(1) Abweichend von § 76 Abs. 1 Satz 1 bildet für Polizeivollzugsbeamte des mittleren Dienstes das vollendete einundsechzigste, für die des gehobenen Dienstes das vollendete zweiundsechzigste Lebensjahr die Altersgrenze. Ist die Laufbahnbefähigung im Aufstieg erworben worden, bildet für Beamte des gehobenen Dienstes das vollendete einundsechzigste, für die des höheren Dienstes das vollendete dreiundsechzigste Lebensjahr die Altersgrenze. Dem Aufstieg steht der Wechsel in die nächsthöhere Dienstlaufbahn im Beitrittsgebiet vor dem 3. Oktober 1990 gleich.
(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Beamten, wenn es im dienstlichen Interesse liegt, um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, um insgesamt drei Jahre hinausgeschoben werden.