der Möglichkeit nach § 33a Abs. 1 Satz 4 Gebrauch gemacht, so gilt die Wertgrenze von 800 Euro ab dem 14. November 2017.




§ 33a NAbgG – Rechnungslegung der Fraktionen

(1) Die Fraktionen haben über ihre Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu legen. Die Rechnung muss jeweils ein Kalenderjahr umfassen. Sie ist spätestens zum Ende des vierten Monats nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres dem Präsidenten zuzuleiten. Ist die Rechnung lediglich über den Zeitraum der zweiten Hälfte des abgelaufenen Kalenderjahres zu legen, so kann sie zusammen mit der Rechnung des folgenden Kalenderjahres gelegt werden. Endet die Wahlperiode oder hat eine Vereinigung von Abgeordneten während der Wahlperiode die Rechtsstellung als Fraktion verloren, so hat die Vereinigung die Rechnung für den abgelaufenen Teil des Kalenderjahres binnen einer Frist von vier Monaten zu legen.

(2) Die Rechnung ist von dem Fraktionsvorsitzenden und einem weiteren Mitglied der Fraktion zu unterzeichnen. Die Fraktion hat das weitere Mitglied dem Präsidenten zu benennen. Die in Satz 1 genannten Personen bleiben auch in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 verpflichtet.

(3) Die Rechnung ist mindestens wie folgt nach Einnahmen und Ausgaben zu gliedern:

  1. 1.

    Einnahmen:

    1. a)

      Zuschüsse,

    2. b)

      sonstige Einnahmen,

  2. 2.

    Ausgaben:

    1. a)

      Vergütungen an Fraktionsmitglieder für die Wahrnehmung besonderer Funktionen in der Fraktion (Gesamtbetrag) und Höhe der Vergütung für die Wahrnehmung der einzelnen Funktionen,

    2. b)

      Vergütungen an Fraktionsmitglieder für sonstige Dienst- und Werkleistungen, die ein Fraktionsmitglied seiner Fraktion erbracht hat (Gesamtbetrag),

    3. c)

      Personalausgaben für Fraktionsmitarbeiter (Gesamtbetrag, Zahl der Mitarbeiter, die eine der Besoldungsgruppe A 13 entsprechende oder höhere Vergütung erhalten haben, Zahl der übrigen Mitarbeiter),

    4. d)

      Ausgaben für Veranstaltungen und für die Zusammenarbeit mit Fraktionen anderer Parlamente,

    5. e)

      Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit,

    6. f)

      Ausgaben des laufenden Geschäftsbetriebes,

    7. g)

      sonstige Ausgaben.

(4) Die Rechnung muss außerdem das Vermögen und die Schulden zu Beginn und Ende des Kalenderjahres sowie die Höhe der Rücklagen ausweisen.

(5) Die Rechnung muss den Vermerk eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aufweisen, dass die Rechnung den Vorschriften der Absätze 3 und 4 entspricht (Prüfungsvermerk).

(6) Solange Fraktionen mit der Rechnungslegung im Verzug oder ihrer Pflicht nicht nachgekommen sind, den weiteren Unterzeichnungsberechtigten nach Absatz 2 Satz 2 zu benennen, sind Zuschüsse nach § 31 zurückzubehalten.




§ 33b NAbgG – Veröffentlichung

Der Präsident veröffentlicht jährlich die nach § 33a Abs. 5 geprüften Rechnungen der Fraktionen als Drucksache.




§ 33c NAbgG – Rückgewähr

(1) Zuschüsse, die nicht gemäß § 31 verwendet wurden, hat die Fraktion mit Vorlage der Rechnung nach § 33a, spätestens jedoch nach Ablauf der Fristen des § 33a Abs. 1, zurückzuzahlen.

(2) Endet die Wahlperiode oder hat eine Vereinigung von Abgeordneten während der Wahlperiode die Rechtsstellung als Fraktion verloren, so hat die Vereinigung die Rückzahlungspflicht nach Absatz 1 zu erfüllen und Gegenstände, die der Landtag der Fraktion zur Verfügung gestellt hat, zurückzugeben. Gegenstände, die aus Zuschüssen nach § 31 beschafft worden sind, sind in diesem Fall auf das Land zu übertragen, es sei denn, dass sie zur Erfüllung von Verbindlichkeiten verwendet werden, die die Fraktion in Wahrnehmung ihrer parlamentarischen Aufgaben eingegangen ist.

