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Art. 22 BayRDG
Bayerisches Gesetz zur Regelung von Notfallrettung, Krankentransport und Rettungsdienst (Bayerisches Rettungsdienstgesetz - BayRDG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Teil – Rettungsdienst

Titel: Bayerisches Gesetz zur Regelung von Notfallrettung, Krankentransport und Rettungsdienst (Bayerisches Rettungsdienstgesetz - BayRDG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRDG
Gliederungs-Nr.: 215-5-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 22 BayRDG – Schiedsstellen (1)

(1) Für Fälle des Art. 20 Abs. 2 Satz 2 bilden die Landesverbände der Krankenkassen, die Verbände der Ersatzkassen, der Landesverband Bayern und Sachsen der gewerblichen Berufsgenossenschaften und die Rettungszweckverbände ein Schiedsstelle. Für Fälle des Art. 24 Abs. 2 Satz 3 bilden die Landesverbände der Krankenkassen, die Verbände der Ersatzkassen, der Landesverband Bayern und Sachsen der gewerblichen Berufsgenossenschaften und die Durchführenden des Rettungsdienstes eine Schiedsstelle.

(2) Die Schiedsstelle nach Absatz 1 Satz 1 besteht aus einem neutralen Vorsitzenden sowie aus drei bestellten Vertretern der Sozialversicherungsträger und drei bestellten Vertretern der Rettungszweckverbände. Berührt der Gegenstand des Schiedsverfahrens die Mitwirkung von Ärzten im Rettungsdienst, besteht die Schiedsstelle zusätzlich aus einem bestellen Vertreter der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns und einem weiteren bestellten Vertreter der Sozialversicherungsträger. Die Schiedsstelle nach Absatz 1 Satz 2 besteht aus einem neutralen Vorsitzenden sowie aus vier bestellten Vertretern der Sozialversicherungsträger und vier bestellten Vertretern der Durchführenden des Rettungsdienstes. Die Vertreter der Sozialversicherungsträger und deren Stellvertreter werden von den Landesverbänden der Krankenkassen, von den Verbänden der Ersatzkassen und dem Landesverband Bayern und Sachsen der gewerblichen Berufsgenossenschaften bestellt. Die Vertreter der Rettungszweckverbände und deren Stellvertreter werden vom Bayerischen Landkreistag und vom Bayerischen Städtetag im Verhältnis zwei zu eins bestellt. Die Vertreter der Durchführenden des Rettungsdienstes und deren Stellvertreter werden von den Landesverbänden der im Rettungsdienst tätigen Hilfsorganisationen und den Landesverbänden privatwirtschaftlicher Krankentransportunternehmer bestellt. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden jeweils von den beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt; kommt eine Einigung nicht zu Stande, werden sie vom Staatsministerium des Innern bestellt.

(3) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind in Ausübung ihres Amtes an Weisungen nicht gebunden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen; ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2009 durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).
Zur weiteren Anwendung s. § 1 Art. 55 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayRDG 1998,BY - RettungsdienstG/Art. 18 - 27a, Zweiter Teil - Rettungsdienst/