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Art. 13c BayNatSchG
Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Landesrecht Bayern

IIIa. Abschnitt – Schutz des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000", gesetzlicher Schutz von Biotopen, Biotopverbund

Titel: Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-1-UG
Normtyp: Gesetz

Art. 13c BayNatSchG – Schutzvorschriften (1)

(1) 1Veränderungen oder Störungen, die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäische Vogelschutzgebiete in den für ihre Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen können, sind verboten. 2In Konzertierungsgebieten sind die in Satz 1 genannten Handlungen verboten, sofern sie deren prioritäre Biotope oder prioritäre Arten erheblich beeinträchtigen können.

(2) Projekte, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäische Vogelschutzgebiete in den für ihren Schutzzweck oder für ihre Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteile erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können, sind unzulässig.

(3) Pläne, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäische Vogelschutzgebiete erheblich beeinträchtigen können, haben Schutzzweck und Erhaltungsziele dieser Gebiete zu berücksichtigen.

(4) 1Weitergehende Schutzvorschriften bleiben unberührt. 2Art. 6a Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayNatSchG 2005,BY - Bayerisches Naturschutzgesetz/Art. 13b - 13f, IIIa. Abschnitt - Schutz des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000", gesetzlicher Schutz von Biotopen, Biotopverbund/
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