Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


Art. 13 BayRDG
Bayerisches Gesetz zur Regelung von Notfallrettung, Krankentransport und Rettungsdienst (Bayerisches Rettungsdienstgesetz - BayRDG)
Landesrecht Bayern

Erster Teil – Allgemeine Regelungen für Unfallrettung und Krankentransport → Abschnitt 2 – Notfallrettung und Krankentransport mit Kraftfahrzeugen

Titel: Bayerisches Gesetz zur Regelung von Notfallrettung, Krankentransport und Rettungsdienst (Bayerisches Rettungsdienstgesetz - BayRDG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRDG
Gliederungs-Nr.: 215-5-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 13 BayRDG – Einsatzbereich (1)

(1) Einsatzbereich des Krankenkraftwagens ist der Rettungsdienstbereich, in dem sich der Standort befindet.

(2) Beförderungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn ihr Ausgangs- oder Zielort im Einsatzbereich liegt. Die Genehmigungsbehörde kann hiervon Ausnahmen zulassen. Können sich die Ausnahmen auf benachbarte Rettungsdienstbereiche auswirken, sind die dort zuständigen Genehmigungsbehörden (Art. 6) anzuhören. Satz 1 gilt nicht, wenn ein Durchführender des Rettungsdienstes nach Art. 18 Abs. 4 tätig wird.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2009 durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).
Zur weiteren Anwendung s. § 1 Art. 55 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayRDG 1998,BY - RettungsdienstG/Art. 1 - 17, Erster Teil - Allgemeine Regelungen für Unfallrettung und Krankentransport/Art. 4 - 16, Abschnitt 2 - Notfallrettung und Krankentransport mit Kraftfahrzeugen/