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/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/NachbarG,SL - Nachbarrechtsgesetz/§§ 1 - 2, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften/
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§ 2 NachbarG
Saarländisches Nachbarrechtsgesetz Gesetz Nr. 965
Saarländisches Nachbarrechtsgesetz Gesetz Nr. 965
Landesrecht Saarland
Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 2 NachbarG – Nachbar und Nutzungsberechtigter
(1) Nachbar im Sinne dieses Gesetzes ist der Eigentümer eines Grundstücks, im Falle der Belastung des Grundstücks mit einem Erbbaurecht der Erbbauberechtigte.
(2) Rechte und Pflichten eines Nutzungsberechtigten nach diesem Gesetz entstehen nur für denjenigen Nutzungsberechtigten, dessen Besitzstand berührt wird.
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