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/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/NachbarG,SL - Nachbarrechtsgesetz/§§ 41 - 42, Neunter Abschnitt - Dachtraufe/
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§ 42 NachbarG
Saarländisches Nachbarrechtsgesetz Gesetz Nr. 965
Saarländisches Nachbarrechtsgesetz Gesetz Nr. 965
Landesrecht Saarland
Neunter Abschnitt – Dachtraufe
§ 42 NachbarG – Anbringen von Sammel- und Abflusseinrichtungen
(1) Wer aus besonderem Rechtsgrund verpflichtet ist, Niederschlagswasser aufzunehmen, das von den baulichen Anlagen eines Nachbargrundstücks tropft oder in anderer Weise auf sein Grundstück gelangt, darf auf seine Kosten besondere Sammel- und Abflusseinrichtungen auf dem Nachbargrundstück anbringen, wenn damit keine erhebliche Beeinträchtigung verbunden ist. Er hat diese Einrichtungen zu unterhalten.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/NachbarG,SL - Nachbarrechtsgesetz/§§ 41 - 42, Neunter Abschnitt - Dachtraufe/
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