(3) Besteht eine Fraktion bis zum Ende der Wahlperiode und bildet sich zu Beginn der nächsten Wahlperiode eine solche Fraktion aus Abgeordneten derselben Partei erneut, so geht das Vermögen einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften der früheren Fraktion auf sie über. In diesem Fall entfällt die Pflicht zur Rückgabe oder Übertragung von Gegenständen nach Absatz 2.




§ 33d NAbgG – Rechnungsprüfung

Der Landesrechnungshof ist berechtigt, die Fraktionen zu prüfen. Die Prüfung erstreckt sich auf die bestimmungsmäßige und wirtschaftliche Verwendung der Leistungen nach den §§ 31 und 32. Die Prüfung kann sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung erstrecken, soweit es der Landesrechnungshof für seine Prüfung für notwendig hält. Die §§ 94 bis 99 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung finden entsprechende Anwendung. Der Landesrechnungshof prüft nicht die Zweckmäßigkeit von Maßnahmen der Fraktionen im Rahmen ihrer Aufgaben.




§ 34 NAbgG

(weggefallen)




§ 35 NAbgG

(weggefallen)




§ 36 NAbgG – Übergangsvorschriften für die Entschädigung der früheren Abgeordneten und der Hinterbliebenen

(1) Für die früheren Abgeordneten, die spätestens mit dem Ende der achten Wahlperiode aus dem Landtag ausgeschieden sind, und ihre Hinterbliebenen gelten die Vorschriften des Abgeordnetenentschädigungsgesetzes über das Übergangsgeld, die Alters-, Witwen- und Waisenrenten und das Sterbegeld fort. Wird die Grundentschädigung nach § 6 Abs. 1 dieses Gesetzes geändert, so sind die in Satz 1 genannten Leistungen so zu berechnen, wie wenn sich die Beträge in § 7 Abs. 2, § 15a Abs. 1, § 17 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 des Abgeordnetenentschädigungsgesetzes im gleichen Verhältnis geändert hätten.

(2) Die Entschädigung der früheren Abgeordneten, die dem Landtag in der neunten oder einer späteren Wahlperiode von neuem oder erstmals angehört haben, und ihrer Hinterbliebenen richtet sich nach diesem Gesetz. Hatte ein früherer Abgeordneter vor dem 1. April 1974 ein Übergangsgeld erhalten, so ist Artikel II des Achten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetenentschädigungsgesetzes vom 26. März 1974 (Nds. GVBl. S. 203) entsprechend anzuwenden.

(3) Frühere Abgeordnete, die dem Landtag sowohl vor als auch nach Beginn der neunten Wahlperiode angehörten und die Voraussetzungen des § 18 dieses Gesetzes erfüllen, erhalten, wenn sie es binnen drei Monaten nach dem Ausscheiden beantragen, abweichend von Absatz 2 Satz 1 eine Altersentschädigung auf Grund dieses Gesetzes und eine Altersrente auf Grund des Abgeordnetenentschädigungsgesetzes. Die Altersentschädigung auf Grund dieses Gesetzes beträgt für jedes Mandatsjahr ab der neunten Wahlperiode, soweit nicht insgesamt 19 Mandatsjahre überschritten werden, 3,34833 vom Hundert der Grundentschädigung nach § 6. Dabei gilt ein Rest von mehr als 182 Tagen als ein Jahr; im Übrigen richtet sich die Höhe der Altersentschädigung nach § 20 Abs. 2 bis 5. Die Altersrente auf Grund des Abgeordnetenentschädigungsgesetzes wird nach Maßgabe des Absatzes 1 nach der Mandatszeit berechnet, die vor der neunten Wahlperiode zurückgelegt wurde. War diese kürzer als sieben volle Jahre, so wird für jedes volle Jahr ein Siebentel der Mindestrente gewährt. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend zu Gunsten der Hinterbliebenen.

