Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 71a VwVfG
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Bundesrecht

Teil V – Besondere Verfahrensarten → Abschnitt 1a – Verfahren über eine einheitliche Stelle

Titel: Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VwVfG
Gliederungs-Nr.: 201-6
Normtyp: Gesetz

§ 71a VwVfG – Anwendbarkeit

(1) Ist durch Rechtsvorschrift angeordnet, dass ein Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden kann, so gelten die Vorschriften dieses Abschnitts und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.

(2) Der zuständigen Behörde obliegen die Pflichten aus § 71b Abs. 3, 4 und 6, § 71c Abs. 2 und § 71e auch dann, wenn sich der Antragsteller oder Anzeigepflichtige unmittelbar an die zuständige Behörde wendet.

Zu § 71a: Neugefasst durch G vom 11. 12. 2008 (BGBl I S. 2418).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/VwVfG - Verwaltungsverfahrensgesetz/§§ 63 - 78, Teil V - Besondere Verfahrensarten/§§ 71a - 71e, Abschnitt 1a - Verfahren über eine einheitliche Stelle/