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§ 35 VwVfG
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Bundesrecht

Teil III – Verwaltungsakt → Abschnitt 1 – Zustandekommen des Verwaltungsaktes

Titel: Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VwVfG
Gliederungs-Nr.: 201-6
Normtyp: Gesetz

§ 35 VwVfG – Begriff des Verwaltungsaktes

1Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. 2Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/VwVfG - Verwaltungsverfahrensgesetz/§§ 35 - 53, Teil III - Verwaltungsakt/§§ 35 - 42a, Abschnitt 1 - Zustandekommen des Verwaltungsaktes/