(4) Bei früheren Abgeordneten, die spätestens mit dem Ende der 14. Wahlperiode aus dem Landtag ausgeschieden sind und die während ihrer Mandatszeit das Amt eines Vizepräsidenten innehatten, darf der Betrag der nach § 20 Abs. 5 Satz 1 oder 2 zu ermittelnden Grundentschädigung nach § 6 nicht geringer sein als der Betrag, der nach der am Ende der 14. Wahlperiode bestehenden Rechtslage zu errechnen gewesen wäre. Das Gleiche gilt für die Hinterbliebenen dieser Abgeordneten. Für die früheren Abgeordneten, die mit dem Ende der 14. Wahlperiode aus dem Landtag ausgeschieden sind, gilt für die Berechnung des Übergangsgeldes § 6 Abs. 3 des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes in der Fassung vom 20. Juni 2000 (Nds. GVBl. S. 129), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2002 (Nds. GVBl. S. 780), fort.

(5) Bei der Berechnung von Versorgungsbezügen sind auf Mandatszeiten bis zum Ende der 15. Wahlperiode

  1. 1.

    anstelle von § 18 Abs. 1 Satz 1 der bisherige § 18 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie zusätzlich der bisherige § 18 Abs. 2,

  2. 2.

    anstelle von § 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 der bisherige § 20 Abs. 1, 2 und 5 Satz 2 sowie zusätzlich der bisherige § 20 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Sätze 3 und 6,

  3. 3.

    anstelle von § 21 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der bisherige § 21 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2,

  4. 4.

    anstelle von § 23 Abs. 3 Satz 2 der bisherige § 23 Abs. 3 Satz 2

in der am Ende der 15. Wahlperiode geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 20 Abs. 5 Sätze 5 und 6 ist nicht anzuwenden. Zu den Versorgungsbezügen nach dem bisherigen § 20 Abs. 5 Satz 2 gehören auch Versorgungsbezüge früherer Mitglieder des Europäischen Parlaments nach den Artikeln 13 bis 17 des Beschlusses 2005/684/EG, Euratom. Ergeben sich bis zum Ablauf der 15. Wahlperiode Mandatszeiten von weniger als acht Jahren, wird aber insgesamt eine Mandatszeit von mindestens acht Jahren erreicht, so beträgt die Altersentschädigung für jedes Jahr ein Achtel von 23,91667 vom Hundert der Grundentschädigung nach § 6.

(6) Die nach Absatz 5 zu gewährende Versorgung erhöht sich um die für die Mandatszeiten nach Beginn der 16. Wahlperiode zu gewährende Versorgung bis zu einem Höchstbetrag von 71,75 vom Hundert der Grundentschädigung nach § 6.

(7) Bei Anwendung der Absätze 5 und 6 stehen Lebenspartner Ehegatten mit der Maßgabe gleich, dass ein überlebender Lebenspartner keinen Anspruch auf Witwenentschädigung hat, wenn zugleich ein Anspruch eines überlebenden Ehegatten auf Witwenentschädigung besteht.

(8) Der Altersentschädigungssatz und der Altersrentensatz sind auf drei Dezimalstellen auszurechnen. Dabei ist die dritte Dezimalstelle um eins zu erhöhen, wenn in der vierten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun verbleiben würde.

(9) Haben frühere Abgeordnete, die dem Landtag sowohl vor als auch nach Beginn der 16. Wahlperiode angehörten, insgesamt eine Mandatszeit von acht Jahren nicht erreicht, so werden abweichend von den Absätzen 5 bis 7 auf Antrag die Mandatszeiten bis zum Ende der 15. Wahlperiode bei der Berechnung der Höhe der Altersentschädigung (§§ 20 und 20a) berücksichtigt. Hat ein früherer Abgeordneter für seine Mandatszeit vor Beginn der 16. Wahlperiode eine Versorgungsabfindung erhalten oder ist seine Mandatszeit vor Beginn der 16. Wahlperiode als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts anerkannt worden, so gilt Satz 1 nur, wenn die Versorgungsabfindung mit angemessener Verzinsung zurückgezahlt oder die Anerkennung rückwirkend widerrufen wird.

(10) Für Abgeordnete mit Mandatszeiten vor Beginn der 18. Wahlperiode gilt anstelle von § 20 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 und Abs. 2 Satz 2 dieses Gesetzes § 20 Abs. 1 Satz 2 in der am 31. Oktober 2017 geltenden Fassung, wenn der sich daraus ergebende Altersentschädigungssatz höher ist.




