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§ 2 NStatG
Niedersächsisches Statistikgesetz (NStatG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Statistikgesetz (NStatG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NStatG
Gliederungs-Nr.: 29000010000000
Normtyp: Gesetz

§ 2 NStatG – Kommunalstatistik

Die Gemeinden und Landkreise sind berechtigt, im eigenen Wirkungskreis Statistiken durchzuführen; dabei sind die §§ 3 und 9 zu beachten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NStatG,NI - Niedersächsisches Statistikgesetz/
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