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/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/NachbarG,SL - Nachbarrechtsgesetz/§§ 48 - 56, Zwölfter Abschnitt - Grenzabstände für Pflanzen/
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§ 53 NachbarG
Saarländisches Nachbarrechtsgesetz Gesetz Nr. 965
Saarländisches Nachbarrechtsgesetz Gesetz Nr. 965
Landesrecht Saarland
Zwölfter Abschnitt – Grenzabstände für Pflanzen
§ 53 NachbarG – Grenzabstände für Wald
(1) Wird ein Wald neu begründet oder verjüngt, so sind gegenüber Nachbargrundstücken folgende Abstände einzuhalten:
1 | gegenüber dem Weinbau dienenden Grundstücken | 10 m, |
2. | gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen und Wirtschaftswegen | 3 m, |
3. | gegenüber sonstigen Grundstücken, die nicht mit Wald bepflanzt sind, bei Neubegründung | 6 m, |
und bei Verjüngung | 4 m, | |
4. | gegenüber Grundstücken, die mit Wald bepflanzt sind | 2 m. |
(2) Absatz 1 gilt nicht gegenüber Grundstücken im Sinne von § 50 Abs. 2 Nr. 3 und 4.
(3) Der nach Absatz 1 freizuhaltende Streifen kann mit Laubgehölzen bepflanzt werden, deren natürlicher Wuchs bei einem Grenzabstand bis zu 3 m die Höhe von 6 m und bei einem Grenzabstand bis zu 1 m die Höhe von 2 m nicht überschreitet.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/NachbarG,SL - Nachbarrechtsgesetz/§§ 48 - 56, Zwölfter Abschnitt - Grenzabstände für Pflanzen/
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