§ 36a NAbgG – Übergangsvorschriften zu den geänderten Alters-, Witwen- und Waisenentschädigungen

(1) Die Höhe des Grundbetrages und der Steigerungssätze der Alters-, Witwen- und Waisenentschädigungen, die vor dem 1. Januar 2005 gewährt wurden, sowie die Höhe des Grundbetrages und der Steigerungssätze der Alters- und Witwenrenten nach dem Abgeordnetenentschädigungsgesetz richten sich nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 nach dem bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Recht; § 20 Abs. 5 ist in der vom 1. Januar 2005 an geltenden Fassung anzuwenden. Ab der ersten auf den 1. Januar 2005 folgenden Anpassung der Grundentschädigung nach § 6 wird die bei der Berechnung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung zugrunde liegende Grundentschädigung bis zur siebten Anpassung durch einen Anpassungsfaktor nach Maßgabe der folgenden Tabelle vermindert:

Anpassung nach dem 31. Dezember 2004 Anpassungsfaktor
1.0,99458
2.0,98917
3.0,98375
4.0,97833
5.0,97292
6.0,96750
7.0,96208.

Mit dem In-Kraft-Treten der achten Anpassung der Grundentschädigung nach § 6 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes in der Fassung vom 1. Januar 2005. Abweichend von Satz 3 betragen der Grundbetrag für Altersentschädigungen für ehemalige Abgeordnete, die spätestens mit Ablauf der zwölften Wahlperiode aus dem Landtag ausgeschieden sind, und für ehemalige Abgeordnete und Hinterbliebene, die die Wahlmöglichkeit nach Artikel II Abs. 4 des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes vom 30. November 1992 (Nds. GVBl. S. 311) in Anspruch genommen haben, 36,8318 vom Hundert sowie der Grundbetrag und der Steigerungssatz für Altersrenten nach dem Abgeordnetenentschädigungsgesetz 37,31013 vom Hundert und 3,82668 vom Hundert. Für den in Satz 4 genannten Personenkreis ist bei der Anwendung des § 20 Abs. 5 in der nach Artikel II Abs. 2 bis 4 des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes geltenden Fassung die Grundentschädigung um den Anpassungsfaktor 0,95667 zu vermindern. Der Grundbetrag und der Steigerungssatz für zusätzliche Altersrenten nach dem Abgeordnetenentschädigungsgesetz für frühere Abgeordnete, die das Amt des Präsidenten, eines Vizepräsidenten, eines Fraktionsvorsitzenden oder eines stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden ausgeübt haben, betragen 15,30672 vom Hundert und 3,82668 vom Hundert der besonderen Aufwandsentschädigung für das jeweilige Amt.

(2) Für Versorgungsleistungen nach Absatz 1 Satz 1, die nach dem 31. Dezember 2004 für Mandatszeiten vor Beginn der 16. Wahlperiode gewährt werden, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass für die erstmalige Berechnung der zum Gewährungszeitpunkt geltende Anpassungsfaktor zugrunde zu legen ist.

(3) § 23 Abs. 2 Satz 1 in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung findet nur auf Ehen und Lebenspartnerschaften Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2004 geschlossen werden, und auf Ehen und Lebenspartnerschaften, die zwar vor dem 1. Januar 2005 geschlossen wurden, bei denen aber kein Ehegatte oder Lebenspartner vor dem 1. Januar 1965 geboren ist.




§ 36b NAbgG – Übergangsvorschrift für das Zusammentreffen von Ansprüchen überlebender Ehegatten und überlebender Lebenspartner

Ein überlebender Lebenspartner hat keinen Anspruch auf Witwenentschädigung, wenn zugleich ein Anspruch eines überlebenden Ehegatten auf Witwenentschädigung besteht.




§ 37 NAbgG – Übergangsvorschriften für Abgeordnete aus dem öffentlichen Dienst

(1) Wer sich am 1. Januar 1978 auf Grund des § 105 oder des § 234 des Niedersächsischen Beamtengesetzes oder des § 5 des Niedersächsischen Richtergesetzes in der bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Fassung (bisherige Fassung) im Ruhestand befindet, bleibt im Ruhestand. Die §§ 107 und 108 des Niedersächsischen Beamtengesetzes und § 5 des Niedersächsischen Richtergesetzes gelten für ihn in der bisherigen Fassung weiter.

