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Art. 31 BayRDG
Bayerisches Gesetz zur Regelung von Notfallrettung, Krankentransport und Rettungsdienst (Bayerisches Rettungsdienstgesetz - BayRDG)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Bayerisches Gesetz zur Regelung von Notfallrettung, Krankentransport und Rettungsdienst (Bayerisches Rettungsdienstgesetz - BayRDG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRDG
Gliederungs-Nr.: 215-5-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 31 BayRDG – Übergangsregelung (1)

(1) Ist ein Unternehmer zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Besitz einer gültigen Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen zum Zweck des Krankentransports im Sinn des Personenbeförderungsgesetzes, so darf er von dieser Genehmigung bis zu deren Ablauf, längstens jedoch vier Jahre nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes, Gebrauch machen. Hat der Unternehmer von der Genehmigung vor dem 12. März 1990 Gebrauch gemacht, so finden für die Wiedererteilung dieser Genehmigung sowie für die Genehmigung eines Fahrzeugaustausches die Art. 1 bis 6, 7 Abs. 1, Art. 8 bis 17 Anwendung, sofern der Gegenstand der Genehmigung (Notfallrettung, Krankentransport) und der Bereich, in dem das Fahrzeug bisher eingesetzt wurde, unverändert bleiben.

(2) Soweit Unternehmer von Genehmigungen nach Art. 3 Abs. 1 für die Notfallrettung vor dem 15 November 1995 außerhalb des Rettungsdienstes Gebrauch gemacht haben, schließen die Rettungszweckverbände nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes mit ihnen Verträge nach Art. 19 Abs. 3. Dem Umfang der Vergabe ist die Zahl der vor dem Stichtag betriebenen Krankenkraftwagen und das Maß ihrer vom Unternehmer sichergestellten und nachgewiesenen Einsatzbereitschaft im Durchschnitt des auf den Stichtag folgenden Jahres zu Grunde zu legen. Lehnt der Unternehmer einen Vertragsschluss nach Satz 1 ab oder hat er erstmals nach dem 15. November 1995 von einer Genehmigung nach Art. 3 Abs. 1 Gebrauch gemacht, so darf er unter Anschluss an die Rettungsleitstelle von seiner Genehmigung bis zum Ablauf ihrer Befristung Gebrauch machen; eine Wiedererteilung findet in diesem Fall nicht statt. Der Rettungszweckverband hat innerhalb eines Zeitraums von höchstens 18 Monaten nach In-Kraft-Treten des Gesetzes den Bedarf neu festzustellen und die rettungsdienstliche Vorhaltung ihm anzupassen. Macht die Bedarfsanpassung eine Reduzierung der rettungsdienstlichen Vorhaltung in einem Rettungsdienstbereich erforderlich, ist diese auf die Leistungserbringer entsprechend ihrem Anteil an der gesamten in öffentlich-rechtlichen Verträgen festgelegten Vorhaltung der Notfallrettung unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu verteilen. Der Rettungszweckverband ist verpflichtet, die öffentlich-rechtlichen Verträge nach Maßgabe des Art. 60 BayVwVfG im erforderlichen Umfang anzupassen.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 werden nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes alle Einsätze in der Notfallrettung ausschließlich von der Rettungsleitstelle abgewickelt. Genehmigungen für die Notfallrettung können nachträglich mit Bedingungen und Auflagen versehen werden, die die Zusammenarbeit des Unternehmers mit der Rettungsleitstelle regeln.

(4) Soweit in Fällen des Art. 20 Abs. 2 Satz 2 ein Beteiligter vor dem 1. Januar 1998 Antrag auf Entscheidung durch die Regierung gestellt hat, ist das Verfahren durch die Regierung nach diesem Zeitpunkt fortzuführen.

(5) Der Freistaat Bayern erstattet den Durchführenden des Rettungsdienstes die notwendigen Kosten der Anschaffung von Notarzt-Einsatzfahrzeugen sowie für die unvorhergesehene Ersatzbeschaffung von Krankenkraftwagen für die Notfallrettung, soweit der Vertrag mit vorheriger Zustimmung des Staatsministeriums des Innern und vor dem 17. März 2004 geschlossen worden ist, die Kraftfahrzeuge im Rettungsdienst eingesetzt werden und die Anschaffungskosten nicht durch Zuwendungen Dritter gedeckt sind.

(6) Soweit nach Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 in der nach § 12 Nr. 1 des Nachtragshaushaltsgesetzes 2004 geltenden Fassung die notwendigen Kosten der Anschaffung von Krankenkraftwagen für die Notfallrettung, Notarzt-Einsatzfahrzeugen, Transportinkubatoren und Fernmeldegeräten für die Notfallrettung nicht mehr vom Freistaat Bayern erstattet werden, sind auch diese gemäß Art. 24 Abs. 1 Satz 2 den Benutzungsentgelten zu Grunde zu legen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2009 durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).
Zur weiteren Anwendung s. § 1 Art. 55 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayRDG 1998,BY - RettungsdienstG/Art. 28 - 32, Dritter Teil - Übergangs- und Schlussbestimmungen/
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