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/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/NachbarG,SL - Nachbarrechtsgesetz/§§ 35 - 37, Siebenter Abschnitt - Fenster- und Lichtrecht/
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§ 36 NachbarG
Saarländisches Nachbarrechtsgesetz Gesetz Nr. 965
Saarländisches Nachbarrechtsgesetz Gesetz Nr. 965
Landesrecht Saarland
Siebenter Abschnitt – Fenster- und Lichtrecht
§ 36 NachbarG – Ausnahmen
Eine Zustimmung nach § 35 ist nicht erforderlich
- 1.soweit die Anbringung der Fenster, Türen oder Bauteile (§ 35 Abs. 1) baurechtlich geboten ist,
- 2.für Lichtöffnungen, die nicht geöffnet werden können und entweder mit ihrer Unterkante mindestens 1,80 m über dem Fußboden des zu erhellenden Raumes liegen oder undurchsichtig sind,
- 3.für Lichtschächte und Öffnungen, die unterhalb der angrenzenden Erdoberfläche liegen,
- 4.für Außenwände gegenüber Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, Grünflächen und Gewässern, wenn die Flächen oder Gewässer mindestens 3 m breit sind.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/NachbarG,SL - Nachbarrechtsgesetz/§§ 35 - 37, Siebenter Abschnitt - Fenster- und Lichtrecht/
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