(2) § 105 Abs. 1 und 2, § 106 Abs. 1 und die §§ 107 und 108 des Niedersächsischen Beamtengesetzes und § 5 des Niedersächsischen Richtergesetzes sind in der bisherigen Fassung auch noch anzuwenden, wenn ein Beamter oder Richter nach dem 1. Januar 1978 ein Mandat im Landtag der achten Wahlperiode erwirbt.

(3) Gehört jemand, der sich auf Grund des § 105 oder des § 234 des Niedersächsischen Beamtengesetzes oder des § 5 des Niedersächsischen Richtergesetzes in der bisherigen Fassung im Ruhestand befindet, in der neunten Wahlperiode oder später von neuem dem Landtag an, so endet vom Tage der Annahme der Wahl ab der Ruhestand, und das frühere Beamtenverhältnis besteht wieder, die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis ruhen jedoch nach Maßgabe der §§ 106 bis 108a des Niedersächsischen Beamtengesetzes in der ab dem 1. Januar 1978 geltenden Fassung. Dies gilt nicht, wenn der Abgeordnete bei Annahme der Wahl schon nach anderen als den in Satz 1 genannten Vorschriften im Ruhestand wäre oder sein könnte.

(4) Eine Mandatszeit, die auf Grund des § 105 oder des § 234 des Niedersächsischen Beamtengesetzes oder des § 5 des Niedersächsischen Richtergesetzes in der bisherigen Fassung im Ruhestand zurückgelegt wurde, gilt weiterhin nach Maßgabe des § 106 Abs. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes in der bisherigen Fassung als Dienstzeit. Auf diese Zeit ist jedoch § 108 des Niedersächsischen Beamtengesetzes in der ab dem 1. Januar 1978 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, wenn eine Alters-, Witwen- oder Waisenentschädigung nach diesem Gesetz gezahlt und bei deren Berechnung die frühere Mandatszeit berücksichtigt wird.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Angestellte des öffentlichen Dienstes sinngemäß. An die Stelle des Ruhestandes tritt die Rechtsstellung nach § 261 Abs. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes in der bisherigen Fassung .

(6) § 5 Abs. 3 Nr. 3 dieses Gesetzes ist in der neunten Wahlperiode des Landtages nicht anzuwenden, wenn der Angestellte dem Landtag schon in der achten Wahlperiode angehört hat und das Angestelltenverhältnis spätestens in dieser Mandatszeit begründet wurde.

(7) Die §§ 5 und 28 dieses Gesetzes und die §§ 106 bis 108 des Niedersächsischen Beamtengesetzes in der ab dem 1. Januar 1978 geltenden Fassung sind in der achten Wahlperiode des Landtages nicht auf Professoren an Hochschulen anzuwenden. Sie gelten auch in der neunten Wahlperiode nicht für Professoren, die dem Landtag schon in der achten Wahlperiode angehört haben. Für einen Professor, der zugleich Richter ist, gelten hinsichtlich des Richterverhältnisses die Absätze 1 bis 3.




§ 38 NAbgG – Besteuerung

§ 22 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes ist erstmals auf die Entschädigungen nach diesem Gesetz anzuwenden.




§ 39 NAbgG – In-Kraft-Treten (1)

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1978 in Kraft, § 28 Abs. 2 jedoch zu dem Zeitpunkt, der in § 46 Abs. 2 des Abgeordnetengesetzes vom 18. Februar 1977 (BGBl. I S. 297) bestimmt ist, § 32 am 1. Juli 1978 und § 34 Nr. 4 hinsichtlich § 17 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 des Abgeordnetenentschädigungsgesetzes mit Wirkung vom 1. Dezember 1973. Die §§ 5 und 27 sind erstmals auf Abgeordnete der neunten Wahlperiode des Landtages anzuwenden.

(1) Amtl. Anm.:

(redaktionell überarbeitet)
Die Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten und die Paragrafenfolge des Gesetzes in seiner ursprünglichen Fassung vom 3. Februar 1978 (Nds. GVBl. S. 101). Der Zeitpunkt der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der der Neubekanntmachung vorangestellten Bekanntmachungsformel vom 20. Juni 2000 (Nds. GVBl. S. 129) näher bezeichneten Gesetzen.