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§ 36 NachbarG
Saarländisches Nachbarrechtsgesetz Gesetz Nr. 965
Landesrecht Saarland

Siebenter Abschnitt – Fenster- und Lichtrecht

Titel: Saarländisches Nachbarrechtsgesetz Gesetz Nr. 965
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: NachbarG,SL
Gliederungs-Nr.: 403-2
Normtyp: Gesetz

§ 36 NachbarG – Ausnahmen

Eine Zustimmung nach § 35 ist nicht erforderlich

  1. 1.
    soweit die Anbringung der Fenster, Türen oder Bauteile (§ 35 Abs. 1) baurechtlich geboten ist,
  2. 2.
    für Lichtöffnungen, die nicht geöffnet werden können und entweder mit ihrer Unterkante mindestens 1,80 m über dem Fußboden des zu erhellenden Raumes liegen oder undurchsichtig sind,
  3. 3.
    für Lichtschächte und Öffnungen, die unterhalb der angrenzenden Erdoberfläche liegen,
  4. 4.
    für Außenwände gegenüber Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, Grünflächen und Gewässern, wenn die Flächen oder Gewässer mindestens 3 m breit sind.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/NachbarG,SL - Nachbarrechtsgesetz/§§ 35 - 37, Siebenter Abschnitt - Fenster- und Lichtrecht/
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